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Versicherungen: Berufshaftpflicht für Segellehrer

Versicherungen für Segellehrer

MC | Berufshaftpflichtversicherung SegellehrerWer in der Bundesrepublik Deutschland, ob nun auf den einschlägigen Arten von Binnengewässern oder alternativ auch auf den Meeren, wie zum Beispiel der Ost- und auch der Nordsee, mit Segelschiffen unterwegs sein möchte, der benötigt gemäß der Vorgaben des bundesdeutschen Gesetzgebers dazu einen eigenständigen Bootsführerschein, welcher ihn zur Führung von Segelbooten berechtigt.

Um diesen Berechtigungsschein für Segelboote oder Segelboots-Führerschein erwerben zu können, ist der Besuch einer professionellen Segelschule erforderlich, die von Segellehrern betrieben und geleitet wird. Diese Segellehrer sind wiederum erfahren und eigens dazu befähigt, um dem Schüler das Segeln auf Binnen- und auf Meeresgewässern vermitteln zu können. Hierzu muss eine Vielzahl an theoretischem Wissen, zum Beispiel in Bezug auf Schleusen und Wasserwege, auf Takelage und Bootstypen, auf Tonnen und andere Arten von Seezeichen und natürlich auch von praktischen Fertigkeiten vermittelt werden.

Segellehrer und Segelschulen, die in der Öffentlichkeit voll gewerbsmäßig tätig sein möchten, sind jedoch durch den bundesdeutschen Gesetzgeber definitiv dazu verpflichtet und angehalten worden, eine spezielle Art der Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich auf diese Art und Weise vor allen Arten von Schadensersatzforderungen und Haftungsansprüchen absichern zu können, die sich ansonsten bis zur regelrechten Existenzgefährdung auswirken können.

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Für welchen Personenkreis ist der Abschluss von Versicherungen für Segellehrer anzuraten, beziehungsweise aus der Sicht des Gesetzgebers zwingend erforderlich?

Es wurde eingangs ja auch schon auf den Umstand hin gewiesen, wonach alle Segellehrer und alle Segelschulen, die gewerbsmäßig am Markt agieren, zwingend den Abschluss entsprechender Versicherungen für Segellehrer nachweisen müssen, um ein Gewerbe anmelden und dann letztendlich auch ausüben zu dürfen.

Was allerdings beinhaltet nun die gewerbsmäßige Erteilung von Segelunterricht aus der Sicht des bundesdeutschen Gesetzgebers? Hier sind die Kriterien recht eindeutig formuliert und definiert worden, denn wer in der Bundesrepublik Deutschland:

  • gegen Entgeltzahlung
  • wiederholt und regelmäßig
  • im Rahmen eines Betriebes oder einer freiberuflichen Existenz
  • nachhaltig
  • und in Gewinnerzielungsabsicht

den Segelunterricht an entsprechende Schülerinnen und Schüler erteilt, der ist nach der Maßgabe des Gesetzgebers gehalten, dafür eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Betriebshaftpflicht in Form der unterschiedlichsten und am freien Versicherungsmarkt der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Versicherungen für Segellehrer abzuschließen, um sein Gewerbe ausüben und betreiben zu dürfen.

Keine Arten von Versicherungen für Segellehrer müssen durch all jene Segler oder Skipper abgeschlossen werden, die sich nur rein hobbymäßig, gelegentlich und vor allem auch unentgeltlich, dazu bereitfinden, um interessierten Personen quasi in ihrer Freizeit das Segeln beizubringen und zu vermitteln.

Möglichkeiten der Realisierung von Versicherungen für Segellehrer

Wie eingangs schon festgestellt worden ist, gibt es vor allem zwei unterschiedliche Arten von Institutionen, die solche Versicherungen für Segellehrer als quasi initiale Voraussetzungen zur Ausübung ihres Gewerbes nachweisen müssen.

Hierbei handelt es sich um:

  • Segelschulen, möglicherweise sogar in Gestalt einer juristischen Person, wie zum Beispiel der Gesellschaft mit beschränkten Haftung (GmbH) und
  • private, freiberuflich als Selbständige tätige Segellehrer, die von der Ausübung ihrer unterrichtenden Tätigkeit leben und ihre Existenz bestreiten.

