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Versicherungen: Berufshaftpflicht für Fahrlehrer

Versicherungen für Fahrlehrer

MC | Berufshaftpflichtversicherung Fahrschullehrer Der Erwerb des Führerscheins und die damit letztendlich stets auch verbundene individuelle Möglichkeit zur Mobilität, stellen heute keineswegs mehr seltene Privilegien mehr dar, sondern sind praktisch für Jedermann möglich und erschwinglich, sofern er die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr besitzt.

Hinzu kommt der Umstand, dass individuelle Mobilität und somit auch der Besitz eines Führerscheins, heute vielfach ein geradezu grundlegendes Erfordernis dafür sind, um einer beruflichen Tätigkeit überhaupt langjährig nachgehen zu können.

So ist es also letztendlich kein Wunder, dass es stets einen regelmäßigen Run auf die Fahrschulen gibt, der sich keineswegs nur auf die jeweils im jugendlichen Alter befindliche Klientel beschränken muss. Bürgerinnen und Bürger praktisch jeder beliebigen Altersgruppe treibt es heute aus den unterschiedlichsten Arten von Motivationen und Bedürfnissen heraus in die Fahrschulen, um sich dort im Rahmen des erteilten theoretischen und vor allem auch fahrpraktischen Unterrichts auf die Prüfung vorzubereiten.

Der theoretische Unterricht im Kontext einer solchen privat geführten Fahrschule und viel mehr noch der fahrpraktische Teil der jeweiligen Ausbildung, bei dem sich der Fahrschüler unter der Anleitung eines erfahrenen Fahrlehrers bereits schon im öffentlichen Verkehr erfolgreich bewegen muss, bergen jedoch diverse Unfall- und Gefahrenquellen. Nicht immer ist es dabei der möglicherweise aufgeregte, unsichere oder nervöse Fahrschüler selbst, der einen Unfall oder ein Auffahren verursacht und zu verschulden hat. Mitunter werden Anweisungen des Fahrlehrers missverstanden oder falsch interpretiert und ausgelegt, es kann technische Mängel am Fahrschulwagen geben, die nicht erkannt worden sind und die dann in der Konsequenz zu einem Unfall führen oder ein anderer Verkehrsteilnehmer ist es, der einen Unfall herbei führt.

In all diesen hier nur beispielhaft genannten und aufgeführten Fällen kann es daher zu mehr oder minder gravierenden Arten von Personenschäden oder alternativ dann auch zu entsprechenden Sachschäden im Zusammenhang mit der theoretischen oder der fahrpraktischen Ausbildung bei einer privat geführten Fahrschule kommen, bei denen es dann letztendlich auch um die Frage von Haftungsansprüchen und von Schadensersatz gehen wird. Nicht selten ziehen solche Arten von Personenschäden oder auch von Sachschäden, wie sie im Zusammenhang mit dem Absolvieren einer Fahrschulausbildung stehen können, dann möglicherweise infolge Verdienstausfalls, der auf Personenschäden ursächlich zurück zu führen ist, sogar auch mehr oder minder umfangreiche Vermögensschäden nach sich, die gleichermaßen ersetzt werden müssen.

Es zeigt sich also, dass gerade auch im Zusammenhang mit dem theoretischen und dem praktischen Erlernen des Fahrens und des Führens eines Kraftfahrzeugs im modernen öffentlichen Straßenverkehr heute diverse Arten von hohen Risiken sowie von Unfall- und von Gefahrenquellen verbunden sind und bleiben, gegen die sich jede voll gewerblich tätige Art von Fahrschule nach der Maßgabe des bundesdeutschen Gesetzgebers, nach der Empfehlung der deutschen Versicherungswirtschaft und vor allem jedoch auch der hierzulande zahlreich vertretenen Fahrlehrerverbände, zwingend abzusichern hat.

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Für wen sind Versicherungen für Fahrlehrer heute obligatorisch?

Moderne Fahrschulen werden heute meist als gewerbsmäßige und nach dem Gewinnprinzip agierende Unternehmungen am freien Markt innerhalb der Bundesrepublik betrieben und geführt. Nur relativ selten handelt es sich daher bei einer solchen Fahrschule um einen Einzelunternehmer, der gewerbsmäßig seine Dienste gegen Entgelt am Markt anbieten wird. Die Regel ist vielmehr, dass Fahrschulen in er Bundesrepublik Deutschland entweder Personengesellschaften, zum Beispiel in der Form der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) als sogenannte Vollhafter oder aber sogar juristische Personen in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind.

