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Versicherungen: Berufshaftpflicht für Surflehrer

Versicherungen für Surflehrer

MC | Berufshaftpflichtversicherung SurflehrerInnerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehört der Wassersport im Allgemeinen zu den versicherungsrechtlich besonders stark reglementierten und auch kontrollierten Bereichen. Sowohl der bundesdeutsche Gesetzgeber, wie aber auch die gesamte deutsche Versicherungswirtschaft, haben explizit eine Vielzahl von Erfordernissen und von entsprechenden Voraussetzungen als allgemein verbindlich festgeschrieben, die von den jeweiligen Trägern der Ausbildung erfüllt werden müssen, sofern eine voll gewerbliche Betätigung dabei angestrebt wird.

In diesem Zusammenhang sind ganz selbstverständlich auch entsprechende Versicherungen für Surflehrer oder auch für Surfschulen festgeschrieben worden, die zum Beispiel auch als juristische Personen, so zum Beispiel in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), am Wassersportmarkt agieren möchten.

Ob nun beim immer beliebter werdenden Kitesurfen oder auch beim standardmäßigen Surfen, ist bereits schon während der praktischen Schulung und Ausbildung letztendlich mit einer ganzen Vielzahl von entsprechenden Risiken zu rechnen. Diese können dann im Extremfall zu unterschiedlichen und zu recht vielfältigen Arten von unterschiedlichen

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • oder auch von aus den beiden hie beispielhaft genannten und aufgeführten Schadensarten resultierenden Vermögensschäden führen,

die es über die einschlägig bekannten Versicherungen für Surflehrer entsprechend wirkungsvoll und effektiv abzusichern gilt.

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Wer die Versicherungen für Surflehrer benötigt

Es wurde ja bereits auch eingangs schon festgestellt, dass das Erlernen des Surfens in seinen zahlreichen modernen und recht unterschiedlichen Formen im Zusammenhang mit dem Wassersport, so zum Beispiel auch als

  • Kitesurfen
  • Windsurfen
  • Wakeboarden
  • und anderen Wassersportarten des Surfens

eine mehr oder minder umfängliche Art der Ausbildung in Theorie und letztendlich vor allem jedoch auch in der Praxis erforderlich macht. Diese Ausbildung in Theorie und Praxis, wie sie letztendlich zur Erlernung der theoretischen und der praktischen Grundlagen dieser enorm populären Spielart des modernen Wassersports führt, wird heute in der Regel durch voll gewerbsmäßig am Markt agierende Einzelpersonen oder auch durch entsprechende Surfschulen als juristische Personen angeboten und offeriert, die ihren Lebensunterhalt aus der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse bestreiten.

Der bundesdeutsche Gesetzgebe hat es dabei jedoch in Form und Gestalt der sogenannten Gewerbeordnung allen voll gewerbsmäßig am Wassersportmarkt agierenden Lehrern oder Schulen zur Pflicht gemacht und auch entsprechend kodifiziert und fixiert, dass diese Personen oder Institutionen entsprechende Berufshaftpflichtversicherungen oder auch Betriebshaftpflichtversicherungen abzuschließen haben. Diese schützen die entsprechenden Lehrkräfte oder Institutionen als Gewerbetreibende vor unter Umständen sogar auch ruinösen Schadensersatzforderungen und Haftungsansprüchen, die von Einzelpersonen oder auch von ganzen Gruppen erhoben werden könnten, die während der Durchführung des theoretischen oder auch des praktischen Surfunterrichts zu Schaden gekommen sind.

Versicherungen für Surflehrer sind demzufolge Pflichtversicherungen, wenn Einzelpersonen oder juristische Personen den Surfunterricht gewerbsmäßig öffentlich anbieten möchten. Welche Kriterien werden durch den bundesdeutschen Gesetzgeber dabei jedoch angesetzt, um zu erkennen, ob und wann eine Unterrichtsleistung durch einen einzelnen Surflehrer oder durch eine Surfschule in gewerbsmäßiger Art und Weise angeboten und offeriert wird?

