100% unverbindlich
100% kostenfrei

Berufshaftpflichtversicherung

Jetzt in wenigen Schritten zu Ihrem Angebot

Jetzt vergleichen
Bewertung provenexpert 4.7
Vergleich dauert weniger als 60 Sek. Kostenfrei & unverbindlich
ssl SSL-Verschlüsselung Ihrer persönlich vertraulichen Daten
Kundenbewertung
4.7 / 5

Versicherungen: Berufshaftpflicht für Sportlehrer

Versicherungen für Sportlehrer

MC | Berufshaftpflicht, SportlehrerAlle Sportlehrer gehören in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres besonderen Berufsbildes zu einer quasi exponierten Gruppe der berufstätigen Bevölkerung, für die aus der Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft daher der Abschluss einer ganz speziellen und zusätzlichen Police sinnvoll erscheint, nämlich von eigenständigen Versicherungen für Sportlehrer.

Auch die Klientel der Fitnesstrainer, die nicht an Schulen und Bildungseinrichtungen arbeitet, sondern stattdessen an überwiegend privatwirtschaftlich geführten Studios, sollte von den hier beschriebenen Versicherungen für Sportlehrer umfassend profitieren können. Für Fitnesstrainer wird daher der Abschluss von entsprechenden Versicherungen für Sportlehrer durch die deutsche Versicherungswirtschaft ebenso dringend empfohlen.

Welchen Versicherungsschutz gewährleisten die Versicherungen für Sportlehrer grundsätzlich?

Der eigentliche und konkrete Versicherungsschutz, den die Versicherungen für Sportlehrer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den jeweiligen Versicherungsnehmer dann in der Praxis gewährleisten können, hängt letztendlich von recht unterschiedlichen Faktoren ab. So zum Beispiel von der Art und dem Umfang der jeweiligen Police und auch von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) der einzelnen Versicherungsträger.

Generell lässt sich jedoch erst einmal feststellen, dass die Versicherungen für Sportlehrer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für recht unterschiedliche Arten von entsprechenden Gefährdungspotenzialen greifen. Diese können für den einzelnen Versicherungsnehmer zum Beispiel auch regelmäßig entstehen bei:

  • der Erteilung von regulärem Sportunterricht
  • bei der Erteilung von Fort- und Weiterbildungen im sportlichen Bereich
  • bei der Aufsichtsführung und Anleitung beim Training
  • der Aufsichtsführung und Anleitung bei sportlichen Wettkämpfen
  • bei der Durchführung und der Gestaltung von sportlichen Gemeinschaftsfahrten
  • bei der Beaufsichtigung von Fitness-Veranstaltungen und entsprechenden Events
  • bei der Durchführung von sogenannten Personal-Trainings
  • bei der Durchführung von gruppenspezifischen Arten von Trainings.

Grundsätzlich eignen und empfehlen sich dadurch die hier vorgestellten Versicherungen für Sportlehrer aus der Sicht der bundesdeutschen Versicherungswirtschaft für einen vielfältigen und geradezu auch als umfänglich zu bezeichnenden Schutz- und Anwendungsbereich.

Dieser umfasst bei den Versicherungen für Sportlehrer, je nach Einzelpolice und nach Ausgestaltungsmöglichkeiten durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) des jeweiligen Versicherungsträgers, einen umfänglichen Einzelschutz bei der Durchführung und Beaufsichtigung entsprechender sportlicher Veranstaltungen in Schulen und Hochschulen, in Fitnessstudios, in Vereinen oder in Verbänden. Schutz gewährleisten die entsprechenden Versicherungen für Sportlehrer dabei nicht nur den jeweils fest angestellten Sportlehrern in den entsprechenden Einrichtungen und Institutionen. Ebenfalls alle freiberuflich und auf selbständiger Basis agierenden Fitness- und Personal Trainer sollten gemäß einer Empfehlung aus der deutschen Versicherungswirtschaft von den einschlägigen Policen der Versicherungen für Sportlehrer profitieren können.

Unser Versprechen

Nur ausgewählte und geprüfte Produkte auf moneycheck.de

  • Unverbindliche Anfragen und Vergleiche
  • Keine versteckten Gebühren
  • Beste Preis/Leistung

Beschreibung des Versicherungsschutzes bei den Sportlehrer Versicherungen

Es konnte eingangs bereits schon beispielhaft dargestellt und ausgeführt werden, dass das Gefährdungspotenzial für Sportlehrer, für Fitness- und auch für Personal Trainer heute entsprechend hoch und komplex gestaltet ist.

