Haftpflichtversicherung Familienangehörige
Was ist eine Haftpflichtversicherung für Familienangehörige?
Eine private Haftpflichtversicherung gehört zu einer der wichtigsten Absicherungen, die Sie besitzen sollten. Sie springt immer dann ein, wenn Sie Dritten schuldhaft einen Schaden zufügen und diese Schadensersatzansprüche geltend machen. Als Verursacher stehen Sie jetzt gemäß BGB in der gesetzlichen Verpflichtung, diesen Schaden in voller Höhe und unbegrenzt zu erstatten. Vor allem bei größeren Sach- und Personenschäden werden Sie dankbar sein, eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu besitzen, die an Ihrer statt die Schadenskosten bis in die Millionenhöhe übernimmt. Wer nach dem passenden Versicherungsschutz für sich und seine Familie sucht, der ist mit einer Haftpflichtversicherung für Familienangehörige gut beraten. Diese Haftpflichtversicherung für Familienangehörige bietet umfangreichen Versicherungsschutz für sämtliche im Haushalt lebenden Familienangehörigen. Versichert sind natürlich auch die eigenen Kinder, bei denen das Risiko, einen Schaden anzurichten, meist wesentlich größer ist als bei Erwachsenen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Familienangehörige ist zudem deutlich beitragsgünstiger als der Abschluss von mehreren Singlepolicen für jedes einzelne Familienmitglied.
Welche Personen gehören zum Versicherungsumfang einer Haftpflichtversicherung für Familienangehörige?
Versichert über eine Haftpflichtversicherung für Familienangehörige sind folgende im Haushalt lebende Personen:
- der Versicherungsnehmer
- der Ehegatte oder der Lebenspartner
- die minderjährigen eigenen und deliktfähigen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder
- die volljährigen Kinder (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Angehörige, die pflegebedürftig sind
- alleinlebende Eltern und Großeltern
- minderjährige Kinder von mitversicherten Kindern (Enkelkinder)
- optional: Kindermädchen, Austauschschüler und Au-Pairs für maximal 12 Monate
Volljährige im Haushalt lebende Kinder sind nur solange über die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige mitversichert
- bis sie heiraten.
- bis sie die Schule beenden.
- bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung beziehungsweise des Studiums.
- bis zum Abschluss des Studiums, wenn diesem eine Berufsausbildung vorangegangen ist.
- bis sie 30 Jahre alt sind.
- bis sie ihr freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst beenden.
Ist es sinnvoll, deliktunfähige Kinder über die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige mitzuversichern?
Grundsätzlich haften Kinder in Deutschland für Schäden nur, wenn sie deliktfähig sind. Deliktunfähige Kinder sind für Ihr Handeln und Tun nicht zur Verantwortung zu ziehen. In der Folge müssen Sie für einen Schaden, den sie verursacht haben, auch nicht aufkommen. Dementsprechend leistet die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige auch nicht für Schäden von deliktunfähigen Kindern.
Als deliktunfähig gelten:
- Kinder unter sieben Jahren
- Kinder unter zehn Jahren bei Schäden im Straßenverkehr
Kinder unter zehn Jahren gelten als bedingt deliktfähig, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie die nötige Reife besaßen, um die Konsequenzen ihres Handelns absehen zu können.
Da Eltern meist jedoch in einer moralischen Verpflichtung stehen, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, bieten viele Versicherer einer Haftpflichtversicherung für Familienangehörige an, auch deliktunfähige Kinder bis zu einer Summe zwischen 5.000 und etwa 30.000 Euro mitzuversichern. Mit diesem Zusatz besteht auch für deliktunfähige Kinder Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige.
Achtung: Verletzung der Aufsichtspflicht
Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, so stehen sie selbst in der Haftung. Mit anderen Worten: Die Eltern sind dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, unabhängig davon, ob das Kind deliktfähig oder deliktunfähig ist. Die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige übernimmt die Schadensregulierung. Ob tatsächlich eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, muss im jeweiligen Fall geprüft werden, notfalls wird ein Gericht entscheiden.
Sind Schäden, die Familienangehörige untereinander verursachen, über die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige mitversichert?
Um die Frage zu beantworten, ob die Haftpflichtversicherung die Kosten für Schäden übernimmt, die Familienangehörige untereinander verursacht haben, gilt es zunächst zu unterscheiden
- ob sie gemeinsam bei einer Haftpflichtversicherung für Familienangehörige versichert sind
- ob es getrennte Policen für eine Haftpflichtversicherung für Familienangehörige gibt
Beschädigt beispielsweise der zwölfjährige Sohn das Smartphone seines Vaters und ist der Sohn über die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige des Vaters mitversichert, so ist dieser Schaden nicht versichert. In dem Fall wird von einem Eigenschaden gesprochen, bei dem keine Haftpflichtversicherung für Familienangehörige leisten wird.
Anders verhält es sich, wenn die Familie den Bruder des Versicherungsnehmers besucht und der Sohn das Smartphone seines Onkels versehentlich beschädigt. Da der Bruder nicht über die Haftpflichtversicherung Familiengehörige mitversichert ist und wahrscheinlich seine eigene private Haftpflicht besitzt, ist Versicherungsschutz gewährleistet. Die Haftpflichtversicherung für Familienangehörige wird dem Bruder den Schaden ersetzen.
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