MC | Berufshaftpflichtversicherung SurflehrerDie Kriterien für den gewerbsmäßig einzustufenden Surfunterricht sind heute relativ simpel und letztendlich stets auch einheitlich. Wer nämlich den Surfunterricht:

  • öffentlich
  • wiederholt und regelmäßig
  • gegen Entgeltzahlung der Schülerinnen und Schüler
  • nachhaltig und
  • in Gewinnerzielungsabsicht

anbieten möchte, der ist nach der allgemein verbindlichen Diktion des bundesdeutschen Gesetzgebers eindeutig als ein Gewerbetreibender zu betrachten, für den daher der Abschluss von entsprechenden Versicherungen für Surflehrer als Berufshaftpflicht oder auch als Betriebshaftpflichtversicherung für Surflehrer, die auf dem bundesdeutschen Markt für entsprechende Versicherungsleistungen offiziell angeboten werden und erhältlich sind, obligatorisch.

Somit müssen letztendlich die hier beschriebenen und definierten Arten der Versicherungen für Surflehrer zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit nachgewiesen werden durch:

  • alle selbständigen und freiberuflichen Einzelpersonen, die sich als Surflehrer betätigen
  • alle juristischen Personen, wie beispielsweise größere Surfschulen.

Dabei gibt es jedoch zwischen beiden genannten Versicherungsnehmern einen ganz erheblichen Unterschied. Bei den großen Surfschulen als juristische Personen werden nämlich üblicherweise die erforderlichen Versicherungen für Surflehrer durch den Inhaber oder durch dessen Beauftragten und Bevollmächtigten stellvertretend für alle hier fest angestellten Surflehrer abgeschlossen. Somit sind alle in solchen Surfschulen fest angestellten Surflehrer durch entsprechende Versicherungsverträge während der Ausübung ihres Dienstes gegen Schadensersatz- und Haftungsansprüche geschädigter Personen geschützt.

Ganz anders jedoch bei Einzelunternehmern oder bei voll haftenden Personengesellschaften, die sich mit der gewerblichen Betätigung als Surflehrer beschäftigen möchten. Diese sind nämlich nicht automatisch über entsprechende Versicherungen für Surflehrer abgesichert, sondern sie müssen sich zu Beginn ihrer Tätigkeit explizit über Anbieter informieren, sich Angebote ausrechnen lassen, um dann schließlich die erforderliche Police abschließen zu können.

Gibt es jedoch in der Praxis auch solche Surflehrerinnen und Surflehrer, die vom Abschluss von Versicherungen für Surflehrer befreit sein können? Diese wichtige Frage muss ganz eindeutig mit einem Ja beantwortet werden, denn der offiziellen Versicherungspflicht durch geeignete Versicherungen für Surflehrer unterliegen nur solche Institutionen oder Einzelpersonen, die den Surfunterricht in der eingangs schon beschriebenen voll gewerblichen Art und Weise gegen Entgeltzahlungen des Schülerklientels am Markt anbieten möchten.

Derjenige Surflehrer, welche den Surfunterricht dagegen rein privat, ohne Entgeltleistung seitens des Schülers und somit quasi ausschließlich rein hobbymäßig offeriert, ist ganz selbstverständlich von der Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Versicherungen für Surflehrer aus der Sicht des Gesetzgebers befreit.

Welche Arten von Leistungen sind im Allgemeinen in die  Versicherungen für Surflehrer inkludiert?

Die ganz enorm wichtige Frage, welche Arten von Einzelleistungen oder welche Leistungs-Packages am Ende in eine solche Police für Surflehrerinnen und für Surflehrer inkludiert sein können, lässt sich nicht einhellig beantworten.

Auch für alle Arten von Versicherungen für Surflehrer, die es auf dem hiesigen Markt zu erwerben gibt, gilt nämlich der auch in der deutschen Versicherungswirtschaft längst fix verankerte Grundsatz der Privatautonomie oder der sogenannten Vertragsfreiheit. Somit gibt es für die Leistungsinhalte von allen Arten von Verträgen für Surflehrer innerhalb der deutschen Versicherungswirtschaft keine allgemein verbindlichen Normen oder Regelungen.

Eine solche Police kann dabei stets höchst unterschiedliche Leistungsparameter ent5halten, die jeweils zu Beginn des greifenden Versicherungsschutzes zwischen dem interessierten Surflehrer als Versicherungsnehmer und der ihn versichernden Gesellschaft als Versicherungsträger ganz frei vereinbart werden können, wobei lediglich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus dem Jahre 1990 zum Ansatz zu bringen ist.

Somit gelten natürlich für alle am freien Versicherungsmarkt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Arten von Versicherungen für Surflehrer stets die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) des jeweiligen Versicherungsträgers. Außerdem kann die Ausgestaltung eines solchen Vertrages außerdem auch noch von Police zu Police höchst unterschiedlich dimensioniert und beschaffen sein.

