Versicherungen: Berufshaftpflicht für Musiklehrer
Versicherungen für Musiklehrer
Auf den aller ersten und vielleicht dazu auch noch recht flüchtigen Blick auf die betreffende Art der Materie, hat die Tätigkeit als Musiklehrer oder auch die sogenannte konzertierende Tätigkeit eines musikalisch ambitionierten Künstlers nur sehr wenige Gefahrenpotenziale zu bergen. Tatsächlich aber kann es in der Praxis überall dort, wo Menschen zusammen kommen, um miteinander zu musizieren oder um sich im Musizieren unterrichten und unterweisen zu lassen, immer wieder zu den unterschiedlichsten Arten von Schäden kommen, die dann zum Beispiel im Extremfall auch Haftungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können, die notfalls sogar gerichtlich gegenüber dem während des jeweiligen Schadensereignisses unmittelbar vor Ort befindlichem Musiklehrer geltend gemacht werden könnten.
Versicherungen für Musiklehrer sind demzufolge heute keineswegs etwa aus der Luft gegriffene Produkte der großen Versicherungsgesellschaften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie stellen vielmehr den unerlässlichen und aus der Sicht des bundesdeutschen Gesetzgebers und der Versicherungswirtschaft wesentlichen Teil der Haftpflicht- oder auch der Betriebshaftpflichtversicherung dar, der durch all jene Personen oder Personengruppen abgeschlossen und nachgewiesen werden muss, die öffentlich und gegen Entgeltzahlung den Musikunterricht anbieten möchten.
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Wer muss heute die Versicherungen für Musiklehrer abschließen und nachweisen?
Der Gesetzgeber und nicht zuletzt auch die bundesdeutsche Versicherungswirtschaft unterscheiden hierbei zwingend in diejenigen Musiklehrer, die lediglich hobbymäßig und quasi nebenbei und strikt ohne jegliche Art der Entgeltleistung der Schüler, beispielsweise das Singen, das Notenlesen oder auch das Spielen auf einem ganz bestimmten Instrument nicht regelmäßig vermitteln.
Hierbei handelt es sich dann nicht zuletzt auch aus der Sicht der jeweils regional zuständigen Finanzämter und der Gewebeaufsichtsbehörden ausschließlich um eine sogenannte Liebhaberei, die generell noch keinen regelmäßigen Gewerbebetrieb begründet, welcher in Gewinnerzielungsabsicht durch seine Inhaber geführt und geleitet wird. Daher ist für eine solche Art von gelegentlich lehrender Tätigkeit ohne Entgeltzahlung dann auch nicht de Abschluss von entsprechenden Versicherungen für Musiklehrer erforderlich und nachzuweisen.
Ganz anders ist es jedoch bei allen selbständig und freiberuflich Tätigen Musiklehrerinnen oder Musiklehrern und nicht zuletzt auch von den größeren institutionalisierten Musikschulen, die nicht selten sogar auch in de Form und Gestalt einer sogenannten juristischen Person, so zum Beispiel als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden.
Hier ist das Kriterium des gewerbsmäßig unterhaltenen Betriebes zum Ansatz zu bringen. Entsprechende Versicherungen für Musiklehrer nachzuweisen haben alle Personen und Institutionen abzuschließen, zu unterhalten und auf Verlangen nachzuweisen, die:
- den Musikunterricht, sei es für Gesang oder ein Instrument, als regulären Gewerbebetrieb anbieten
- den Musikunterricht grundsätzlich nur gegen Entgeltzahlungen seitens der zu beschulenden Schülerinnen und Schüler offerieren
- den gewerbsmäßigen Musikunterricht öffentlich, regelmäßig und auch nachhaltig ihren Kundinnen und Kunden anbieten
- den Musikunterricht ausschließlich in reiner Gewinnerzielungsabsicht am jeweils relevanten Marktsegment offerieren.
Um einen solchen Gewerbebetrieb in der Öffentlichkeit eröffnen, unterhalten und dann letztendlich auch langfristig betreiben zu können, hat de Gesetzgeber zur Abwehr der unterschiedlichsten Arten von unter Umständen sogar existenziell bedrohlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen geschädigter Schülerinnen und Schüler den Abschluss entsprechend geeigneter Versicherungen für Musiklehrer als Betriebshaftpflicht allgemein verbindlich festgeschrieben.
