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Private Krankenversicherung (PKV) Tarife

Private Krankenversicherung (PKV) Tarife

Die private Krankenversicherung (PKV) kann in der Bundesrepublik Deutschland sowohl ergänzend zu einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder auch anstelle dieser genutzt werden, da hierzulande das sogenannte duale Versicherungssystem bezüglich der individuellen Krankenversicherung favorisiert und in der Praxis auch entsprechend gelebt wird.

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Die Tarifarten bei der PKV im Überblick

Basis der Tarifgestaltung bei jeder PKV ist das aus dem Jahre 1990 stammende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und hier ganz konkret der § 192 Absatz 1. Demnach muss jede PKV tarifabhängig ganz bestimmte medizinische Leistungen oder auch Vorsorgeleistungen für diejenigen Patientinnen und Patienten erbringen, die in ihnen freiwillig versichert sind und ihre Beiträge entrichten.

einzelne Tarife im Überblick

Tarifübergreifende Leistungen gemäß § 192 Absatz 1 VVG

Grundsätzlich gilt gemäß Versicherungsvertragsgesetz, dass die Behandlungsleistungen in einer PKV zwar abhängig von der jeweiligen Tarifierung des Versicherten variieren können. Trotzdem gibt es auch tarifübergreifende Sachzwänge und Leistungen, die im Falle einer Notwendigkeit durch die PKV zu übernehmen und zu tragen sind. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um:

  • medizinisch notwendige Heilbehandlungen für Versicherte
  • indizierte notfallmedizinische Behandlungen
  • sonstige individualrechtlich bei Vertragsabschluss zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer vereinbarte Leistungskataloge
  • ambulante Voruntersuchungen
  • durch den Gesetzgeber festgeschriebene Früherkennungs-Untersuchungen zur Diagnostik bestimmter Erkrankungen.

Übergreifend über alle Tarife und Tarifgruppen bei einer PKV gilt, im Unterschied zu den in der GKV versicherten Personen, dass Versicherte eine lebenslange Garantie auf Behandlungen und therapeutische Maßnahmen auf der Grundlage ihres Vertrages und Tarifmodells erlangen, sofern sie dafür zahlen können.

Kombinationsmöglichkeiten von Tarifen in der PKV (Modultarife)

Grundsätzlich räumen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer PKV (Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGBs) es dem Versicherten auch ein, sofern diesbezüglicher Bedarf besteht, bestimmte Tarife und Tarifmodelle der betreffenden PKV miteinander sinnvoll kombinieren zu können, so dass sich diese zu therapeutischen Packages kombinieren und ergänzen lassen.

Dies bedeutet dann in der Praxis, dass sich der Versicherungsnehmer im Rahmen einer PKV sogenannte Modultarife für ambulante, für zahnmedizinische, für stationäre Tarifierungen aus dem Angebot heraus suchen und diese dann miteinander zu einem Package kombinieren kann.

Kompakttarife in der PKV

Eine völlig andere Herangehensweise repräsentieren jedoch die sogenannten Kompakttarife in der PKV für den Versicherungsnehmer. Hier bekommt der jeweilige Versicherungsnehmer, der mit seinem Versicherungsträger bei Vertragsabschluss einen sogenannten Kompakttarif vereinbart hat, nicht die Möglichkeit sich einzelne Module aus dem stationären, ambulanten oder zahnmedizinischen Tarifprogramm des Versicherungsträgers heraus zu greifen, um sie dann anschließend bedarfsgerecht und individuell miteinander zu kombinieren.

Wer bei Vertragsabschluss mit einer PKV bereits schon von vornherein für die sogenannte Kompakttarife optiert, der bucht damit kein Wahlrecht in Bezug auf bestimmte Tarifmodule, sondern bezieht stattdessen stets feste Versicherungsleistungen für ambulante, stationäre oder zahnmedizinische Behandlungen und Therapien, die nicht variiert oder ergänzt werden können.

Die Selbstbeteiligung bei einigen Tarifen der PKV

Bereits beim Abschluss jeder Art von PKV sollte stets nach der Selbstbeteiligung bei dem betreffenden Tarifmodell gefragt werden, welches der Abschlussvertreter des Versicherungsträgers vorgeschlagen hat, um zu verhindern, dass es später im Behandlungsfall womöglich böse Überraschungen geben könnte.

