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Private Krankenversicherung Basistarif

Private Krankenversicherung Basistarif

Der sogenannte Basistarif einer Privaten Krankenversicherung (PKV) ist eine Tarifart, die durch den bundesdeutschen Gesetzgeber zwingend auf die Höhe des größtmöglichen Prämienbetrages (Höchst- oder Maximalbetrag) der Tarifierungen einer Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) begrenzt worden ist.

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Die Prämienhöhe beim Basistarif einer PKV

Diese Forderung hinsichtlich der Prämienhöhe beim Basistarif einer PKV ist im § 152 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) allgemein verbindlich kodifiziert und festgeschrieben worden. Der individuelle und maximal zulässige monatliche Prämienbetrag dufte daher beispielsweise im Jahr 2014 beim Basistarif der PKV nicht höher als jeweils 627,75 Euro ausfallen. Niedrigere Prämienmodelle waren beim Basistarif der PKV aus der Sicht des bundesdeutschen Gesetzgebers dann allerdings zulässig.

Die Halbierung der Prämienhöhe beim Basistarif einer PKV bei Hilfebedürftigkeit

Bei erwiesener Hilfebedürftigkeit eines im Basistarifes einer deutschen PKV versicherten Versicherungsnehmers kann der jeweilige im Rahmen eines Basistarifs monatlich zu entrichtende Beitrag außerdem gemäß § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich auch noch halbiert werden. Dies gilt auch für die Bezieher von Sozialleistungen gemäß SGB II und SGB XII (ALG II, Sozialgeld, beziehungsweise Sozialhilfe). In diesen genannten Fällen hat der jeweilige Versicherungsnehmer nämlich jeweils nur die Hälfte seiner monatlichen Beiträge zum Basistarif einer PKV abzuführen. Die andere Hälfte des jeweiligen Beitrages wird regelmäßig durch die sogenannten Grundsicherungsträger übernommen und an den Versicherungsträger abgeführt.

Der Leistungsumfang beim Basistarif einer PKV

Hier hat der Gesetzgeber bereits allgemein verbindlich festgeschrieben, dass die Leistungen, welche ein Basistarif den dergestalt versicherten Mitgliedern gewährt, hinsichtlich ihres Niveaus und ihres Umfanges denjenigen vergleichbarer Tarifierungen im Rahmen einer GKV absolut vergleichbar sein müssen.

Die gesetzliche Grundlage für diese Vergleichbarkeit wurde im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgehalten. Der Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. hat eigens hierzu in Ergänzung die sogenannten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif“ heraus gegeben und publiziert. Das Bundesministerium der Finanzen übt außerdem auch noch die fachliche Aufsicht über die Einhaltung von sämtlichen Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit dem Basistarif der PKV aus.

Erstattungsfähige Leistungen im Basistarif einer PKV

Als sogenannte erstattungsfähige Leistungen im Rahmen einer GKV gelten heute im Allgemeinen:

  • Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß Bundesmanteltarifvertrag-Ärzte/Ersatzkassen
  • Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Nicht erstattungsfähige Leistungen im Basistarif einer PKV

Nicht erstattungsfähig im Rahmen eines Basistarifs einer PKV sind nach dem Willen und nach de Diktion des Gesetzgebers jedoch vor allem:

  • individuelle Gesundheitsleistungen der Krankenkassen
  • freiwillige Leistungen der Krankenkassen im Kontext sogenannter Wahltarife
  • Aufwendungen zur medizinischen Behandlung und Therapie im Ausland.

Der Status als Privatpatient

Trotz entsprechender Einschränkungen hinsichtlich der Erstattungsfähig bestimmter medizinischer Leistungen, Heil- und Hilfsmittel sowie Medikamente und der weitestgehenden Vergleichbarkeit vom Basistarif einer PKV mit den entsprechenden Tarifierungen der GKV, sind und bleiben die im Rahmen eines Basistarifs bei einer PKV versicherten Personen nach dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers definitiv doch stets Privatpatienten.