Da diese Gesellschaften die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts zum abschließenden Erwerb des Führerscheins gegen entsprechende Entgeltzahlungen zum Unternehmenszweck deklariert haben, werden sie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber als sogenannte Gewerbebetriebe eingestuft und klassifiziert. Für alle solche Betriebe sind jedoch die Versicherungen für Fahrlehrer als Haftpflichtversicherungen oder Betriebshaftpflichtversicherungen in der Bundesrepublik Deutschland durch den Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben.

MC | Berufshaftpflichtversicherung Fahrschullehrer Versicherungen für Fahrlehrer müssen hierzulande nachgewiesen werden durch:

  • Betriebe oder Personen, die gewerbsmäßig den theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erteilen wollen
  • Betriebe oder Personen, die Fahrunterricht gegen Entgeltzahlungen der Fahrschülerinnen und der Fahrschüler öffentlich anbieten
  • Betriebe und Personen, die den Fahrunterricht wiederholt und nachhaltig offerieren
  • Betriebe und Personen, die den theoretischen und auch den fahrpraktischen Unterricht in Gewinnerzielungsabsicht am Markt anbieten.

Bei den oben genannten und aufgeführten Beispielen handelt es sich dann jeweils um Fahrschulen, die dem Anspruch eines Gewerbebetriebes genügen müssen. Von diesen zu unterscheiden sind jedoch all jene Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die außerhalb ihrer beruflichen Sphäre, rein hobbymäßig und vielleicht im Rahmen von verwandtschaftlichen Beziehungen oder auch von rein freundschaftlicher Verbundenheit, Fahrschüler ohne entsprechende Entgeltzahlungen beim Selbststudium unterstützen. Im Unterschied zu den aufgeführten Arten von Gewerbebetrieben benötigen diese Freizeitaktivitäten ohne Entgeltzahlung seitens der Fahrschüler nach der Diktion des bundesdeutschen Gesetzgebers grundsätzlich nicht den Nachweis von Versicherungen für Fahrlehrer.

Wie können Versicherungen für Fahrlehrer heute abgeschlossen werden?

Es wurde eingangs schon auf den Umstand hin gewiesen, wonach es sich heute bei den meisten der am freien Markt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland jeweils agierenden Fahrschulen entweder um Personengemeinschaften oder aber alternativ auch um sogenannte juristische Personen mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit und einem vertretungsbefugten Organ für das Innen- und letztendlich auch für das Außenverhältnis handeln wird.

Oft sind dann außerdem auch in diesen gewerbsmäßig agierenden Fahrschulen gleich mehrere Fahrlehrer fest angestellt, um den entsprechenden Ansturm von Fahrschülern überhaupt bewältigen zu können. Für alle in eine solchen Fahrschule fest angestellten Fahrlehrer werden in der Regel durch den Inhaber oder durch die entsprechend vertretungsbefugte Person verbindlich Versicherungen für Fahrlehrer abgeschlossen. Dieser Rechts- und Versicherungsschutz greift automatisch mit dem verbindlichen Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrages und ein solcher fest angestellter Fahrlehrer muss sich nicht erst explizit um die notwendige und erforderlichen Versicherungen für Fahrlehrer bemühen.

Ganz anders jedoch bei einem freiberuflich tätigen Fahrlehrer, der vielleicht nur als Subunternehmer im Auftrag von einer oder auch von mehreren verschiedenen Arten von Fahrschulen agiert, wo er vielleicht bei bedarf oder zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung zur Abdeckung des anfallenden theoretischen und dann letztendlich auch fahrpraktischen Unterrichts heran gezogen werden kann.

Da dieser freiberuflich tätige Fahrlehrer letztendlich ein Einzelunternehmer in Vollhaftung ist, der sich nicht in einem originären Dienst- und Arbeitsverhältnis mit einer entsprechenden Fahrschule befindet, muss er letztendlich für seinen effektiven Versicherungsschutz im Rahmen von Versicherungen für Fahrlehrer selbst sorgen, ehe er seinen Dienst antreten darf.

Hier gilt, dass der betreffende Fahrlehrer sich zu Beginn seiner Tätigkeit am besten durch einen unabhängigen Versicherungsmakler, der keiner speziellen Gesellschaft verpflichtet sein sollte, hinsichtlich seines konkreten Versicherungsbedarfs und seines disponiblen Budgets beraten lassen sollte.

