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Versicherungen: Berufshaftpflicht für Schwimmlehrer

Versicherungen für Schwimmlehrer

MC | Berufshaftpflichtversicherung Schwimmlehrer Wer heute als Schwimmlehrer, sei es nun als fest Angestellter bei einem Träger des Schwimmsports, vielleicht sogar in Form und Gestalt einer juristischen Person wie der Gesellschaft mit beschränkten Haftung (GmbH) oder auch als Freiberufler, professionell und gewerblich Schwimmunterricht erteilen möchte, der benötigt dazu zwingend eine sogenannte Lehrerhaftpflicht in Form von entsprechenden Versicherungen für Schwimmlehrer.

Die gewerbliche Erteilung von Schwimmunterricht ist seitens des Gesetzgebers in der Bundesrepublik Deutschland sogar explizit an das Vorliegen von solchen Versicherungen für Schwimmlehrer gekoppelt worden, ohne welche die Erteilung der einschlägigen Genehmigungen und Lizenzen gar nicht erst vorgenommen werden darf.

Wer jedoch demgegenüber rein hobbymäßig und ohne Entgeltzahlung, vielleicht am Wochenende und im heimischen Schwimmbad, den Kindern dabei Ratschläge und tatkräftige Unterstützung gewährt, das Schwimmen erlernen zu können, der braucht aus der Sicht des bundesdeutschen Gesetzgebers heraus die entsprechenden Versicherungen für Schwimmlehrer nicht vorzuweisen.

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Versicherungen für Schwimmlehrer: Wann liegt eine gewerbsmäßige Erteilung von Schwimmunterricht aus er Sicht des Gesetzgebers vor?

Es wurde eingangs bereits schon fest gestellt, dass der Nachweis entsprechender Versicherungen für Schwimmlehrer innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland nur bei Vorliegen der gewerbsmäßig durchgeführten Art und Weise des Schwimmunterrichts erbracht werden muss.

Wann aber handelt es sich nun um die gewerbsmäßige Art und Weise der Erteilung von entsprechendem Schwimmunterricht und wo liegt die rein hobbymäßige Unterweisung vor, bei der auf den Nachweis von gültigen Versicherungen für Schwimmlehrer verzichtet werden darf?

Hierzu hat der bundesdeutsche Gesetzgeber in seinen Formulierungen und entsprechenden Diktionen recht eindeutige Aussagen getroffen. So liegt die gewerbsmäßige Erteilung von Schwimmunterricht nach der offiziellen Ansicht des Gesetzgebers zu Beispiel immer dann vor, beziehungsweise sie kann unterstellt und angenommen werden, wenn:

  • der Schwimmunterricht gegen die Zahlung von Entgelt vorgenommen wird
  • der Schwimmunterricht nachhaltig, also beispielsweise wiederholt oder auch regelmäßig, erteilt wird
  • der Schwimmunterricht in einer Gewinnerzielungsabsicht durch die verantwortlichen Schwimmlehrer vor Ort erteilt wird.

Die hier aufgeführten Kriterien des Gesetzgebers begründen eine freiberufliche, beziehungsweise auch eine gewerbliche Tätigkeit mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die entsprechende Steuerpflicht (Umsatz- und Einkommenssteuer, gegebenenfalls auch Gewerbesteuerpflicht) und außerdem auch die offizielle Verpflichtung zur Vorlage der einschlägigen Versicherungen für Schwimmlehrer, an welche die Erteilung zur freiberuflichen Tätigkeit als selbständiger Schwimmlehrer oder als Gewerbetreibender im Rahmen einer juristische Person, stets gekoppelt wird.

Versicherungen für Schwimmlehrer: eine unerlässliche Form der Lehrerhaftpflicht

MC | Berufshaftpflichtversicherung Schwimmlehrer In der Bundesrepublik Deutschland greifen die als aus der Sicht des Gesetzgebers für unerlässlich befundenen Arten von Versicherungen für Schwimmlehrer stets auf zweierlei recht unterschiedliche Art und Weise:

  • größere Schwimmschulen, so beispielsweise auch in Form von juristische Personen wie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) können üblicherweise eine der Arten von Versicherungen für Schwimmlehrer abschließen, bei welcher alle im Unternehmen fest angestellten Schwimmlehrer gleich automatisch und voll umfänglich mit versichert sind
  • alle Arten von freiberuflich tätigen und somit von selbständig am freien Markt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland agierenden Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern müssen sich jedoch zwangsweise selbst und privat um die Absicherung ihrer beruflichen Risiken durch eine optimal geeignete Form von Versicherungen für Schwimmlehrer bemühen.