Wie können Versicherungen für Musiklehrer heute abgeschlossen werden?
Im Rahmen der allgemein am freien Versicherungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen Policen und Versicherungsdienstleistungen sind letztendlich auch die Versicherungen für Musiklehrer in unterschiedlich dimensionierten Packages und Leistungspaketen erhältlich.
Hierbei macht es für den einzelnen voll gewerblich am Markt agierenden Musiklehrer jedoch dann hinsichtlich des Abschlusses der entsprechenden Policen einen ganz erheblichen Unterschied, ob dieser nun als fest angestellter Musiklehrer im Rahmen einer größeren Musikschule agieren kann oder ob er als freiberuflich und selbständig tätiger Einzelunternehmer Musikunterricht erteilen möchte.
Seitens der großen Musikschulen und Einrichtungen gibt es meist einen oder mehrere im sogenannten Außenverhältnis umfassen vertretungs- und zeichnungsberechtigte Personen, die sogenannten Organe einer juristischen Person, wie sie zum Beispiel auch eine GmbH darstellen kann, die dann entsprechende Verträge für Musiklehrer verbindlich abschließen dürfen. Diese Rahmenverträge gelten dann meist umfassend für die gesamte Musikschule als Ganzes und der jeweilige Versicherungsschutz lässt sich dabei dann auch automatisch auf die einzelnen fest angestellten Musiklehrerinnen und Musiklehrer ausweiten, die im Namen des jeweiligen Trägers agieren, indem sie den Musikunterricht durchführen. Ein in einer solchen Musikschule fest angestellter Musiklehrer braucht sich daher nicht explizit um den Schutz in Form von Verträgen für Musiklehrer zu bemühen, da er praktisch automatisch per Arbeitsvertrag seinen entsprechenden Versicherungsschutz für die Dauer des Unterrichts genießt.
Ganz anders jedoch beim freiberuflich tätigen Einzelunternehmer, der als sogenannter Vollhafter sein Geld mit der gewerbsmäßigen Erteilung von Musikunterricht verdienen möchte. Da auch hier grundsätzlich die voll gewerbliche Tätigkeit aus der Sicht des bundesdeutschen Gesetzgebers und der Versicherungswirtschaft gleichermaßen unterstellt werden kann, muss sich auch der Einzelunternehmer als Freiberufler um den rechtzeitigen Abschluss von entsprechenden Versicherungen für Musiklehrer bemühen, ehe er schließlich sein Lehramt gegen Entgeltzahlung anbieten und vermarkten darf.
Hierzu ist es dann absolut sinnvoll, wenn sich der betroffene Personenkreis zunächst erst einmal unverbindlich und am besten durch einen sachkundigen und unabhängigen Versicherungsmaklers hinsichtlich der jeweiligen Berufs- und Haftungsrisiken beraten lässt. Ein solcher unabhängiger Versicherungsmakler sollte dabei jedoch nicht nur tatsächlich unabhängig und objektiv sein, sondern er darf auch explizit keiner einzelnen Versicherungsgesellschaft verpflichtet und verbunden sein.
Im zweiten Schritt ist es dann dringend zu empfehlen, dass sich Freiberufler und Einzelunternehmer, die gewerbsmäßig und zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes den Musikunterricht am Markt anbieten möchten, ein entsprechendes Angebot für Versicherungen für Musiklehrer durch mehrere Versicherungsträger ausrechnen und dann auch unterbreiten lassen. Basierend auf dem initialen Beratungsgespräch Und auf den vorliegenden Angeboten, sollte sich der Interessent dann für eine der ihm jeweils vorgelegten Arten von Policen für die Versicherungen für Musiklehrer entscheiden und diese unterzeichnen, damit letztendlich der Versicherungsschutz greifen kann.
Welche Leistungspakete sind mit solchen Versicherungen für Musiklehrer heute verbunden?
Maßgeblich für oder auch gegen die Entscheidung für bestimmte Arten von Versicherungen für Mus8klehrer sind und bleiben stets die mit der jeweiligen Police verbundenen Leistungs-Packages. Generell lässt sich jedoch dabei feststellen, dass diese Leistungs-Packages bei den heute am Versicherungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Versicherungen für Musiklehrer keinesfalls je identisch ausfallen können.