Hierzu trägt letztendlich dann auch noch die Tatsache bei, dass auch sämtliche Arten von Versicherungen für Surflehrer, die heute auf dem Versicherungsmarkt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland offiziell gehandelt und angeboten werden, nach dem auch hierzulande bereits schon vielfach bewährten modularen System oder Baukastenprinzip aufgebaut worden sind.

Dies hat zur Folge, dass alle Versicherungen für Surflehrer aus einzelnen Leistungsbestandteilen bestehen, die der entsprechende Versicherungsnehmer dann am besten unter sachkundiger Anleitung eines unabhängigen Versicherungsmaklers für sich definieren und sie dann anschließend ganz nach Bedarf und disponiblem Budget zu- und auch wieder abwählen kann.

Dennoch gibt es für die heute in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Arten von Versicherungen für Surflehrer wichtige Mindeststandards in Bezug auf zu regulierende Haftungsansprüche. Als solche Mindeststandards gelten, dass Versicherungen für Surflehrer oder auch für ganze Surfschulen im Allgemeinen heutzutage greifen müssen bei berechtigten Ansprüchen, resultierend aus

  • Personenschäden, zurück zu führen auf die Teilnahme am theoretischen oder auch am praktischen surfunterricht
  • Sachschäden, zurück zu führen auf die Teilnahme am theoretischen oder auch am praktischen Surfunterricht
  • Vermögensschäden, als unmittelbare Folgen von Personenschäden oder auch von Sachschäden, die auf die Teilnahme am theoretischen oder am praktischen Surfunterricht zurück gehen.

Zusätzliche Leistungsbestandteile zu den Versicherungen für Surflehrer

MC | Berufshaftpflichtversicherung SurflehrerAngesichts der Komplexität der theoretischen und letztendlich vor allem jedoch auch der praktischen Ausbildung, welche Surfschüler in der Bundesrepublik Deutschland heute im Allgemeinen schon aus Gründen der Sicherheit für die Allgemeinheit heraus regelmäßig durchlaufen müssen, wird schnell die Frage laut, ob solch ein Versicherungs-Package überhaupt ausreichend ist und ob es gegebenenfalls auch noch zusätzliche Arten von Versicherungsbestandteilen gibt, die bei Bedarf durch die interessierten Surflehrer oder auch durch die Betreiber von Surfschulen hinzu gebucht werden können.

Angesichts der bereits hier schon mehrfach beschriebenen Tatsache, wonach auch die Versicherungen für Surflehrer in der Bundesrepublik Deutschland dem modularen System vollauf entsprechen, können natürlich zusätzliche und ergänzende Packages bei entsprechendem Bedarf schon beim initialen Vertragsabschluss von Versicherungen für Surflehrer problemlos hinzu gebucht und in eine solche Police implementiert werden.

Da es jedoch auch bei den hier vorgestellten Versicherungen für Surflehrer unerlässlich ist, eine solche Police mindestens jeweils einmal unterjährig im Beisein eines unabhängigen Experten auf den Prüfstand zu stellen und sie dabei hinsichtlich ihrer Aktualität kritisch zu durchleuchten, ergibt sich für interessierte Surflehrer oder auch für Surfschulen dann auch noch im Nachgang die Möglichkeit, zusätzliche und ergänzende Module in einen bestehenden Versicherungsschutz integrieren zu können.

Doch um welche zusätzlichen Module handelt es sich dabei in der Regel?

Zusatzmodul 1: die sogenannte passive Rechtsschutzversicherung

Standardmäßig haben alle heute hierzulande erhältlichen Arten von entsprechenden Versicherungen für Surflehrer die zentrale Aufgabe, den jeweiligen Versicherungsnehmer vor den berechtigten Ersatz- und Haftungsansprüchen Geschädigter zu bewahren, die im Zusammenhang mit der theoretischen oder auch der praktischen Erteilung des Surfunterrichtes zu Schaden gekommen sind. Die Schadensregulierung steht also im Mittelpunkt der rein standardmäßigen Police der Versicherungen für Surflehrer.

Doch was ist nun aber der Fall, wenn es sich bei den unter Umständen sogar auch gerichtlich geltend gemachten Arten von Ersatz- und von Haftungsansprüchen letztendlich um völlig ungerechtfertigte Ansprüche handelt?