Angestellte Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer erhalten die existenziell notwendige Absicherung via Haftpflicht über die Versicherungen des jeweiligen Arbeitgebers. Selbständige Schwimmlehrer müssen sich entsprechend sachkundig beraten lassen, sich Angebote einholen, um die notwendigen Versicherungen für Schwimmlehrer dann privat abschließen zu können.

Zahlreiche renommierte und erfahrene bundesdeutsche Versicherungsträger wenden sich bereits schon seit einiger Zeit mit einem interessanten Angebot an Policen für Versicherungen für Schwimmlehrer ganz explizit dieser Klientel zu, um sie mit dem unerlässlichen und zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz erforderlichen Versicherungsschutz versorgen zu können.

Versicherungen für Schwimmlehrer: Staatlicher oder privater Versicherungsschutz per Haftpflicht für Wassersportler?

Als Wassersportler, die heute auch in lehrender, unterweisender oder zumindest doch die Aufsicht bei den jeweiligen Aktivitäten ihrer Schülerinnen und Schüler führender Art und Weise offiziell in Erscheinung treten, gelten aus der Sicht der bundesdeutschen Versicherungswirtschaft:

  • alle freiberuflich tätigen oder fest angestellten Schwimmlehrer
  • alle freiberuflich tätigen oder fest angestellten Tauchlehrer
  • alle freiberuflich tätigen oder fest angestellten Segellehrer
  • alle freiberuflich tätigen oder fest angestellten Surflehrer.

Wie eingangs bereits festgestellt und erörtert worden ist, wird für diese Klientel, die sich in fester Anstellung bei einem sogenannten Träger (Schule, Verein oder Institution) befindet, der einschlägige Versicherungsschutz im Rahmen von entsprechenden Versicherungen für Schwimmlehrer durch den Staat oder durch den jeweiligen Träger übernommen. Dies bedeutet dann letztendlich auch in der Praxis, dass sich die davon betroffenen Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer weder um die leistungsmäßige Ausgestaltung der jeweiligen Police, noch um die laufend an den Versicherungsträger zu entrichtenden Kosten in Gestalt der sogenannten Prämie zu kümmern und zu sorgen brauchen.

Ganz anders ist dies jedoch bei allen selbständigen Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern. Hier steht dann natürlich zuallererst die Frage, welche Arten von Schäden denn am Ende überhaupt durch solche Arten von Versicherungen für Schwimmlehrer abgedeckt werden können oder dürfen?

Welche einzelnen Arten von Schäden lassen sich über die Versicherungen für Schwimmlehrer und für Schwimmlehrerinnen abdecken?

MC | Berufshaftpflichtversicherung SchwimmlehrerGrundsätzlich gilt auch bei allen Policen, die m Rahmen von Versicherungen für Schwimmlehrer an Versicherungsnehmer ausgegeben werden, in der Bundesrepublik Deutschland der bekannte Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Dies impliziert natürlich, dass die einzelne gewährten Leistungs-Packages für den konkreten Schadensfall im Schwimmunterricht von Gesellschaft zu Gesellschaft und natürlich dann auch von Police zu Police höchst unterschiedlich ausfallen können.

Hinzu kommt das modulare Prinzip oder das Baukastensystem, nach dem grundsätzlich alle Versicherungsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland allgemein verbindlich aufgebaut worden sind und welches die jeweilige Schwimmlehrerin oder den Schwimmlehrer letztendlich dazu befugt und berechtigt, sich aus einem stets recht umfangreich dimensionierten Leistungssortiment der einzelnen Versicherungsgesellschaften nur dasjenige an Leistungskriterien heraus zu suchen, was ihm relevant erscheint und was er auch bezahlen kann.

Im Allgemeinen gilt jedoch für alle solche Arten von Versicherungen für Schwimmlehrer und für Schwimmlehrerinnen in der Bundesrepublik Deutschland, dass sie Leistungen erbringen bei:

  • den unterschiedlichsten Arten von Personenschäden, wie sie sich auf Ereignisse unmittelbar während des Schwimmunterrichts zurück führen lassen können
  • den unterschiedlichsten Arten von Sachschäden am persönlichen Eigenrum von Teilnehmerinnen und von Teilnehmern am Schwimmunterricht
  • den vielfältigen Arten von Vermögensschäden, wie sie gegebenenfalls als Konsequenzen aus entsprechenden Personen- oder Sachschäden infolge der Teilnahme am Schwimmunterricht resultieren könnten.