Meist unterscheiden sich de Leistungs-Packages der einzelnen am Markt agierenden Versicherungsträger ganz erheblich voneinander. Dies trifft dann vielleicht sogar auch auf die einzelnen Arten von Policen zu, wie sie von den Versicherungen für Musiklehrer heute unter einem Dachlabel offeriert werden.
Die Begründung für diese Unterschiede liegt letztendlich auch in der auf dem deutschen Versicherungsmarkt üblichen Vertragsautonomie begründet. Dies bedeutet, dass Leistungspakete im Rahmen von solchen Versicherungen für Musiklehrer nicht staatlich reglementiert oder gar vereinheitlicht werden dürfen, sondern dass jeder anbietende Versicherungsträger die Leistungsbestandteile gemäß seiner gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) faktisch frei definieren kann.
Ein zweiter Grund für die natürlich auch bei den heute am Markt erhältlichen Arten von Versicherungen für Musiklehrer anzutreffende Vielfalt de gebotenen Leistungs-Packages liegt schließlich auch darin begründet, dass auch diese Policen allesamt gemäß dem bewährten Grundsatz des Baukasten-Prinzips oder des modularen Aufbaus konzipiert und strukturiert worden sind.
Alle angebotenen Arten von Versicherungen für Musiklehrer bestehen heute nämlich aus einzelnen Modulen, die jeder am Abschluss interessierte Musiklehrer dann grundsätzlich nach Bedarf und Gusto, nach der Beschaffenheit des individuellen Risikos und schließlich auch nach seinem jeweils disponiblen finanziellen Budget definieren kann.

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Dennoch sind faktisch alle heute am Markt erhältlichen Arten von modernen Arten von Versicherungen für Musiklehrer oder auch für ganze Musikschulen inhaltlich mehr oder minder darauf hin ausgerichtet, solche Arten von Schadensersatz- und von Haftungsansprüchen zu regulieren
- wie sie aus der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Musikunterricht in Form von Personenschäden resultieren könnten
- wie sie aus der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Musikunterricht in Gestalt von Sachschäden resultieren können
- wie sie in Form von Vermögensschäden auftreten können, die auf die besagten und hier beispielhaft angeführten Personen- und Sachschäden infolge der Teilnahme am Musikunterricht zurück gehen können.
Diese Leistungspakete sind demzufolge inhaltlich als der Mindestschutz der modernen Arten von Versicherungen für Musiklehrer und für ganze Musikschulen zu definieren und zu betrachten. Dennoch gibt es, wie eingangs auch schon kurz erwähnt, trotzdem die Option auf zusätzliche Leistungspakete im Rahmen von solchen Arten von Versicherungen für Musiklehrer.
Zusätzliche Leistungspakete für moderne Versicherungen für Musiklehrer
Der Versicherungsbedarf geht bei den derzeit am Markt angebotenen Arten von Policen für den Musiklehrer oder auch für ganze Musikschulen häufig weit über die standardmäßigen Inhalte hinaus. Die einzelnen Versicherungsträger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben sich deshalb längst auch auf die Offerierung zusätzlicher Module spezialisiert.
Insbesondere durch Musiklehrer oder auch durch Musikschulen nachgefragt wird im Kontext solcher Policen dann zum Beispiel auch ganz explizit die sogenannte Musikinstrumenten-Versicherung.
Diese bezieht sich dann zumeist auf die Ersetzung des jeweiligen Zeitwertes des Instrumentes bei verschiedensten Arten von im Musikunterricht vorstellbaren Arten von Schäden oder auch von Wertminderungen.
Aufgeführt werden hierbei regelmäßig zum Beispiel:
- Schäden durch das Herunterfallen eines Instrumentes während des Musikunterrichts
- Schäden infolge eines Diebstahls des Instrumentes während des Musikunterrichts
- Schäden infolge Veruntreuung eines Musikinstruments
- Schäden am jeweils versicherten Musikinstrument infolge eine Explosion
- Schäden am versicherten Musikinstrument infolge Stoßeinwirkungen
- Beschädigungen durch ein Vertauschen des Musikinstruments
- Beschädigungen infolge Raubes eines Instruments
- Schäden, verursacht durch Wasser
- Schäden durch ein Transportmittel
- Schäden durch ein Liegenlassen
- Schäden am Musikinstrument durch Feuereinwirkung
- Schäden am Musikinstrument, verursacht durch sonstige Elementareinwirkungen.
