100% unverbindlich
100% kostenfrei

Berufshaftpflichtversicherung

Jetzt in wenigen Schritten zu Ihrem Angebot

Jetzt vergleichen
Bewertung provenexpert 4.7
Vergleich dauert weniger als 60 Sek. Kostenfrei & unverbindlich
ssl SSL-Verschlüsselung Ihrer persönlich vertraulichen Daten
Kundenbewertung
4.7 / 5

Versicherungen: Berufshaftpflicht für Tennislehrer

Versicherungen für Tennislehrer

MC | Berufshaftpflichtversicherung Tennis Es gibt nach offiziellen Statistiken in der Bundesrepublik derzeit annähernd 6 Millionen Personen, die selbst aktiv und vor allem auch regelmäßig in ihrer Freizeit dem Tennissport nach gehen. Natürlich kann es hierbei auch zu entsprechenden Schadensereignissen auf dem Court kommen, die dann in Personen-, in Sach- oder in die daraus womöglich letztendlich resultierenden Vermögensschäden mit den für diese Fälle so typischen Haftungs- und Schadensersatzansprüchen einmünden können.

Um eine Existenzgefährdung für freiberuflich tätige Tennislehrer oder auch für Tennisschulen generell ausschließen zu können, empfiehlt die deutsch Versicherungswirtschaft dem in Frage kommenden Personenkreis oder auch den entsprechenden Institutionen den möglichst rechtzeitigen Abschluss von entsprechenden Versicherungen für Tennislehrer oder auch für Tennisschulen.

Wird der Tennisunterricht durch freiberuflich tätige Tennislehrer oder gar durch Tennisschulen nachhaltig, in Gewinnerzielungsabsicht und gegen Entgeltzahlung und somit dann letztendlich auch voll gewerbsmäßig angeboten und erteilt, so ist ohnehin aus der Sicht des bundesdeutschen Gesetzgebers eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung in Gestalt von solchen Versicherungen für Tennislehrer zwingend erforderlich.

Unser Versprechen

Nur ausgewählte und geprüfte Produkte auf moneycheck.de

  • Unverbindliche Anfragen und Vergleiche
  • Keine versteckten Gebühren
  • Beste Preis/Leistung

Welche Schadensereignisse können sich beim Tennisunterricht überhaupt ereignen?

Auf den aller ersten und zudem auch noch recht unbedarften Blick erscheint der Tennissport als eine moderne Ballsportart, bei der letztendlich vergleichsweise wenig geschehen kann, zumindest im Vergleich mit den gefürchteten Kampfsportarten, mit der Formel 1 oder mit den Ballsportarten wie zum Beispiel Fußball oder auch Rugby.

Die Statistiken der Krankenhäuser und der behandelnden Ärzte sprechen jedoch im Zusammenhang mit dem Tennissport eine ganz andere Sprache und hier geht es dann letztendlich nicht nur um den Tennisarm, der sich ja bekanntlich erst nach einer langen Zeit der Ausübung dieser Sportart einzustellen pflegt, sondern auch um akute Unfallereignisse mit ihren entsprechenden Schadensfolgen und den daraus dann auch für gewöhnlich resultierenden Haftungs- und Schadensersatzansprüchen der dergestalt geschädigten Tennisschülerinnen und Tennisschüler.

Sämtliche Tätigkeitsbilder und Abläufe, die mit dem Erlernen des Tennisspielens auf einem solchen Tenniscourt überhaupt einher gehen, sind äußerst komplex und die vielfältige  Unfallquellen lassen den Abschluss von entsprechenden Versicherungen für Tennislehrer als sinnvolle Formen einer modernen und zeitgemäßen Berufshaftpflichtversicherung schon aus Existenzsicherungsgründen heraus absolut sinnvoll und geboten erscheinen.

So ist auch das Tätigkeitsfeld des Tennislehrers auf dem Tenniscourt stets äußerst komplex und es lässt sich daher keineswegs nur auf das harmlos erscheinende Erteilen von sportlichen Anweisungen an die Tennisschülerinnen und Tennisschüler beschränken.

Einerseits hat solch ein Tennislehrer auf dem jeweiligen Court einzelne Schülerinnen und Schüler, aber letztendlich auch ganze Gruppen, zu beaufsichtigen und anzuleiten und er zeichnet somit letztendlich für deren Sicherheit und körperliche Unversehrtheit vollauf verantwortlich.

