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Versicherungen: Berufshaftpflicht für Tanzlehrer

Versicherungen für Tanzlehrer

MC | Berufshaftpflichtversicherung Tanzlehrer Tango, Rumba, Salsa als Spielarten und Varianten der lateinamerikanischen Standardtänze werden heute durch viele Menschen in ihrer Freizeit mit Leidenschaft und oftmals auch völlig ausgelassen oder enthemmt getanzt. Dies gilt umso mehr für die zahlreichen modernen Rhythmen und Tänze, bei denen es teilweise regelrecht zu ekstatischer Ausgelassenheit kommen kann.

Da Tanzen letztendlich nicht nur eine Möglichkeit dazu darstellt, um den Körper den jeweiligen Rhythmen zu überlassen, zu deren Takt man sich bewegt, sondern immer auch eine Möglichkeit der Kontaktanbahnung zwischen den Geschlechtern in der Sphäre der Freizeit darstellt, ist die Zahl derjenigen Personen, die sich unter professioneller Anleitung das richtige Tanzen beibringen lassen möchten, traditionell sehr hoch.

Da es in den Tanzschulen bei entsprechend heißen Rhythmen auch schon einmal recht wild und geradezu ekstatisch zu gehen kann, ist für die Eleven damit stets auch eine gewisse Art der Verletzungsgefahr verbunden, wenn sie beispielsweise auf dem frisch gebohnerten Parkett einer solchen Tanzschule ausrutschen und zu Schaden kommen. Obwohl bei den entsprechenden Versicherungen für Tanzlehrer, die heute auf dem Markt für Policen in der Bundesrepublik Deutschland recht zahlreich angeboten werden, traditionell die Abwehr von Forderungen hinsichtlich oder auch die Regulierung von Personenschäden im Mittelpunkt der Aktivitäten der jeweiligen Versicherungsträger stehen, kann es durch Unfälle, wie sie sich durchaus auch heute noch in den Tanzschulen der Republik ereignen können, auch zu Sachschäden, so zum Beispiel am Schuhwerk oder an der Kleidung oder in der Folge entsprechender Personen- oder Sachschäden dann auch zu Vermögensschäden kommen.

Jede Tanzschule oder auch jeder moderne Tanzlehrer, ob nun freiberuflich tätig oder aber alternativ auch fest angestellt, trägt damit eine große Verantwortung und letztendlich auch ein hohes Berufsrisiko, welches ganz selbstverständlich durch entsprechende Versicherungen für Tanzlehrer, als Zweig der klassischen Berufshaftpflicht, optimal abgesichert werden sollte.

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Welche Arten von Schäden werden durch die Versicherungen für Tanzlehrer generell in der Praxis übernommen?

Es wurde bereits eingangs auch schon beispielhaft angeführt, dass es die Versicherungen für Tanzlehrer und die Versicherungen für ganze Tanzschulen als Spielart und Variante der Berufshaftpflicht für Tanzlehrer heute schon bundesweit am freien Markt für Versicherungsleistungen zu kaufen gibt.

Hierbei lässt sich innerhalb der deutschen Versicherungswirtschaft grundsätzlich feststellen, dass jede Art von Police, die innerhalb von solchen Versicherungen für Tanzlehrer oder auch von Versicherungen für ganze Tanzschulen abgeschlossen worden ist, grundsätzlich eine Art der vertraglichen Individualabrede zwischen dem jeweiligen Versicherungsträger und dem Versicherungsnehmer darstellt und daher im Rahmen der Vertragsfreiheit auch entsprechend liberal ausgestaltet werden darf.

Daraus resultiert dann letztendlich in der Praxis auch die Konsequenz, dass die jeweils zu regulierenden Schäden von Police zu Police höchst unterschiedlich ausfallen und dimensioniert sein können. Eingangs wurde jedoch schon beispielhaft auf den Umstand hin gewesen, dass es heute zum standardmäßigen Vorgehen der meisten hierzulande erhältlichen Versicherungen für Tanzlehrer oder Versicherungen für Tanzschulen gehört, dass entsprechende Personenschäden, Sachschäden oder auch hieraus resultierende Vermögensschäden von Eleven durch die jeweils zuständigen Versicherungsträger reguliert werden müssen, sofern die Schadensbilder auf Ereignisse während des Erlernens des Tanzes im Rahmen de regulären und gewerbsmäßig gegen Entgeltzahlung durchgeführten Tanzstunden zurückgeführt werden können.