Bei den beiden hier genannten Arten von Versicherungsnehmern handelt es sich jeweils um Institutionen, die die Versicherungen für Segellehrer als Berufshaftpflicht oder auch als Betriebshaftpflicht im Sinne der Gewerbeordnung der Bundesrepublik Deutschland zwingend benötigen.

Bei den größeren Segelschulen, in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind dann meist fest angestellte Segellehrer anzutreffen. Diese befinden sich letztendlich in einem originären Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Für alle diese fest angestellten Segellehrerinnen und Segellehrer einer solchen juristischen Person in Form einer Segelschule werden durch den jeweiligen Betreiber dann meist Versicherungen für Segellehrer abgeschlossen, die automatisch für das fest angestellte Personal greifen, welches mit der theoretischen und auch mit der praktischen Erteilung des Segelunterrichtes betraut worden sind. Die entsprechenden Prämien und Beiträge für die Versicherungen für Segellehrer werden hier durch den Arbeitgeber als Segelschule für den jeweils versicherten Personenkreis an den Versicherungsträger abgeführt. Für die Segelschule als GmbH oder als juristische Person stellen die entsprechenden Prämienzahlungen für die Versicherungen für Segellehrer natürlich Betriebsausgaben dar, die entsprechend gegenüber dem regional zuständigen Finanzamt angegeben und von der alljährlich zu entrichtenden Steuerlast in Bezug auf die Einkommenssteuer abgesetzt werden können. Der in einer solchen größeren Segelschule jeweils fest angestellte Segellehrer braucht sich also im Detail nicht um den Abschluss von Versicherungen für Segellehrer zu kümmern, da er über die entsprechende Berufshaftpflicht oder aber auch über die Betriebshaftpflichtversicherung seines jeweiligen Arbeitgebers automatisch mit versichert ist und somit die Schadensersatzansprüche potenziell geschädigter Segelschülerinnen und Segelschüler nicht zu fürchten braucht.

Ganz anders jedoch der selbständige und freiberuflich tätige Segellehrer, der quasi am Freizeitmarkt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Erteilung von Segelunterricht gegen Entgeltzahlung als Einzelunternehme oder in Form von Personengesellschaften der unterschiedlichsten Art und Weise agieren möchte.

Dieser Personenkreis muss sich im Rahmen der Vorbereitung seiner jeweiligen gewerblichen Tätigkeit als Segellehrer dann eigenständig um den Abschluss entsprechender Versicherungen bemühen, die seine wirtschaftliche Existenz auch in finanzieller Hinsicht bei eventuell auftretenden Schadensersatzforderungen und Haftungsansprüchen absichern müssen.

Hierzu ist es den freiberuflich tätigen Segellehrerinnen und Segellehrern dringend anzuraten, sich möglichst bereits schon vor der Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit als Segellehrer von einem sachkundigen und unabhängigen Versicherungsmakler hinsichtlich 8ihres in Frage kommenden Versicherungsbedarfs beraten und betreuen zu lassen. Dieser Makler sollte dann möglichst auch keine bestimmten Gesellschaft finanziell und wirtschaftlich verbunden und verpflichtet sein, da nur so die dringend erforderliche Objektivität und Unvoreingenommenheit des jeweiligen Maklers abgesichert werden kann.

Welche Leistungspakete sind durch solche Versicherungen für Segellehrer abdeckbar?

Beim Abschluss von entsprechenden Versicherungen für Segellehrer oder auch für ganze Segelschulen steht natürlich auch stets die überaus wesentliche Frage im Mittelpunkt, welche einzelnen und konkreten Leistungs-Packages mit einer Police verbunden sind.

Hierzu lässt sich auch in Bezug auf die Versicherungen für Segellehrer und für ganze Segelschulen folgendes feststellen: Für die enthaltenen Leistungs-Packages der betreffenden Versicherungsangebote, die es auf dem freien Versicherungsmarkt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für alle interessierten Segellehrerinnen und Segellehrer zu erwerben gibt, gilt der berühmte und vielfach schon bewährte Grundsatz der Vertragsfreiheit oder der Privatautonomie.

Dies hat dann zur Folge, dass alle enthaltenen Leistungspakete von solchen Arten von Versicherungen für Segellehrer grundverschieden ausfallen und gestaltet werden können. Der konkrete Leistungsinhalt der am Markt gegenwärtig verfügbaren Versicherungen für Segellehrer wird dabei letztendlich ganz maßgeblich stets von den speziellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) der anbietenden Versicherungsgesellschaft bestimmt und dominiert.