An dieser Komplexität muss sich daher auch der Schutzumfang einer am deutschen Versicherungsmarkt angebotenen und offiziell offerierten Police der Versicherungen für Sportlehrer orientieren.

Ist der Vertrag über Versicherungen für Sportlehrer und die einschlägige Police dann erst einmal rechtsverbindlich von den beiden vertragschließenden Seiten unterzeichnet und ist dann auch der aller erste Jahresbeitrag durch den jeweiligen Versicherungsnehmer an die zuständige Versicherungsgesellschaft überwiesen worden, so müssen die hier beispielhaft beschriebenen Schutzmechanismen greifen.

Die meisten, der heute auf dem Versicherungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Versicherungen für Sportlehrer bieten daher einen als umfänglich zu bezeichnenden Versicherungsschutz für die im Folgenden beschriebenen Schadensereignisse an:

  • für alle Arten von Unfällen, die der Sportlehrer, Fitness- oder Personal Trainer bei der Durchführung oder Beaufsichtigung entsprechender sportlicher Trainings auch selbst erleiden sollte (sogenannter Eigenschaden)
  • für alle Arten von sogenannten berechtigten Ansprüchen, die von geschädigten Sportlern gegenüber dem zuständigen Sportlehrer, Fitness- oder Personal Trainer erhoben werden könnten
  • für die Abwehr sogenannter unberechtigter Schadensersatzansprüche, die gegenüber einem Sportlehrer, Fitness- oder Personal Trainer erhoben werden könnten
  • für die Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche eines geschädigten Sportlehrers, Fitness- oder Personal Trainers.

Wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes bei den Sportlehrer Versicherungen in der Bundesrepublik Deutschland im Detail geregelt und ausgestaltet?

MC | Berufshaftpflicht, SportlehrerDer eigentliche konkrete Haftungsumfang ist natürlich auch bei den derzeit in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Versicherungen für Sportlehrer höchst unterschiedlich geregelt und er kann sich demzufolge nicht nur von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft aufgrund der unterschiedlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) drastisch unterscheiden, sondern bereits auch schon von Einzelpolice zu Einzelpolice recht unterschiedlich ausgestaltet worden sein, da letztendlich jede Versicherungspolice auch im Rahmen von Versicherungen für Sportlehrer eine vertragliche Individualabrede darstellen wird.

Die hier im folgenden Text beispielhaft dargestellten und aufgeführten Summen für entsprechende Versicherungsleistungen im Rahmen von solchen Sportlehrer Versicherungen sind daher nur beispielhaft zu verstehen und bieten dem Rezipienten einen groben Anhaltspunkt dafür, um entsprechende Über- oder auch Unterversicherungen gleich von Anfang an vermeiden zu können.

Wichtig ist es allerdings, bei jeder Art von modernen Sportlehrer Versicherungen zu wissen, dass die jeweilige Gesellschaft bei allen Arten von entsprechenden Verletzungen, die aufgrund von Anweisungen oder auch nur von der Verletzung von Aufsichtspflichten des betreffenden Sportlehrers, Fitness- oder Personal Trainers anderen Personen entstehen sollten,sofort Schadensersatz leisten wird.

Diese Schadensersatzpflicht de Sportlehrer Versicherungen, die derzeit auf dem Markt für Versicherungsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland offiziell angeboten werden, gilt ganz konkret für sämtliche Arten von:

  • Schäden an der Kleidung oder Ausrüstung
  • Arzt-, Behandlungs- und Krankenhauskosten
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall.

Durch den jeweiligen potenziell am Abschluss einer solchen Art von Police interessierten Versicherungsnehmer können dabei ganz nach bedarf und Gusto recht verschiedene Deckungssummen mit dem Abschlussvertreter vor Ort verbindlich vereinbart werden.

Sinnvoll sind jedoch aus der Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft beim Abschluss von entsprechenden Sportlehrer Versicherungen die folgenden Deckungssummen:

  • 2,6 Millionen Euro als Pauschale für sämtliche Arten von Personen- oder auch von Sachschäden
  • 6.000 Euro für sämtliche Arten von Vermögensschäden
  • 20.000 Euro für sämtliche Arten von Schäden pro Versicherungsjahr.

Die meisten, der heute auf dem Versicherungsmarkt innerhalb de Bundesrepublik Deutschland zu bekommenden Versicherungen für Sportlehrer sind überdies auch noch bei bedarf erweiterungsfähig.