Die Selbstbeteiligung bedeutet bei den diesbezüglichen relevanten Tarifen eine PKV, dass der Versicherungsträger grundsätzlich erst dann in die Leistungspflicht einsteigt, sofern die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungskosten für Ärzte oder alternativ auch für Medikamente überschritten werden sollten.

Allgemein üblich ist bei solchen Tarifen im Rahmen einer PKV zum Beispiel:

  • dass der Versicherungsnehmer bis zu insgesamt 10 % seiner jährlichen Medikamentenkosten selbst aufzubringen hat
  • dass der Versicherungsnehmer bis zu insgesamt 15 % seiner jährlichen Heilmittelkosten selbst aufzubringen hat und anderes mehr.

Es ist sinnvoll, dass bereits bei Vertragsabschluss bei denjenigen Tarifen einer PKV, die eine jährliche Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an den Behandlungs- und Medikamentenkosten vorsehen, Obergrenzen für die jeweiligen Leistungs-Packages vertraglich fixiert werden sollten.

Die Selbstbeteiligung bei den diesbezüglichen Tarifmodellen einer PKV hat jedoch nicht nur negative finanzielle Aspekte für den betreffenden Versicherungsnehmer. Sie trägt auch ganz erheblich dazu bei dass, je nach Umfang der Selbstbeteiligung, die jährlichen Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers in den betreffenden Tarifgruppen weitaus niedriger angesetzt worden sind, als bei der Tarifierung ohne Selbstbeteiligung.

Der Basistarif einer PKV

Der Basistarif einer PKV repräsentiert im Prinzip die medizinische Grundversorgung für den betreffenden Versicherungsnehmer, der bei Vertragsabschluss für dieses spezielle und meist auch recht kostengünstige Tarifmodell optiert hat. Hinsichtlich der finanziellen Belastung für den Versicherungsnehmer bei dem Basistarif, der zum Portfolio jeder modernen PKV gehört, hat der Gesetzgeber Obergrenzen fixiert und gesetzlich verankert.

Diese gesetzlichen Obergrenzen für die Prämienzahlungen, resultierend aus dem Kompakttarif einer PKV, finden sich dann explizit im § 152 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Der Basistarif einer jeden PKV kann durch andere Tarife oder Tarifmodule der betreffenden Gesellschaft ergänzt werden.

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Der Standardtarif einer PKV

Der sogenannte Standardtarif jeder PKV ist vor allem an ältere Versicherungsnehmer adressiert. Er ist preiswert und wird dem Umstand gerecht, dass ältere im Rahmen einer PKV versicherte Personen meist finanziell nicht mehr dazu in der Lage sind, hohe jährliche Prämien aufzubringen, da sie häufig nur eine vergleichsweise geringe Rente beziehen.

Der Standardtarif jeder modernen PKV steht grundsätzlich jedoch nur einem ganz bestimmten und exakt umrissenen Personenkreis offen. Hierzu zählen insbesondere:

  • alle Versicherungsnehmer einer PKV, die älter als 65 Jahre sind und mindestens 10 Jahre in einer PKV versichert sind
  • alle Versicherungsnehmer, die mindestens 55 Jahre alt sind und seit 10 Jahren einer PKV angehören, deren relevantes Einkommen jedoch definitiv unterhalb der sogenannten Versicherungspflichtgrenze angesiedelt ist
  • alle Versicherungsnehmer, die wegen Erwerbsunfähig vorzeitig in Rente gehen mussten, seit mindestens 10 Jahren einer PKV angehören oder alternativ durch sogenannte Beihilfetarife versichert waren und deren relevantes Einkommen unterhalb der jeweils aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegt.

Der Standardtarif jeder PKV kann nicht durch zusätzliche Tarifmodule ergänzt werden.

Der Notlagentarif einer PKV

Die Rechtsgrundlage eines jeden Notlagentarifes einer PKV bilden das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in  der Krankenversicherung und der § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Der Notlagentarif jeder PKV wird im Volksmund auch oft und gern als sogenannter Nichtzahlertarif bezeichnet. Um ihn zu erlangen, muss der jeweilige Versicherungsnehmer ein säumiger Beitragszahler sein, welche dem Versicherungsträger die monatliche Versicherungsprämie schuldig geblieben ist. Nur unter dieser expliziten finanztechnischen und juristischen Voraussetzung kann der betreffende Versicherungsnehmer dann durch die jeweilige Versicherungsgesellschaft mit Hilfe des Mahnverfahrens in den Notlagentarif überführt werden.