Hieraus ergibt sich dann bereits auch schon eine ganz wesentliche Einschränkung für die Versicherungen für Tanzlehrer oder für Tanzschulen. Diese stellen nämlich veritable Berufshaftpflichtversicherungen dar und sie können nur zur Regulierung von solchen Arten von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden heran gezogen werden, die auf den regulären gewerbsmäßigen Tanzunterricht zurück geführt werden können.

Hat zum Beispiel ein Tanzlehrer einem Eleven oder einer Elevin im privaten Rahmen, rein hobbymäßig und ganz und gar ohne Entgeltzahlung, Tanzunterricht erteilt und ist es dabei infolge eines Unfalls zu einem entsprechenden Schadensereignis gekommen, so können die Versicherungen für Tanzlehrer oder die Versicherungen für Tanzschulen als reine Formen der klassischen Berufshaftpflicht hierfür nicht in Anspruch genommen und zur Regulierung heran gezogen werden.

Reguliert werden durch die genannten und vorgestellten Arten von Versicherungen für Tanzlehrer und von Versicherungen für ganze Tanzschulen als Formen der Berufshaftpflichtversicherung jedoch beispielsweise:

  • Heilbehandlungskosten von geschädigten Elevinnen und Eleven
  • Schmerzensgelder für geschädigte Elevinnen und Eleven
  • Verdienstausfallkosten für geschädigte Elevinnen und Eleven
  • und anderes mehr.

Wie hoch sind die Kosten bei den Versicherungen für Tanzlehrer oder bei den Versicherungen für ganze Tanzschulen?

Generell gilt auch in der deutschen Versicherungswirtschaft der klassische Grundsatz, wonach sich ein Versicherungsträger jeweils das individuelle Schadensrisiko in Gestalt der laufend durch den jeweiligen Versicherungsnehmer zu entrichtenden sogenannten Prämie entgelten lässt.

Hieraus resultiert die Konsequenz, dass Tanzlehrer oder auch ganze Tanzschulen mit einem entsprechend hohen Schadensrisiko eine entsprechend hohe Versicherungsprämie für ihre Versicherungen für Tanzlehrer an die Gesellschaft zu entrichten haben, während Tanzlehrer und Tanzschulen mit einem signifikant niedrigen Schadensrisiko entsprechend wenig belastet werden dürfen und demzufolge niedrige Prämien zahlen dürfen.

Ebenfalls resultiert aus dem hier Gesagten dann auch die Konsequenz, dass das Schadensrisiko für einen Versicherungsträger stets auch eine ganz individuelle Angelegenheit bleibt, die im Vertragsabschluss auch individuell errechnet und bestimmt werden muss, wobei dann letztendlich eine wahre Vielzahl an individuellen Faktoren betrachtet werden müssen.

Bei ganzen Tanzschulen sind dies dann zum Beispiel auch die Anzahl de jeweils fest im Betrieb angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der erzielte Jahresumsatz und vieles andere mehr.

Bei einzelnen freiberuflich tätigen Tanzlehrerinnen und Tanzlehrern spielt dann natürlich auch die jeweilige Deckungssumme stets eine erhebliche Rolle für die Höhe der Prämie, die im Rahmen von solchen Versicherungen für Tanzlehrer laufend entrichtet werden muss.

Die Deckungssumme bei den Versicherungen für Tanzlehrer oder für ganze Tanzschulen

MC | Berufshaftpflichtversicherung Tanzlehrer Auch bei denjenigen Arten von Unfällen, die sich womöglich im Rahmen des gewöhnlichen und gewerbsmäßigen Betriebs von Tanzschulen ereignen dürften, stehen erfahrungsgemäß die Personenschäden im Mittelpunkt der Regulierungstätigkeiten der Versicherungsträger und nehmen gegenüber den Sach- und Vermögensschäden ganz zweifellos den größten Raum ein.

Für all diese Arten von Schäden muss nun jedoch bereits bei Vertragsabschluss mit dem Versicherungsträger eine sogenannte Deckungssumme vertraglich vereinbart und dann im Anschluss auch noch verbindlich fixiert werden.