Im Rahmen von entsprechenden sportlichen Anweisungen koordiniert und organisiert er die gesamten Trainingsabläufe für die auf dem Tenniscourt anwesenden Schülerinnen und Schüler. Gerade jedoch bei Hochbetrieb auf einem solchen Tenniscourt fällt auch einem erfahrenen Tennislehrer oftmals relativ schwer, noch den Überblick behalten und die allgemeine Sicherheit gewährleisten zu können.

Tritt in der Hitze des Gefechts dann zum Beispiel eine Schülerin oder auch ein Schüler auf einen noch irgendwo herum liegenden Tennisball, rutscht dann aus und kommt zu Fall, was entsprechende Personen- und letztendlich stets auch Sachschäden, zumindest an der Kleidung, nach sich ziehen könnte, so steht stets schnell die Frage nach der Haftung und nach dem Schadensersatz im Raum und es ist gut, wenn der involvierte und die Aufsicht führende Tennislehrer für diesen Fall auf eine rechtswirksam abgeschlossene Versicherung für Tennislehrer verweisen kann oder wenn gar die komplette Tennisschule Versicherungen für Tennislehrer abgeschlossen hat, die in diesem Fall prüfend, ermittelnd und letztendlich dann vor allem auch regulierend tätig werden können.

Versicherungen für Tennislehrer und für Tennisschulen: Welche Leistungen werden durch die einschlägigen Policen überhaupt geboten?

MC | Berufshaftpflichtversicherung Tennis Auf dem freien Markt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die sich gegen vielfältigste Arten von täglichen Risiken möglichst durch eine effektive Police absichern wollen, heute eine kaum mehr zu überblickende Fülle an Versicherungsarten angeboten.

Dadurch steigt beim Bürger dann auch schnell die Angst, sein sauer verdientes Geld womöglich für sinnlose und überflüssige Formen von Versicherungen ausgeben zu müssen, deren Leistungs-Packages für sein praktisches Leben kaum je Relevanz erlangen werden.

Die Darlegung der deutschen Versicherungswirtschaft, wonach die Versicherungen für Tennislehrer oder auch für ganze Tennisschulen minimalistische Absicherungspakete im Rahmen der zwingend erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung für diesen Personenkreis darstellen, überzeugt dann auch noch nicht jeden Tennislehrer gleich auf Anhieb.

Stattdessen wird einmal kritisch das durch eine solche Versicherung für Tennislehrer überhaupt gebotene und im konkreten Schadensfall bereit gestellte Paket an Leistungen kritisch hinterfragt. Welche Einzelleistungen bieten nun also Versicherungen für Tennislehrer und Policen für ganze Tennisschulen dem jeweiligen Versicherungsnehmer im konkreten Schadensfall an?

Ganz konkret lässt sich erst einmal feststellen, dass alle Versicherungen für Tennislehrer und für Tennisschulen innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland dem hier praktizierten Grundsatz der freien Vertragsgestaltung unterliegen. Dies bedeutet, dass es den einzelnen Versicherungsgesellschaften letztendlich obliegt, die inhaltliche Ausgestaltung ihrer jeweiligen Leistungs-Packages auch bei den Versicherungen für Tennislehrer in ihren jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) und der Ausgestaltung der konkreten Policen ganz individuell zu regeln und zu definieren.

Welche Leistungen durch einen Versicherungsträger also im Rahen entsprechender Versicherungen für Tennislehrer im Einzelfall angeboten werden, lässt sich nicht generalisieren, sondern es kann von Gesellschaft und sogar auch von Police zu Police äußerst unterschiedlich sein.

Im Allgemeinen lässt sich jedoch bei den Versicherungen für Tennislehrer stets erkennen, dass diese Leistungen erbringen:

  • bei Personenschäden, welche infolge des Erlernens oder der Ausübung des Tennissports auf dem jeweiligen Tenniscourt entstanden sind
  • bei Sachschäden, die infolge es Erlernens oder auch der Ausübung des Tennissports auf dem jeweilige Tenniscourt entstanden sind
  • bei Vermögensschäden, die infolge von Personen- oder auch von Sachschäden beim betreffenden Tennisschüler oder bei einer Tennisschülerin zu beklagen sind.

Handelt es sich um eine größere Tennisschule, so gibt es meist im Rahmen von zuvor entsprechend abgeschlossenen Policen zum Versicherungsschutz für Tennislehrer einen recht umfangreichen Versicherungsschutz, welcher dann auch Leistungen für diverse Arten von Schadensereignissen umschließen kann, die sich auf der gesamten Betriebsstätte der jeweilige Tennisschule zugetragen und ereignet haben können.