Schon ganz allein angesichts der Tatsache, welche hohen Sachwerte vor allem auch historische Arten von Musikinstrumenten heute verkörpern und repräsentieren können, wird eine zusätzliche Absicherung ihres Wertes immer dann dringend erforderlich, wenn sie zum Beispiel regelmäßig im Rahmen des obligatorischen Musikunterrichts genutzt oder verwendet werden sollen.
Ein weiteres unter Umständen sinnvolles und für Musiklehrer enorm zweckmäßiges Modul und Leistungspackage, welches im Rahmen von solchen Arten von Versicherungen für Musiklehrer entsprechende Berücksichtigung finden kann, mag auch die Rechtsschutzversicherung für Musiklehrer darstellen.
Nicht immer nämlich erweisen sich gerichtlich oder auch vorgerichtlich geltend gemachte und lautstark artikulierte Arten von Haftungs- und von Schadensersatzansprüchen dann auch aus rein juristischer Sicht gegenüber einem betroffenen Musiklehrer oder auch einer Musikschule als begründet.
Zur effektiven und zeitnahen Abwehr solcher ungerechtfertigten Arten von Haftungs- oder von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Musiklehrer als Einzelunternehmer oder auch einer ganzen Musikschule, erweist sich das Modul der sogenannten passiven Rechtsschutzversicherung schon allein nämlich deswegen als optimal, weil es nicht nur für die Übernahme von Gerichtskosten und von Anwaltshonoraren Sorge trägt, sondern weil es auch die Übernahme der möglichen Kosten für Gutachter und ihre entsprechende Tätigkeit in den jeweiligen Versicherungsschutz mit einbezieht.
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Was kosten heute Versicherungen für Musiklehrer überhaupt?
Stets steht im Zusammenhang mit dem Abschluss von solchen Arten von erforderlichen Versicherungen für Musiklehrer dann auch die Frage nach deren laufenden Kosten auf der Tagesordnung.
Hierzu lässt sich zunächst erst einmal ganz global festhalten, dass die durch die laufenden Zahlungen für eine solche Police häufig weitaus günstiger sind, als die hohen Schadensersatzforderungen dann möglicherweise ganz und gar aus der eigenen Tasche heraus zahlen zu müssen.
Grundsätzlich lässt sich auch festhalten, dass die Kosten einer solchen Police für Versicherungen für Musiklehrer stets im Zusammenhang mit dem jeweils individuellen Schadensrisiko und der unmittelbaren Schadenswahrscheinlichkeit zu sehen sind, die mit einem einzelnen Musiklehrer oder auch mit einer ganz bestimmten Musikschule für die versichernde Gesellschaft einher gehen können.
Sind das Schadensrisiko und die Schadenswahrscheinlichkeit generell als hoch zu bezeichnen, so wird die betreffende Versicherungsgesellschaft sich das erhöhte Risiko auch durch entsprechend hohe Prämienzahlungen entgelten lassen. Bei niedriger Wahrscheinlichkeit für den Eintritt entsprechend zu regulierender Versicherungsschäden kann dann auch die Police preisgünstiger für den Musiklehrer als Kunden kalkuliert werden.
Ein weiteres, für die Kosten einer solchen Police unbedingt relevantes Kriterium, bilden dann schließlich jeweils die zu Beginn des Versicherungsschutzes verbindlich zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer zu vereinbarenden sogenannten Deckungssummen. Diese Deckungssummen repräsentieren nämlich grundsätzlich denjenigen Geldbetrag, bis zu dem die versichernde Gesellschaft im konkreten Schadensfall maximal Ersatz gegenüber dem berechtigten Geschädigten zu leisten hat.
Bei einer Deckungssumme, die vielleicht aufgrund vieler wertvoller Instrumente, die mit in den Musikunterricht gebracht werden, recht hoch ausfällt, wird auch die regelmäßig zu zahlende Prämie teuer sein. Ist die Deckungssumme jedoch niedrig, so fällt die zu zahlende Prämie günstiger aus. Aufgrund der signifikant hohen Bedeutung der zu vereinbarenden Deckungssumme für den gesamten Versicherungsschutz und letztendlich dann auch für die Kosten der gesamte Police, sollte die Deckungssumme nur unter Hinzuziehung eines sachkundigen und unabhängige Experten verbindlich definiert werden.
Außerdem ist es bei Musikschulen absolut sinnvoll und zu empfehlen, die Deckungssumme mindestens einmal unterjährig zu überprüfen.