Außerdem sind die Leistungspakete solcher Versicherungen für Segellehrer letztendlich auch von der Ausgestaltung der einzelnen konkreten Police abhängig. Dies bedeutet dann jedoch in der Praxis, dass es kaum zwei Versicherungen für Segellehrer, zumal von unterschiedlichen Anbietern und Versicherungsgesellschaften gibt, die als absolut deckungsgleich bezeichnet und klassifiziert werden könnten.

MC | Berufshaftpflichtversicherung SegellehrerAls Mindestinhalte von allen am Markt in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig erhältlichen Arten von Versicherungen für Segellehrer gilt jedoch, dass diese mindestens greifen müssen bei:

  • allen Arten von Personenschäden, die unmittelbar auf ein Ereignis während der Teilnahme der geschädigten Person am Segelunterricht zurück geführt werden können
  • allen Arten von Sachschäden bei den am Segelunterricht teilnehmenden Personen, die während der Teilnahme am theoretischen oder auch am praktischen Segelunterricht auftreten können
  • allen Arten von Vermögensschäden, die aus entsprechenden Personen- oder auch Sachschäden resultieren können, die auf die Teilnahme am Segelunterricht zurück gehen.

Es obliegt also generell dem jeweils interessierten Segellehrer oder auch dem Betreibe einer Segelschule, bereits zu Beginn des Vertragsabschlusses über Verträge für Segellehrer den Leistungsbedarf unter Hilfe und Anleitung des vor Ort befindlichen Versicherungsmaklers oder Abschlussvertreters abzuklären und verbindlich zu definieren.

Zusatzleistungen zu Versicherungen für Segellehrer

Auch die derzeit in der Bundesrepublik Deutschland allgemein erhältlichen Arten von Versicherungen für Segellehrer sind nach dem in der deutschen Versicherungswirtschaft bereits schon vielfach bewährten Prinzip des modularen Aufbaus oder dem sogenannten Baukastensystem konzipiert und gestaltet worden.

Der jeweilige Segellehrer oder die jeweilige Segelschule können demzufolge als potenziell interessierte Versicherungsnehmer auch ganz bestimmte Zusatzleistungen für entsprechende Versicherungen für Segellehrer hinzu buchen, die dann aber natürlich auch die Kosten für die jeweilige Police in die Höhe treiben.

Hierzu gehören traditionell auch die sogenannten Leistungen einer passiven Rechtsschutzversicherung, die zu Versicherungen für Segellehrer bei Bedarf problemlos hinzu gebucht werden können. Diese umfassen nämlich letztendlich nicht nur die eigentliche Regulierung entsprechender Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf eine aktive Teilnahme am theoretischen oder auch am praktischen Segelunterricht zurück geführt werden können.

Wird im Rahmen von solchen Versicherungen für Segellehrer auch die passive Rechtsschutzversicherung hinzu gebucht, so sind in diesen Leistungs-Packages dann bereits auch die Prüfung und natürlich gegebenenfalls dann auch die Abwehr von sogenannten unberechtigten Haftungs- und SChadensersatzforde3rungen gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer eingeschlossen.

Hierbei prüft die jeweilige Versicherungsgesellschaft im Rahmen von Versicherungen für Segellehrer dann jeweils, ob die notfalls sogar auch gerichtlich durch entsprechend geschädigte Personen geltend gemachte Schadensersatzforderungen gegenüber dem versicherten Segellehrer oder der versicherten Segelschule überhaupt berechtigt sind oder aber auch nicht.

Kosten der Rechtsstreitigkeit, wie Gerichtskosten, die Kosten für Anwaltshonorare und natürlich auch alle Gebühren und Rechnungen, die von Gutachtern für ihre Tätigkeiten erhoben werden könnten, werden dann auch selbstverständlich durch die betreffenden Versicherungen für Segellehrer getragen und übernommen.

Ein weiteres ergänzendes und zusätzliches Package zu den heute am Markt erhältlichen Arten von Versicherungen für Segellehrer stellen dann letztendlich auch die sogenannten Schlüsselversicherungen dar. Boote und entsprechendes Bootszubehör, wie beispielsweise Inventar, nautische Instrumente oder auch Equipment, welches im Falle von Schiffbrüchen genutzt und verwendet werden kann, stellen meist erhebliche Sachwerte dar, die in speziell gesicherten Bootshäusern aufbewahrt werden müssen.