Erst anschließend an diese erfolgte Beratung, sollte sich der betreffende Fahrlehrer dann von mehreren unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften als Versicherungsträger entsprechende Angebote für seine Versicherungen für Fahrschullehrer ausrechnen und übermitteln lassen. Basierend auf dem initialen Beratungsgespräch mit einem möglichst unabhängigen Versicherungsmakler und auf den vorliegenden Angeboten für Versicherungen für Fahrlehrer, sollt die betreffende Person sich dann für eine konkrete Police entscheiden und diese dann auch rechtsverbindlich abschließen.

Welche Leistungspakete sind in den heute erhältlichen Arten von Versicherungen für Fahrlehrer Standard?

MC | Berufshaftpflichtversicherung Fahrschullehrer Grundsätzlich stellen heute alle am freien Markt für Versicherungsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Arten von Versicherungen für Fahrlehrer entsprechende Haftpflicht- oder auch Betriebshaftpflichtversicherungen dar, die ganz auf die speziellen Bedürfnisse und Belange eines solchen Gewerbebetriebes zugeschnitten sind.

Generell gilt zwar, dass gemäß dem Grundsatz der Vertragsautonomie, der hierzulande ja auch für die deutsche Versicherungswirtschaft Gültigkeit behält, dass die Leistungspakete der einzelnen Policen für solche Versicherungen für Fahrlehrer generell in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) der unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften frei geregelt und definiert werden dürfen.

Da auch die modernen Arten von Versicherungen für Fahrlehrer heute in der Bundesrepublik Deutschland nach dem bestens bewährten modularen Aufbau oder dem sogenannte Baukastenprinzip strukturiert und konzipiert worden sind, können zudem einzelne Leistungsmodule für eine solche Versicherung für Fahrlehrer durch den Versicherungsnehmer ganz nach Gusto, nach Bedarf und selbstverständlich auch stets in Abhängigkeit vom jeweils disponiblen finanziellen Budget, hinzu gebucht oder auch wieder abgewählt werden.

Dennoch sind bei allen heute am Markt erhältlichen Arten von modernen Versicherungen für Fahrlehrer ganz bestimmte Leistungspakte allgemeiner Standard, um den Inhaber einer Fahrschule oder auch seine Beauftragten vor existenziell bedrohlichen Schadensersatzforderungen oder Haftungsansprüchen wirksam schützen zu können.

Solche modernen Arten der Versicherungen für Fahrlehrer, wie sie heute vielfach öffentlich angeboten werden, enthalten im Allgemeinen Leistungspakete:

  • zur Regulierung von Personenschäden der unterschiedlichsten Art und Weise, wie sie letztendlich auf die Teilnahme eines Fahrschülers am theoretischen oder auch am fahrpraktischen Teil der entsprechenden Ausbildung zurück geführt werden können
  • zur Regulierung von Sachschäden bei Fahrschülerinnen und Fahrschülern, die auf die Teilnahme am theoretischen oder am fahrpraktischen Ausbildungsbestandteil zurückführbar sind
  • Vermögensschäden, die direkt aus Personen- und aus Sachschäden, während der Fahrausbildung im Rahmen einer entsprechend versicherten Fahrschule, erwachsen können.

Bei den hier beschriebenen Leistungspaketen handelt es sich praktisch um den Mindest-Standard, welcher im Rahmen von Versicherungen für Fahrlehrer heute geboten werden muss. Zusätzlich sind dann jedoch, bei Bedarf und bei entsprechendem finanziellen Budget, noch zahlreiche weitere Leistungs-Packages für Versicherungen für Fahrlehrer buchbar.

Zusätzliche Leistungspakete für Versicherungen für Fahrlehrer

Grundsätzlich lässt sich erst einmal feststellen, dass sämtliche Arten der heute am Markt erhältlichen Versicherungen für Fahrlehrer als praktisch berufsständische Haftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherungen sehr stark auf die entsprechenden Bedürfnisse und Risikokriterien der modernen Fahrausbildung zugeschnitten worden sind.

Dies zeigt sich nicht zuletzt dann auch im Tel derjenigen Arten von zusätzlichen Leistungspaketen, die bei Bedarf und Budget, einfach hinzu gebucht werden können, um eine vorhandene Art der Versicherungen für Fahrlehrer dadurch dann letztendlich zu ergänzen, zu komplettieren und um den Versicherungsschutz abzurunden.