So besteht zum Beispiel im Rahmen von dergestalt rechtsverbindlich abgeschlossenen Versicherungen für Sportlehrer die Möglichkeit, die betreffende Police ausweiten zu können auf die gesetzliche Haftpflicht versicherter Sportlehrer, Fitness- oder Personal Trainer, wie sie beispielsweise beim Verlust oder auch bei der Beschädigung von Schlüsseln zu Sportstätten mit einer Selbstbeteiligung des Schadensverursachers in Anspruch genommen werden könnte.

Erweiterungsmöglichkeit 1: die Sportlehrer Unfallversicherung

Die hier beschriebenen und entsprechend klassifizierten Versicherungen für Sportlehrer, für Fitness- und auch für Personal Trainer, sind nach dem standardmäßigen Muster aus der Bundesrepublik Deutschland, welches für die Mehrzahl der hierzulande auf dem Markt erhältlichen Arten von Versicherungsleistungen gilt, nach dem modularen System oder nach dem sogenannten Baukasten-Prinzip strukturiert und entsprechend aufgebaut.

Dies gestattet es dem jeweiligen Versicherungsnehmer, sich die einzelnen Module ganz nach Gusto und nach dem jeweils disponiblen Budget heraus zu suchen und sie bei bedarf abzuschließen oder dann auch wieder zu kündigen.

Ein solches Modul, welches im Rahmen von Versicherungen für Sportlehrer eine unter Umständen durchaus sinnvolle Erweiterungs- und Ergänzungsmöglichkeit für eine solche Police markiert, ist die Sportlehrer Unfallversicherung.

Dieses Modul greift immer dann, wenn der entsprechend versicherte Sportlehrer, Fitness- oder auch Personal Trainer bei der eigentlichen Ausübung seiner Tätigkeit selbst zu Schaden gekommen ist (sogenannter Eigenschaden).

Denkbar ist zum Beispiel die Absicherung solcher Arten von Eigenschäden, die ein versicherter Sportlehrer, Fitness- oder Personal Trainer im Rahmen seiner Tätigkeit erlitten hat, durch ein entsprechendes Modul im Zusammenhang mit Versicherungen für Sportlehrer nach folgendem Muster:

  • Absicherung des Todesfalls des versicherten Sportlehrers, Fitness- oder Personal Trainers mit insgesamt bis zu 5.000 Euro
  • Absicherung der möglichen Invalidität des rechtswirksam versicherten Sportlehrers, Fitness- oder Personal Trainers mit bis zu insgesamt 26.000 Euro
  • Vereinbarung einer sogenannten progressiven Höchstleistung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft von maximal bis zu insgesamt 104.000 Euro
  • Zahlung einer sogenannten Übergangsentschädigung durch die jeweils zuständige Versicherungsgesellschaft an den geschädigten Versicherungsnehmer in Höhe von bis zu insgesamt 2.000 Euro
  • Zahlung von Krankenhaustagegeld, bereits schon ab dem ersten Tag des Krankenhausaufenthalts eines geschädigten Sportlehrers, Fitness- oder Personal Trainers, in Höhe von bis zu maximal jeweils 10 Euro pro Tag
  • Zahlung eventuell anfallender Bergungskosten für den rechtswirksam versicherten Sportlehrer, Fitness- oder auch Personal Trainer, von maximal bis zu insgesamt jeweils 2.000 Euro pro Schadensereignis.

Kommt es infolge der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines rechtswirksam im Kontext von solchen Versicherungen für Sportlehrer versicherten Versicherungsnehmers zum Eintritt des Todes oder auch der Individualität, so werden durch die jeweiligen Versicherungen für Sportlehrer Ansprüche aus anderen Arten von bestehenden Versicherungspolicen bei der Schadensregulierung generell nicht angerechnet.

Ist jedoch infolge der Berufsausübung von einem Sportlehrer, Fitness- oder Personal Trainer lediglich eine Teilinvalidität eingetreten, so muss diese bei den meisten der derzeit auf dem Versicherungsmarkt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Policen für Versicherungen für Sportlehrer zumindest 20 % betragen, um einen Leistungsanspruch des Geschädigten rechtswirksam begründen zu können.

Wird jedoch ein Invaliditätsgrad von mindestens 75 % erreicht, so ist bei der Mehrzahl der Versicherungen für Sportlehrer dann jeweils ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Auszahlung der vertraglich vereinbarten und fixieren Höchstsumme an den Versicherungsnehmer begründet worden.

Erweiterungsmöglichkeit 2: die Sportlehrer Rechtsschutzversicherung

Der bereits auch schon eingangs beispielhaft beschriebene modulare Aufbau der heute in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Versicherungen für Sportlehrer gestatte darüber hinaus auch noch die Implementierung eines weiteren Moduls für den entsprechend interessierten Sportlehrer, Fitness- oder auch Personal Trainer.