Um die Sicherheit und Unversehrtheit dieser Sachwerte gewährleisten zu können, sind solche Bootshäuser heute üblicher Weise mit entsprechenden Alarmanlagen oder auch mit Schließsystemen ausgestattet worden. Die betreffenden Schlüssel oder Zutrittskarten hierfür werden dann meistens den zuständigen Segellehrerinnen oder Segellehrern anvertraut. Kommt es nun jedoch zum Verlust oder auch nur zur Beschädigung eines solchen Schlüssels oder einer solchen Zutrittskarte zu einem Bootshaus, so ist unter Umständen dann der komp0lette Austausch einer komp0letten Schließ- oder auch Alarmanlage erforderlich, um die Sicherheit überhaupt noch gewährleisten zu können und auch den Auflagen der jeweils zuständigen Versicherungsträger zu entsprechen, was jedoch regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden ist.

Um den betreffenden Segellehrer oder die zuständige Segellehrerin jedoch vor diesen signifikant ho9hen Arten von Kosten zu bewahren, wie sie mit dem Verlust oder auch mit der Beschädigung von Schlüsseln und von Zutrittskarten einher können, zu schützen, kann und sollte das Modul der sogenannten Schlüsselversicherung in eine abzuschließende Versicherung für Segellehrer oder auch für Segelschulen mit aufgenommen werden.

Mit welchen Kosten sind die Versicherungen für Segellehrer heute verbunden?

Es liegt ganz klar auf der Hand, dass sich auch die jeweiligen Versicherungsträger der einschlägigen Versicherungen für Segellehrer i8hr jeweiliges Schadensrisiko durch die Zahlung der laufenden Versicherungsprämien seitens des Versicherungsnehmers entgelten lassen müssen. Dies ist ein gängiges Prinzip, nicht nur in der bundesdeutschen Versicherungswirtschaft.

Damit liegt ganz klar auch der Grundsatz auf der Hand, wonach ein Segellehrer oder eine Segelschule mit einem hohen Versicherungsrisiko eine hohe Prämie zu zahlen hat, während Versicherungsnehmer mit signifikant niedrigem Schadensrisiko auch nur entsprechend gering belastet werden.

Es wurde jedoch auch schon eingangs auf den bekannten Umstand hin gewiesen, dass die laufenden Versiche3rungsprämien, die durch Segellehrer oder auch durch Segelschulen im Kontext ihrer jeweils rechtswirksam abgfeschlo9ssenen Arten von Versicherungen für Segellehrer an den Versicherungsträger abzuführen sind, grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die gegenüber dem Fiskus entsprechend geltend gemacht  und dann natürlich auch von der Steuerlast abgesetzt werden dürfen.

Abhängig ist die jeweilige Höhe der im Rahmen von Versicherungen für Segellehrer oder auch für Segelschulen jeweils laufend zu zahlende Prämie jedoch letztendlich von einer ganzen Vielzahl von höchst unterschiedlichen Arten von Faktoren. So zum Beispiel auch von:

  • der Höhe des zu Vertragsbeginn zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer fix zu definierenden und zu vereinbarenden Deckungssummen; die sogenannte Deckungssumme repräsentiert dabei grundsätzlich jene monetäre Summe, die der Versicherungsträger im konkreten Schadensfall maximal an die Geschädigten auszureichen und zu entrichten hat; hierbei gilt der Grundsatz, wonach eine hohe Deckungssumme eine solche Police verteuert, während eine niedrige Deckungssumme die Prämienzahlungen meist deutlich niedriger ausfallen lässt
  • dem konkreten Umfang der jeweils in die Police für Versicherungen für Segellehrer inkludierten Leistungs-Packages und Regularien, die es im konkreten Schadensfall zu beherzigen und zu berücksichtigen gilt
  • den Regularien, nach denen die Versicherungsprämien zu entrichten sind; hier gilt der Grundsatz, dass jährliche Einmalzahlungen der Versicherungsprämie die Kosten einer Police deutlich reduzieren können, während Versicherungen für Segellehrer mit vielen kleinen Zahlungen deutlich teurer sind.

weitere Themen:

Fazit zu den Versicherungen für Segellehrer

Die Versicherungen für Segellehrer sind als Betriebshaftpflicht unentbehrlich. Jeder Segellehrer sollte vor dem Start in die Selbstständigkeit eine Versicherung abschließen.

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