Hierzu zählen bei den Versicherungen für Fahrlehrer als zusätzliche Leistungsbestandteile zum Beispiel:

  • eine separat abschließbare PKW-Versicherung für das jeweilige Ausbildungsfahrzeug der betreffenden Fahrschule, in welche standardmäßig auch eine Unfallversicherung für den Fahrschüler inkludiert sein kann
  • eine Fahrschüler-Unfallversicherung, bei der die Nennung des Namens des versicherten Fahrschülers gegenüber dem Versicherungsträger generell entfallen kann
  • eine sogenannte Fremdfahrzeug-Versicherung, die auch für jenen Fall greift, da die Fahrschule möglicherweise auf gemietete oder alternativ auch auf ausgeliehene Fahrschulfahrzeuge zurück greifen muss, um ihren Bedarf auf diese Art und Weise logistisch abdecken zu können
  • eine sogenannte Geschäftsinhaltsversicherung mit einem ausgedehnten Versicherungsschutz auf den gesamten versicherten Fahrschulbetrieb
  • eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Abdeckung praktisch sämtlicher Arten von Geschäfts- und von Tätigkeitsfeldern, die mit dem normalen Geschäftsbetrieb einer solchen Fahrschule üblicherweise einher gehen können
  • eine sogenannte Lehrfahrzeugversicherung, die von vielen der großen und ganz speziell eigens auf die Bedürfnisse und Anforderungskriterien von Fahrschulbetrieben spezialisierten Versicherungsträgern heute zu recht moderaten Konditionen und Versicherungsprämien am Markt angeboten wird
  • schließlich gibt es noch viele weitere Optionen und Leistungsbestandteile, wie zum Beispiel auch die spezielle Rechtsschutzversicherung, die von Fahrschulbetrieben bei Bedarf hinzu gebucht werden kann.

weitere Themen:

Was kosten solche Versicherungen für Fahrlehrer heute im Allgemeinen?

Es ist ein bekannter und bewährter Grundsatz auch der bundesdeutschen Versicherungswirtschaft, wonach sich ein Versicherungsträger letztendlich auch im Rahmen der Versicherungen für Fahrlehrer stets das individuelle Schadensrisiko des Versicherungsnehmers finanziell entgelten lässt.

Fahrlehrer mit einem signifikant hohen individuellen Schadensrisiko zahlen demzufolge eine hohe Versicherungsprämie, während Betriebe mit niedrigem Schadensrisiko nur gering durch den jeweils zuständigen Versicherungsträger im Rahmen der Prämienberechnung belastet werden sollen.

Dennoch wird die Höhe der jeweiligen Versicherungsprämie im Rahmen von solchen Versicherungen für Fahrlehrer auch noch von zahlreichen weiteren Einflussfaktoren unmittelbar beeinflusst und bestimmt.

Hier wäre an aller erster Stelle zunächst erst einmal die sogenannte Deckungssumme zu nennen, die zu beginn einer Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer jeweils verbindlich vereinbart und fixiert werden muss. Die Deckungssumme repräsentiert nämlich am Ende jenen finanziellen Betrag, bis zu dessen Höhe der jeweilige Versicherungsträger im konkreten Schadensfall dann maximal an den anspruchsberechtigten Geschädigten zu leisten hat.

Ist die Deckungssumme hoch, so wird die entsprechende Police dadurch natürlich dann auch verteuert. Ist die Deckungssumme niedrig, fallen auch die Kosten für die laufenden Prämienzahlungen für die jeweilige Police.

Auch der Umfang und die konkrete vertragliche Ausgestaltung der einzelnen Leistungsbestandteile von Versicherungen für Fahrlehrer bestimmen dann letztendlich in der Praxis die Kosten einer solchen Police in ganz entscheidender Art und Weise mit.

Zusätzlich hinzu gebuchte Arten von entsprechenden Leistungs-Packages, wie zum Beispiel auch der beliebte Rechtsschutz für den Fahrlehrer, tragen dann natürlich auch zu einer Steigerung der Kosten für die Police bei. Fahrschulen, die bezüglich ihrer abzuschließenden Versicherungen für Fahrlehrer von besonders günstigen Konditionen in Gestalt von Rabatten profitieren möchten, tun gut daran, mehrere arten von unterschiedlichen Versicherungen am besten nur bei ein und demselben Versicherungsträger abzuschließen und zu unterhalten.

Diese Packages sollten jedoch unterjährig regelmäßig durch gecheckt werden.