Jede Tätigkeit als Schwimmlehrer oder als Schwimmlehrerin birgt demzufolge, ganz unabhängig von der jeweiligen körperlichen Verfassung und gesundheitlichen Befindlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers, entsprechende Gefahrenpotenziale und hinzu kommt auch noch die erschwerende Tatsache, wonach Wasser ja bekanntlich keine Balken hat.

Gerade für freiberuflich tätige und somit selbständige Arten von Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern, die sich nicht übe den bundesdeutschen Staat oder zumindest über einen originären Arbeitgeber gegen die entsprechenden Haftungsrisiken absichern können, ist die private Vorsorge im Rahmen von solchen Versicherungen für Schwimmlehrer aus der Sicht des Gesetzgebers geradezu existenziell geboten.

Abgesichert werden müssen auch von solchen privat anzuschließenden und aus eigener Tasche hinsichtlich ihrer laufenden Kosten in Gestalt der Prämien zu finanzierenden Versicherungen für Schwimmlehrer jedoch zumindest:

  • sämtliche Arten von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus einer Teilnahme der geschädigten Person am vom Versicherungsnehmer angebotenen und beaufsichtigten Schwimmunterricht ursächlich resultieren könnten, ganz gleich, ob es sich bei den geltend gemachten und entsprechend reklamierten Schäden nun um Personen-, um Sach- oder auch um daraus resultierende Vermögensschäden handeln könnte
  • aus der Sicht der bundesdeutschen Versicherungswirtschaft absolut empfehlenswert ist für alle selbständig und freiberuflich tätigen Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer zudem auch noch die sinnvolle Funktionalität von entsprechenden Versicherungen für Schwimmlehrer nach dem Prinzip der sogenannte passiven Rechtsschutzversicherung; hierbei greift die rechtswirksam abgeschlossene Versicherung für Schwimmlehrer auch dann, wenn einmal die Abwehr von unberechtigten oder von unbefugten Schadensersatzforderungen und Haftungsansprüchen gegenüber der versicherten Person gefragt sein sollte, dabei übernehmen die dergestalt ausgeformten Versicherungen für Schwimmlehrer dann die jeweiligen Gerichtskosten und die aus einem solchen Verfahren resultierenden Anwaltshonorare ebenso, wie auch die Kosten für Gutachter und ihre Produkte.

Zusätzliche Bausteine auch für die Versicherungen für Schwimmlehrer und für Schwimmlehrerinnen

Es wurde eingangs bereits schon mehrfach auf den Umstand hin gewiesen, wonach auch die derzeit in der Bundesrepublik Deutschland am freien Markt für Versicherungsleistungen erhältlichen Policen für Versicherungen für Schwimmlehrer und für Schwimmlehrerinnen ach dem vielfach bewährten modularen System oder Baukastenprinzip aufgebaut und entsprechend strukturiert worden sind.

Dies beinhalte dann für den einzelnen selbständigen Schwimmlehrer als potenziellen Versicherungsnehmer nicht nur die Option darauf, sich sein individuelles Versicherungs-Package ganz nach Gusto, Bedarf und Budget schnüren zu können. Auch diverse Arten von notwendig werdenden zusätzliche Leistungen können im Rahmen von solchen Versicherungen für Schwimmlehrer und für Schwimmlehrerinnen selbstverständlich definiert und abgeschlossen werden, sofern es der individuelle Versicherungsbedarf erforderlich machen sollte.

Hier wäre dann zum Beispiel auch das bei vielen Schwimmlehrern gefürchtete Risiko des Schlüsselverlustes oder der Schlüsselbeschädigung anzuführen. Schwimmeinrichtungen stellen nahezu regelmäßig hohe Sachwerte dar, in denen oftmals auch noch privates Eigentum befindlich ist, dass entsprechend geschützt und sicher aufbewahrt werden muss.

Um diese Sicherheit und des Schutz von solchem Eigentum vollauf gewährleisten und garantieren zu können, sind solche Schwimmeinrichtungen meist regelmäßig mit teuren und mit komplexen Schließanlagen seitens der Planer und Architekten ausgerüstet worden. Es ist dabei heute allgemein üblich und gelebte Praxis, dass der jeweils unmittelbar vor Ort befindliche und für die Durchführung des Schwimmunterrichtes zuständige Schwimmlehrer die Schlüsselgewalt übertragen bekommt und auch für den Schlüssel und für das Öffnen und das Schließen der jeweiligen Einrichtung unmittelbar verantwortlich zeichnet.