Bei dieser sogenannten Deckungssumme handelt es sich auch bei allen Arten von Versicherungen für Tanzschulen grundsätzlich um jene Summe, bis zu deren Höhe die Versicherungsgesellschaft im konkreten Schadensfall maximal Ersatz zu leisten und zu haften hat. Da sich Personenschäden infolge langwieriger und natürlich auch entsprechend kostspieliger Heil- und Hilfsbehandlungen schnell zu erschreckenden Summen auswachsen können, sollte bei al jenen Arten von Berufshaftpflichtversicherungen, bei denen die Regulierung von Personenschäden maßgeblich ist und zu denen bekannterweise auch die Versicherungen für Tanzlehrer gerechnet werden können, an der Deckungssumme für Personenschäden nicht gespart werden, um so die gefürchtete Unterversicherung zu vermeiden.

Natürlich verteuert sich durch eine hohe Deckungssumme dann auch die laufende Prämie für eine solche Art der Versicherungen für Tanzlehrer oder für ganze Tanzschulen, da mit der steigenden Deckungssumme, letztendlich auch das wirtschaftliche Risiko des zuständigen Versicherungsträgers pro Schadensfall steigt.

Die Leistungsbestandteile bei den Versicherungen für Tanzlehrer und für ganze Tanzschulen

Auch hinsichtlich de einzelnen Leistungsbestandteile einer solche Police für Tanzlehrer oder für ganze Tanzschulen lässt sich letztendlich wiederum feststellen, dass jede Police dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Individualabrede unterliegt und dass die einzelnen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) im Detail die Ausgestaltung der Leistungs-Packages der Versicherungen für Tanzlehrer regeln und bestimmen.

Auch die Versicherungen für Tanzlehrer und für ganze Tanzschulen sind wie die meisten in der Bundesrepublik erhältlichen Versicherungsleistungen letztendlich nach dem sogenannten modularen System oder auch nach dem bereits schon vielfach in der Versicherungswirtschaft bewährten Baukastenprinzip aufgebaut und strukturiert.

Hierbei kann jeder Tanzlehrer oder auch letztendlich jede Art von Tanzschule selbst bestimmen, welche Leistungsmodule hinzu gewählt oder im laufenden Vertrag dann auch wieder abgewählt werden können. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Versicherungen für Tanzlehrer und für ganze Tanzschulen umso teurer hinsichtlich ihrer laufenden Prämienzahlungen werden müssen, je mehr an Leistungsbestandteilen sie enthalten.

Als Richtschnur für solche Leistungsbestandteile und möglichen Leistungs-Packages im Rahmen von Versicherungen für Tanzlehrer oder auch von Versicherungen für ganze Tanzschulen, gilt:

  • Leistungen werden erbracht zur Regulierung von allen Arten von Personen-, von Sach- oder auch von Vermögensschäden, die unmittelbar auf Schadensereignisse während es regulär erteilten gewerbsmäßigen Tanzunterrichtes zurückzuführen sind
  • Leistungen zur Abwehr von unberechtigten Arten von Forderungen oder auch von Haftungsansprüchen, die an einen Tanzlehrer oder an eine Tanzschule als juristische Person von vorgeblich geschädigten Personen heran getragen werden könnten, sind heute üblicher Weise in den meisten, de am Markt in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Versicherungen für Tanzlehrer und Tanzschulen, enthalten
  • Leistungen der Versicherungen für Tanzlehrer und Tanzschulen zur unberechtigten Abwehr von Forderungen enthalten zum Beispiel heute auch Gerichts- und Gutachterkosten sowie die Honorare der in das jeweilige verfahren involvierten Rechtsanwälte
  • Leistungen der Versicherungen für Tanzlehrer und für ganze Tanzschulen beinhalten heute in den meisten Fällen auch bereits Schäden an Kindern und an Minderjährigen, welche auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht es zuständigen Tanzlehrers zurück geführt werden können; gerade jedoch auch solche Tanzlehrer oder Tanzschulen, die ganz explizit Tanzunterricht gegen Entgeltzahlung für die Klientel der Kinder und der Jugendlichen am deutschen Markt anbieten, sollten zwingend auf das Vorhandensein der betreffenden einschlägigen Leistungsbestandteile in ihrer jeweils gültigen Police achten.

Versicherungen für Tanzlehrer und Versicherungen für Tanzschulen: Welcher Personenkreis ist grundsätzlich versichert?

Es wurde eingangs ja schon beispielhaft auf den juristisch relevanten und bedeutsamen Umstand hin gewiesen, wonach es sich bei dem einzelnen freiberuflich tätigen Tanzlehrer als Schadensverursacher um eine natürliche Person, bei der Institution einer ganzen Tanzschule, vielleicht zudem auch noch in der Form und Gestalt der berühmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), um eine sogenannte juristische Person handelt.