In solche größeren und umfassenderen Policen von Versicherungen für Tennislehrer, wie sie auf ganze Tennisschulen ausgeweitet werden können, ist dann meist auch umfassender Versicherungsschutz für die einzelnen und beim Träger fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inkludiert. Hierbei spielt es dann letztendlich auch gar keine Rolle mehr, ob es sich bei diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und um Tennislehrer, um kaufmännisches oder gastronomisches Personal, um die Security oder auch um einfache Reinigungskräfte handelt.

Anders ist es jedoch bei denjenigen Tennislehrerinnen und Tennislehrern, die nur gelegentlich und womöglich auch nur nebenberuflich an einer solchen Tennisschule arbeiten, um dort ihren Tennisunterricht zu erteilen und die womöglich einzelne Courts oder Bereiche einer solchen Tennisschule eigens für ihre Unterrichtszwecke angemietet haben.

Diese Klientel an Tennislehrerinnen und an Tennislehrern ist ganz explizit nicht über die Versicherungen für Tennislehrer abgesichert, die die jeweilige Tennisschule abgeschlossen hat. Da es sich um Untervermietung oder gar um eine Tätigkeit als sogenannter Subunternehmer, beziehungsweise im Nebenerwerb handelt, muss sich der hier vorgestellte Personenkreis ganz explizit im Rahmen von separaten Versicherungen für Tennislehrer absichern, um vom Versicherungsschutz partizipieren zu können.

Mit welchen Kosten sind Versicherungen für Tennislehrer und für Tennisschulen im Allgemeinen verbunden?

Selbständige und freiberuflich tätige Tennislehrerinnen und Tennislehrer und ganze Tennisschulen sind natürlich auch heute wirtschaftliche Einheiten, die durch ökonomisch sinnvolles Denken und Handeln und letztendlich auch durch ein latentes Kostenbewusstsein geprägt und bestimmt sind. Dazu gehört auch die Notwendigkeit, nicht nur die eigenen Umsätze permanent zu steigern, zu erhöhen und auszuweiten, sondern natürlich auch ganz besonders, die Kostenblöcke, seien es nun Personal-, Energie- oder auch Versicherungskosten, tu durchforsten und auf ihre Sinnhaftigkeit hin zu überprüfen.

Zwar hat er bundesdeutsche Gesetzgeber bereits die Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung auch für Tennislehrer und für Tennisschulen fest verankert und dabei die Existenzberechtigung der Versicherungen für Tennislehrer generell wirksam untermauert, doch bleibt dabei stets nach wie vor die Frage nach deren Kosten im Raum stehen.

Grundsätzlich lässt sich bezüglich der Kosten von Versicherungen für Tennislehrer und für Tennisschulen erst einmal feststellen:

  • die Kosten dieser Policen sind immer noch weitaus günstiger, als die aus eigener Tasche im Schadensfall zu entrichtenden Aufwendungen für eine umfassende ärztliche Behandlung, mit anschließendem Rehabilitationsaufenthalt und mit dem entsprechenden Verdienstausfall, der beim Geschädigten eintreten kann und der durch den Tennislehrer ebenfalls erstattet werden muss, falls er keine entsprechende Police vorweisen kann
  • solche Kostenpakete können schnell bis hin zur veritablen Existenzgefährdung oder gar bis zur Existenzvernichtung beim betroffenen Tennislehrer oder bei einer solchen Tennisschule führen
  • alle Ausgaben, die durch Tennislehrer oder durch ganze Tennisschulen im Rahmen von entsprechenden Versicherungen für Tennislehrer im Geschäftsjahr getätigt und vorgenommen werden müssen, stellen letztendlich Betriebsausgaben dar und können nach Vorlage der entsprechenden Dokumente bei der zuständigen Finanzverwaltung von der zu entrichtenden Steuerlast abgezogen werden
  • da in der Bundesrepublik Deutschland alle Arten von Versicherungspolicen nach dem in der Vergangenheit bereits schon bestens bewährten modularen Prinzip oder nach dem sogenannten Baukastensystem aufgebaut worden sind, was letztendlich auch für die Versicherungen für Tennislehrer zutreffend ist, können entsprechende Module und Leistungspakete ganz nach disponiblem finanziellen Budget durch den einzelnen Versicherungsnehmer zu- oder bei Bedarf auch wieder abgewählt werden
  • die Kosten der Versicherungen für Tennislehrer sind in der Bundesrepublik Deutschland letztendlich abhängig vom individuellen Schadensrisiko, welches sich die zuständige Versicherungsgesellschaft als Versicherungsträger entsprechend vergüten lässt; die Bewertung des Schadensrisikos ist stets individuell und wird durch den zuständige Abschlussvertreter der Versicherungsgesellschaft jeweils rechtzeitig vor Vertragsbeginn vorgenommen
  • Faktoren, wie auch zum Beispiel die zu Vertragsbeginn fix zwischen den beiden den Vertrag schließenden Seiten  vereinbarende und zu definierende maximale Deckungssumme für den konkreten Schadensfall bestimmen dabei dann ebenso die Kosten von solchen Policen für Versicherungen für Tennislehrer, wie auch bei größeren Tennisschulen deren Jahresumsätze und die Anzahl der jeweils fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen
  • zusätzliche Leistungsbestandteile zu den Versicherungen für Tennislehrer, die optional ausgewählt werden können, wie zum Beispiel die Funktionalität einer solchen Police als passive Rechtsschutzversicherung zur Überprüfung und gegebenenfalls auch zur Abwehr von unberechtigten Forderungen, können dabei in den Vertrag inkludiert werden, erhöhen dann allerdings auch die laufenden Kosten
  • möglicherweise kann ein potenziell interessierter Versicherungsnehmer bei den entsprechenden Versicherungen für Tennislehrer oder auch für ganze Tennisschulen am Ende auch von interessanten Rabatten profitieren, welche gut dazu geeignet sind, um die laufenden Kosten einer solchen Art der Police noch einmal recht drastisch zu reduzieren und zu drücken.