In diesem Falle wäre ein zusätzliches Modul oder Leistungspaket zur einfachen Versicherung für Surflehrer oder für Surfschulen absolut sinnvoll und empfehlenswert. Dieses fungiert nach dem Prinzip der sogenannten passiven Rechtsschutzversicherung:

  • es werden zunächst Leistungen erbracht zur Überprüfung und zur Bewertung der außergerichtlichen oder der gerichtlich vorgebrachten Ersatzansprüche von vorgeblich geschädigten Personen
  • Gerichtskosten und letztendlich auch Anwaltshonorare werden in diesem Umfang und Kontext im Rahmen des zusätzlichen Moduls zu Versicherungen für Surflehrer getragen und übernommen
  • Eventuell notwendige Auslagen und Honorare für Gutachtertätigkeiten und Kosten für die Erstellung von Gutachten sind in den Schutzumfangt dieses Zusatzmoduls für die üblichen Versicherungen für Surflehrer ganz selbstverständlich ebenfalls inkludiert.

Zusatzmodul 2: die sogenannte Schlüsselversicherung

Surfbretter stellen im Einzelfall ein recht teures und daher kostbares Wirtschaftsgut dar, welches natürlich auch entsprechend sicher aufbewahrt werden und vor unbefugtem Zugriff, vor Beschädigung und selbstverständlich auch vor einem Diebstahl wirksam geschützt werden muss.

Vor allem viele am freien Markt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland agierende größere Surfschulen verfügen regelmäßig über ein größeres und umfänglicheres Arsenal an mehr oder minder teuren Surfbrettern und zugehörigem Equipment, welches im Bedarfsfalle dann natürlich auch kostenpflichtig an Surfschüler verliehen werden kann.

Oft ist es daher auch die Regel, dass dieses Equipment durch teure und aufwändige Sicherheitstechnik, in Gestalt von Schließanlagen und Schlosssystemen, geschützt werden muss. Was liegt nun aber näher, als dem jeweils verantwortlichen und vor Ort befindlichen Surflehrer die entsprechende Schlüsselgewalt zu übertragen?

Kommt es nun zum Verlust oder zur Beschädigung eines solchen Schlüssels oder auch einer Zutrittskarte, so ist unter Umständen das Auswechseln vieler Komponenten der gesamten Anlage mit den daraus resultierenden hohen Investitionskosten erforderlich. Vor diesen hohen Kosten schützt den jeweiligen Surflehrer als Inhaber von Schlüssel oder auch von Zutrittskarte dann das hier beispielhaft vorgestellte ergänzende Modul für die üblichen Versicherungen für Surflehrer.
weitere Themen:

Mit welchen Kosten sind Versicherungen für Surflehrer heute verbunden?

Die Kosten, mit denen einschlägige Policen im Rahmen von Versicherungen für Surflehrer oder auch für ganze Surfschulen heute im Allgemeinen einher gehen können, repräsentieren häufig nur einen Bruchteil derjenigen Arten von Kosten, die im konkreten Schadensfall auf einen einzelnen Surflehrer oder auch auf eine ganze Surfschule zu kommen können.

Meist sind die konkreten Kosten von solchen Versicherungen für Surflehrer oder für ganze Surfschulen stets abhängig vom jeweiligen Risiko eines möglichen Schadenseintritts und einer konkreten Schadenswahrscheinlichkeit, welche durch den Versicherungsträger stets individuell beim Vertragsabschluss kalkuliert und dann anschließend bewertet werden müssen.

Ist das Schadensrisiko für den Versicherungsträger im Rahmen von Versicherungen für Surflehrer hoch, so ist die Police entsprechend teuer. Beim signifikant niedrigen Schadensrisiko bleibt die Police jedoch demgegenüber preiswert.

Aber noch eine Vielzahl an weiteren Arten von Faktoren wirkt sich im Detail auf die jeweiligen Kosten einer solchen Police für Versicherungen für Surflehrer aus. Hierzu gehört dann unter anderem auch der vertraglich zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer zu vereinbarende und festzusetzende Deckungsbeitrag, als maximale Summe, die vom zuständigen Versicherungsträger im konkreten Schadensfall an den anspruchsberechtigten Geschädigten zu entrichten ist.

Weitere Faktoren, die die Kosten einer Police bestimmen können, sind das jeweilige Leistungspaket.

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