Dies hat dann auch entsprechende und recht weit gehende Konsequenzen für die einzelnen Behandlungskonzepte und Therapiemethoden der Ärzte im Basistarif. So sind diese Ärzte bei Versicherten im Basistarif, die ja bekanntlich nach dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers Privatpatienten darstellen sollen, keineswegs gehalten, nur und ausschließlich nur Behandlungen und Therapien anzubieten und anzuwenden, die dem Maßnahmenkatalog einer GKV zuzuordnen sind, um eine entsprechende Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Ein einklagbarer Rechtsanspruch der im Rahmen eines Basistarifs Versicherten gegenüber den behandelnden Ärzten auf Erbringung der ärztlichen Leistungen gemäß Standards einer GKV besteht nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers ebenfalls nicht.

Da jeder Basistarif eines Arztes als Privatpatient gilt, kommt nämlich bei Inanspruchnahme der entsprechenden Therapie und Behandlung nach dem Willen des Gesetzgebers zwischen dem jeweiligen Basistarif-Patienten einer PKV und dem behandelnden Arzt ein rein privatrechtlicher Behandlungsvertrag gemäß § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zustande, mit allen entsprechenden und hieraus resultierenden Konsequenzen.

Die Vergütung richtet sich hierbei dann explizit nach den Grundsätzen und den Festlegungen der sogenannten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 18. März 1965, beziehungsweise deren letzter Änderung vom 2. Januar 2002. Unabhängig davon werden dann dem jeweiligen Versicherungsnehmer ausschließlich jene Arten von Therapie- und Behandlungskosten durch die jeweilige PKV ersetzt und erstattet, die ausdrücklich den Kosten vergleichbarer ärztlicher Leistungen im Rahmen einer Pflichtversicherung von Patienten bei einer GKV entsprechen würden.

Dies hat zur Folge, dass möglicherweise nicht die gesamten oder auch überhaupt gar keine der konkreten Behandlungs- und Therapiekosten im Rahmen eines solchen Basistarifs durch die jeweilige PKV als Versicherungsträger ersetzt werden müssen und können. Eine Vergleichbarkeit der Basistarife einer PKV mit anderen Tarifierungen einer PKV, wie zum Beispiel auch mit sogenannten Komfort- oder auch mit Premium-Tarifmodellen, ist explizit nicht angestrebt und auch gar nicht gewünscht.

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Weitere Besonderheiten beim Basistarif einer PKV

Jede Person, die deutscher Staatsbürger ist und ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland unterhält, ist nach dem Willen des Gesetzgebers explizit dazu verpflichtet, falls sie nicht der Versicherungspflicht im Rahmen einer normalen GKV unterliegt, eine PKV abzuschließen.

Obwohl inhaltlich mit diversen Arten von Einschränkungen versehen, erfüllt jeder Basistarif im Rahmen einer PKV ausdrücklich diese Maßgabe und Verpflichtung seitens des bundesdeutschen Gesetzgebers.

Ferner besteht für Versicherte im Rahmen eines Basistarifes bei einer PKV gegenüber Leistungserbringungen bereits im Vorfeld entsprechende Behandlungen, Therapien oder der Ausreichung von Medikamenten und von sonstigen Arten von Heil- und von Hilfsmitteln eine Ausweispflicht durch die Vorlage ihrer individuellen Gesundheitskarte. Dieser Ausweispflicht kann der im Rahmen des Basistarifs Versicherte nicht im Nachhinein der Behandlung oder der Therapie nachkommen und gerecht werden.

Die entsprechende Ausweispflicht der im Basistarif bei einer deutschen PKV versicherten Personen durch Vorlage der persönlichen Gesundheitskarte besteht zum Beispiel gegenüber von:

  • Ärzten
  • Zahnärzten
  • Psychotherapeuten
  • Apothekern
  • Therapeuten
  • Krankenhäusern
  • Rehabilitationsträgern und -einrichtungen der unterschiedlichsten Art.

Vertragsbeendigung beim Basistarif einer PKV

Alle Arten von Basistarifen einer PKV können grundsätzlich nach dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers niemals vom jeweils zuständigen Versicherungsträger aufgekündigt und beendet werden.

Auch im Falle von Zahungsunfähigkeit oder sogar von eklatanten Zahlungsrückständen seitens des Versicherungsnehmers soll der Basistarif und somit der gesamte Versicherungsvertrag mit der jeweiligen PKV lediglich ruhen, keinesfalls aber aufgekündigt werden können.

In der Konsequenz dieser Diktion gilt der jeweilige Versicherungsnehmer vom Basistarif einer PKV dann als in den Notlagentarif überführt und dort mit deutlich eingeschränkten Leistungen als weiterhin im Rahmen seiner PKV versichert.