Hierbei handelt es sich dann um die ergänzende und flankierende Sportlehrer Rechtsschutzversicherung als ein weiteres Modul im Kontext von Versicherungen für Sportlehrer. Warum macht jedoch auch gerade dieses Modul in der Praxis umfassend Sinn?

Nicht immer wird es einem geschädigten Sportlehrer, Fitness- oder auch Personal Trainer in der Praxis möglich sein entsprechende Schadensersatzansprüche, wie sie aus den Versicherungen für Sportlehrer oder auch aus der Abwehr unbegründeter Arten von Ersatzansprüchen resultieren könnten, ohne anwaltlichen Beistand oder auch ohne entsprechendes Gerichtsverfahren realisieren zu können.

Mit jeder Art von Rechtsstreit und von juristischer Auseinandersetzung, wie sie zum Beispiel auch schnell aus solchen Versicherungen für Sportlehrer resultieren und erwachsen können, sind jedoch stets entsprechend Kosten für den jeweiligen Antragsteller verbunden, die schnell erschreckende Ausmaße und Höhen erreichen können.

Um sich vor diesen Kosten wirksam und effektiv schützen zu können und sie dadurch zumindest zu limitieren oder im Idealfall gänzlich vermeiden zu können, ist aus der Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft das Modul der Sportlehrer Rechtsschutzversicherung eine durchaus nützliche Ergänzung jeder Art von Versicherungen für Sportlehrer.

Hierüber sind zum Beispiel dann in der Praxis die im folgenden Text genannten und beispielhaft aufgeführten Arten von Kosten regulierbar:

  • mögliche Anwaltskosten
  • mögliche Gerichts- und Verfahrenskosten
  • Kosten für Zeugen und für Sachverständige, die durch einen geschädigten Sportlehrer, Fitness- oder Personal Trainer zur Durchsetzung eigener Ansprüche oder auch zur Abwehr von unberechtigten Ansprüchen heran gezogen werden müssen
  • Kosten für eine möglicherweise erforderlich werdende Strafverteidigung.

weitere Themen:

Fazit zu Sportlehrer Versicherungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Aufgrund ihrer hier zumindest beispielhaft aufgeführten dienstlichen Obliegenheiten tragen in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur fest angestellte Sportlehrer, sondern auch freiberuflich tätige und selbständig am Markt agierende Fitness- und auch Personal Trainer, eine entsprechend hohe Verantwortung für Leib und Leben sowie für Sachwerte ihrer Schutzbefohlenen, der insgesamt durch die hier vorgestellten Versicherungen für Sportlehrer mit ihren einzelnen Modulen zur wirksamen und effektiven Regulierung von Schäden oder auch zur Abwehr von unberechtigt erhobenen Forderungen begegnet werden kann.

Die sogenannte Berufshaftpflicht für Sportlehrerinnen und Sportlehrer sowie für freiberuflich tätige Fitness- und auch Personal Trainer beiderlei Geschlechts sollte daher heute das Minimum der entsprechenden versicherungstechnischen Absicherung für diesen als besonders exponiert einzustufenden und zu klassifizierenden Personenkreis markieren.

Abdeckbar sind über eine solche Police, die zum Grundgerüst der heute hierzulande angebotenen Versicherungen für Sportlehrer gehört, letztendlich nicht nur faktisch sämtliche Arten von Personenschäden, sondern darüber hinaus auch die vielfältigsten Versionen von Sach- und sogar auch von Vermögensschäden, wie sie aus der individuellen oder alternativ auch aus der gemeinschaftlichen Ausübung von Sport und Training heute immer wieder resultieren können.

Ist der jeweilige Sportlehrer, Fitness- oder auch Personal Trainer dann jedoch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Arbeitgeber fest und dauerhaft beschäftigt, so macht besonders das Erweiterungs-Modul der sogenannten Diensthaftpflicht zu den Versicherungen für Sportlehrer Sinn.

Es gestattet nämlich auch die Inanspruchnahme des rechtswirksam abgeschlossenen Versicherungsschutzes durch den Betroffenen, zum Beispiel bei  Abhandenkommen eines Schlüssels zu einer Sport- oder auch zu einer Wettkampfstätte oder zur erfolgreichen und effektiven Abwehr von Schadensersatzforderungen, die durch den Dienstherrn selbst gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer geltend gemacht werden sollen.

Empfehlenswert ist aus der Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft das Modul der Sportlehrer Rechtsschutzversicherung für alle Arten von Versicherungen für Sportlehrer.