weitere Themen:

Fazit zu den Versicherungen für Tennislehrer oder auch für ganze Tennisschulen

Wer sich heute, ob nun als freiberuflich tätiger Einzelunternehmer oder alternativ auch als Tennislehrer im Kontext und im Verband einer juristischen Person wie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dazu entschlossen hat, professionell, öffentlich, gegen Entgeltzahlung, nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht und somit dann letztendlich auch voll gewerblich, den Tennisunterricht für interessierte Personen erteilen zu wollen, der kommt um die entsprechende Berufshaftpflichtversicherung zur Begrenzung von ansonsten gegebenenfalls existenzgefährdenden Haftungs- und Schadensersatzansprüchen Geschädigter nicht mehr herum.

Diese ist allein schon durch den bundesdeutschen Gesetzgeber als sogenannt Berufshaftpflicht oder bei einer größeren Tennisschule auch als Betriebshaftpflichtversicherung mit allen sich daraus ergebenden versicherungstechnischen Konsequenzen verbindlich vorgeschrieben worden. Letztendlich ist und bleibt die Ausübung einer freiberufliche selbständigen Tätigkeit als Tennislehrer und auch der Betrieb einer größeren Tennisschule stets an das Vorliegen einer solchen rechtskräftig abgeschlossenen Art der Versicherungen für Tennislehrer oder auch für ganze Tennisschulen gebunden.

Im Rahmen von entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungen oder auch von Betriebshaftpflichtversicherungen werden solche Versicherungen für Tennislehrer daher heute längst durch die Mehrzahl er in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Versicherungsträger offiziell angeboten und können auf dem freien Versicherungsmarkt entsprechend nachgefragt werden.

Art und Umfang des hierbei letztendlich durch den Versicherungsnehmer in Gestalt des Tennislehrers oder der Tennisschule erzielbaren Versicherungsschutzes können sich hierbei teils recht erheblich voneinander unterscheiden. Zwingend erforderlich ist jedoch im Rahmen jeder Art von modernen Versicherungen für Tennislehrer oder auch für Tennisschulen der umfassende Schutz bei allen Personenschäden, bei allen Sachschäden und dann natürlich auch bei allen hieraus womöglich resultierenden Vermögensschäden, die ganz unmittelbar auf ursächliche Ereignisse auf einem öffentlichen oder auch privaten Tenniscourt zurück geführt werden können und für deren Regulierung stets der jeweils vor Ort während des Schadenseintritts befindliche Tennislehrer heran gezogen werden könnte.

Lediglich auf dem Court als Subunternehmer tätig werdende Tennislehrerinnen und Tennislehrer sind nicht mit in den vorhandenen Versicherungsschutz einer solchen Einrichtung oder Institution inkludiert. Für diesen hier genannten und aufgeführten Personenkreis ist es daher absolut unerlässlich sich privat zu versichern.