Kommt nun jedoch ein solcher Schlüssel, durch welche Umstände auch immer, abhanden oder wird er irreparabel beschädigt, so kann dies unter Umständen dann im Extremfall den teuren Austausch der gesamte Schließanlage erforderlich machen. Um sich vor den hieraus möglicherweise resultierenden hohen Kosten wirksam und effektiv genug schützen zu können, ist es dem einzelnen Schwimmlehrer unter Umständen dann sogar anzuraten, eine entsprechende Schlüsselversicherung in den Schutzumfang seiner privat abzuschließenden Versicherungen für Schwimmlehrer aufzunehmen.

Hier sollten sich die betreffenden Personen in jedem Fall noch vor dem Abschluss ihrer Versicherungen für Schwimmlehrer, am besten durch einen sachkundige und unabhängigen Versicherungsmakler, welcher keiner Versicherungsgesellschaft explizit verpflichtet ist, beraten und betreuen lassen, ehe sie sich dann endlich dazu entschließen, ihre Unterschrift unter die entsprechende Police zu setzen.
weitere Themen:

Mit welchen Kosten sind Versicherungen für Schwimmlehrer und für Schwimmlehrerinnen heute im Allgemeinen verbunden?

Die Versicherungsträger lassen sich das stets individuelle Risiko eines Schadenseintritts stets durch die sogenannten Versicherungsprämien entgelten, die durch die Schwimmlehrer oder auch durch die Schwimmschulen laufend für den Versicherungsschutz zu entrichten sind.

Die Kosten für eine solche Police hängen dabei von den unterschiedlichsten Faktoren und Bedingungen ab, die von Fall zu Fall äußerst verschieden sein können. Maßgeblich für die Höhe der laufenden Kosten für eine solche Police ist neben dem individuellen Versicherungsrisiko dabei vor allem auch die zu beginn eines Vertrages verbindlich zu fixierende Deckungssumme. Die Deckungssumme steht für jenen Schadensumfang, bis zu dem der Versicherungsträger maximal in Leistung gegenüber dem jeweils Geschädigten zu gehen hat. Hohe Deckungssummen führen dabei erfahrungsgemäß zu entsprechend hohen Kosten bei den laufenden Prämienzahlungen, verteuern eine Police also entsprechend.

Auch eine Vielzahl an umfangreichen Leistungsbestandteilen, die vielleicht in den Schutzumfang einer solchen Police integriert worden ist, kann natürlich die laufenden Kosten des Versicherungsschutzes im Rahmen entsprechender Versicherungen für Schwimmlehrer und für Schwimmlehrerinnen schnell beträchtlich in die Höhe treiben.

Handelt es sich bei dem jeweiligen Versicherungsnehmer dann jedoch um eine größere Art der Schwimmschule, so zum Beispiel um eine GmbH, dann sind dafür Kriterien wie die jährliche Anzahl der betreuten Schwimmschüler, die Anzahl der jeweils fest angestellten Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer und dann schließlich auch der mögliche Jahresumsatz relevant, um daraus die Kosten der Versicherungen für Schwimmlehrer entsprechend ableiten zu können.

Letztendlich gibt es jedoch auch eine Vielzahl von Rabattmöglichkeiten, die die entsprechenden Versicherungsgesellschaften gewähren können und die geeignet sind, um die Last der laufenden Kosten für den einzelnen Versicherungsnehmer etwas abzumildern.

Tatsächlich jedoch muss sich jede gewerbsmäßig in der Öffentlichkeit heute agierende Schwimmschule und auch jeder Schwimmlehrer der Tatsache vollauf bewusst sein, dass es sich bei allen Arten von Versicherungen für Schwimmlehrer heute im Policen handelt, die zum Betrieb einer solchen Einrichtung zwingend erforderlich sind und ohne die kein Schwimmunterricht gegen entsprechende Entgeltzahlungen angeboten und erteilt werden darf.

Somit gliedern sich die am Markt heute in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen Formen von Versicherungen für Schwimmlehrer ein in das System der Berufshaftpflichtversicherungen, welches die einzelnen Berufszweige vor hohen Schadensersatzforderungen wirksam schützen kann, wie sie mit der Ausübung des jeweiligen Berufes regelmäßig einher gehen.

Die Zulassung zur gewerbsmäßigen Berufsausübung ist an diese Policen gebunden.

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