Diese Differenzierung und Feststellung wirft dann jedoch wiederum grundsätzlich die bedeutsame Frage auf, welche Personenkreis im Rahmen einer solchen Versicherung für Tanzschulen oder auch bei den Versicherungen für Tanzlehrer überhaupt in den Schutz eingeschlossen ist.

Im Rahmen von Versicherungen für Tanzlehrer, als Berufshaftpflichtversicherungen, sind mit versichert:

  • sämtliche Arten von Lehrpersonen, die dem Versicherungsträger bei Vertragsabschluss oder danach ergänzend namentlich benannt worden sind
  • alle nebenamtlich im Rahmen der Tanzstunden tätigen Hilfspersonen bei der Ausübung ihres jeweiligen Dienstes
  • alle ehrenamtlich tätigen Personen im Rahmen ihres Dienstes bei den regulären Tanzstunden
  • mitunter auch die Kursteilnehmer selbst im Rahmen der sogenannten Subsidärhaftung, sofern diese zum Beispiel auch nicht explizit über ihre Privathaftpflicht abgesichert worden sind.

weitere Themen:

Welche Risiken sind im Kontext von solchen Versicherungen für Tanzlehrer oder auch von Versicherungen für ganze Tanzschulen versicherbar?

Zu der wesentlichen und äußerst elementaren Frage, welche Arten von Risiken im Kontext von solchen Versicherungen für Tanzlehrer oder auch von Versicherungen für Tanzschulen mit versichert werden können, haben sowohl der Gesetzgeber, wie auch die deutsche Versicherungswirtschaft, eine sehr klare Position bezogen.

Versichert sind im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit als Tanzlehrer im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Berufshaftpflicht nämlich sämtliche Arten von Aktivitäten als professionell tätiger Tanzlehrer. Damit erstreckt sich der Versicherungsschutz nun nicht nur auf alle Aktivitäten des eigentlichen gewerbsmäßig und professionell durchgeführten Tanzunterrichts.

In den Versicherungsschutz explizit einbezogen sind auch komplementäre, ergänzende und weiterführende Arten von Aktivitäten, wie sie zum Beispiel in Gestalt von:

  • zusätzlichen gewerbsmäßigen Tanzkursen (zum Beispiel speziell für lateinamerikanische Tänze oder ähnliches)
  • ergänzenden Seminaren (zum Beispiel für Fortgeschrittene)
  • Tanzveranstaltungen
  • Fortbildungen
  • Musikveranstaltungen

und ähnlichem mehr gegeben sind.

Ebenso kann im Rahmen von Versicherungen für Tanzlehrer oder von Versicherungen für ganze Tanzschulen gegen einen sogenannten Beitragszuschlag dann auch noch der komplette Betrieb von Praxisräumen, von Büro- oder auch von Praxisräumlichkeiten mit versichert werden.

Dies ist nach er einschlägigen Meinung und Diktion der deutschen Versicherungswirtschaft insbesondere all jenen Arten von gewerblichen Tanzschulen dringend anzuraten und zu empfehlen, die neben ihrer eigentlichen Tanzschule oder auch in Verbindung mit dieser dann auch noch entsprechende gastronomische Betriebe oder Einrichtungen in gewerblicher Absicht und Intention unterhalten und betreiben.

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Fazit zu den Versicherungen für Tanzlehrer oder für Tanzschulen

Wer heute nachhaltig und ganz explizit auch in Gewinnerzielungsabsicht, also rein gewerbsmäßig, in der Öffentlichkeit eine Tanzschule betreiben oder sich auch als einzelne freiberuflich tätiger Tanzlehrer betätigen möchte, der benötigt dazu nach der Maßgabe des bundesdeutschen Gesetzgebers eine sogenannte spezifische und auf die jeweilige Sparte der Tätigkeit und ihre allgemeinen Risiken und Gefährdungsarten zugeschnittene Art der Berufshaftpflichtversicherung, um sich vor existenziellen Haftungsrisiken wirksam und effektiv schützen zu können, wie sie sich aus dem jeweiligen gewöhnlichen Gewerbebetrieb ergeben könnten.

Für die Tanzschule als Institution oder auch in Gestalt der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), beziehungsweise auch für den einzelnen Tanzlehrer als Selbständigen, ist diese unerlässliche Form der Berufshaftpflichtversicherung in Form der entsprechenden Policen am Markt erhältlich.