Was bedeutet die Abkürzung GKV bei der Krankenkasse?
Was ist GKV? Eine Erklärung
Die GKV (Abkürzung für gesetzliche Krankenversicherung) ist ein wesentlicher und der älteste Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Gemeinsam mit der Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und der Unfallversicherung bildet sie die fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems. Die GKV hat ihren Ursprung im Jahr 1883, als sie von Otto von Bismark als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt wurde. Unter dem Dach der GKV ist auch die gesetzliche Pflegeversicherung angesiedelt.
Heute sind 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich versichert. Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für alle Personen, sofern sie nicht versicherungsfrei sind. Nicht versicherungspflichtige Personen können sich auch freiwillig über die GKV versichern.
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Wie gliedert sich die GKV?
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. In Deutschland gibt es insgesamt 113 gesetzliche Krankenkassen (Stand: 2017), die sich unter sieben Verbänden als Interessenvertreter der Kassen ansiedeln. Die sieben Verbände der GKV sind:
- VDEK.E.V (Verband der Ersatzkasse): Dazu gehören unter anderem Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK oder KKH
- AOK-Bundesverband (Allgemeine Ortskrankenkasse)
- BKK-Dachverband (Betriebskrankenkasse)
- IKK E.V. (Innungskrankenkasse)
- Knappschaft
- SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
- GKV-Spitzenverband: als gemeinsame Interessenvertretung für alle gesetzlichen Krankenkassen
Bis 1996 galt eine Zuweisung zu einer Krankenkasse, die abhängig vom jeweiligen Berufsbild war, heute können die Bundesbürger ihre Krankenkasse frei wählen. Die einzige Ausnahme gilt für die landwirtschaftliche Krankenkasse.
Was sind die Aufgaben der GKV?
Die grundlegende Aufgabe der GKV ist es, den Gesundheitszustand des einzelnen
- zu erhalten
- wiederherzustellen
- zu verbessern
Dementsprechend bietet die GKV gesundheitliche Leistungen in den Bereichen Vorsorge, Diagnose und Therapie, inklusive Medikamentenvergabe. Jeder Versicherte hat unabhängig von seinem Einkommen Anspruch auf umfassende und vor allem einheitliche Leistungen. Die Aufgaben der GKV sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgehalten und beruhen auf dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die GKV muss sich dementsprechend an folgende Grundsätze bei ihren Leistungen halten
- ausreichend
- zweckmäßig
- wirtschaftlich
- das Notwendige nicht überschreiten
Welche Leistungen erbringt die GKV?
Die Leistungen der GKV sind zu 95 Prozent gesetzlich vorgeschrieben und für alle Krankenkassen und damit für alle Versicherten einheitlich. Zusätzlich zu diesen Regelleistungen können die Krankenkassen sogenannte Satzungsleistungen beziehungsweise Zusatzleistungen anbieten. Hierbei handelt es sich um freiwillige, kostenlose Leistungen, die den Versicherungsumfang erweitern und in der Regel aus Gründen zur Steigerung des Wettbewerbs eingesetzt werden.
Darüber hinaus gibt es bei der GKV auch sogenannte Wahltarife. Hierbei wird zwischen verpflichtenden und freiwilligen Wahltarifen unterschieden. Die Pflicht-Wahltarife, die jede Krankenkasse anbieten muss, sind:
- das Hausarztmodell
- der Tarif für strukturierte Behandlungsprogramme
- der Krankengeldtarif für Selbstständige
- der Tarif für integrierte Versorgung
Darüber hinaus steht es den Kassen frei, auch weitere Wahltarife, wie den Kostenerstattungstarif, den Beitragsrückerstattungstarif oder den Selbstbehalt-Tarif anzubieten. Die Wahltarife sind für die Versicherten meist mit zusätzlichen Kosten oder mit einem zusätzlichen Aufwand (gegen Beitragsersparnis) verbunden.
Dahingegen sind die sogenannten IGeL Leistungen, die individuellen Gesundheitsleistungen, in aller Regel nicht über die GKV abgedeckt, sondern müssen von den Versicherten privat bezahlt werden.
Die Leistungen nehmen die GKV Versicherten gemäß dem Sachleistungsprinzip in Anspruch. Dieses Sachleistungsprinzip ist eines der wichtigsten Merkmale der GKV und bedeutet, dass medizinische Leistungen für die Versicherten kostenlos bereitgestellt werden. Der Versicherte nimmt beim Arzt eine medizinische Dienstleistung in Anspruch, muss für diese jedoch nicht unmittelbar zahlen. Der Arzt rechnet vielmehr direkt mit der Krankenkasse ab. Die Vergütung der Krankenkasse erfolgt über die Beiträge der Versicherten.
Wie hoch sind die Beiträge für die GKV?
Die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes für die GKV ist für alle Mitglieder gleich hoch und beträgt seit Einführung des GKV Wettbewerbsstärkungsgesetzes im Jahr 2009 einheitlich 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Bei Angestellten trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags von 7,3 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse (sofern die Gelder aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen) einen individuellen Zusatzbeitrag in freier Höhe erheben. Durchschnittlich beträgt dieser Zusatzbeitrag 1,1 Prozent und ist von den Versicherten allein zu zahlen.
Relevant für die Beitragsberechnung ist hierbei die Beitragsbemessungsgrenze: Sie ist eine relevante Rechengröße der GKV und stellt eine Einkommensgrenze der maximal zu zahlenden Beiträge dar. Übersteigt das Einkommen des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze, ist dieser Teil des Einkommens beitragsfrei. Als dynamische Größe wird sie jedes Jahr angepasst und beträgt 2018 53.100 Euro jährlich. Der maximal zu zahlende Beitrag für einen Arbeitnehmer beziffert sich (bei einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent) auf 371 Euro.
Nimmt der Versicherte medizinische Leistungen in Anspruch, kann er in einigen Fällen mit Zuzahlungen (zusätzlich zum Beitrag) rechnen. Zuzahlungen in der GKV gibt es in folgenden Bereichen:
- für Arznei-, Verband- sowie Hilfs- und Heilmittel
- für Fahrtkosten
- für Krankenhausbehandlungen
- für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
- für Soziotherapie und Haushaltshilfen
- für Zahnersatz
In der Regel betragen die Zuzahlungen zehn Prozent, mindestens fünf Euro, aber höchstens zehn Euro. Im Krankenhaus beziffert sich die Zuzahlung je Kalendertag auf zehn Euro. Für Zahnersatz gelten Sonderregelungen. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist mit Erreichen der Belastungsgrenze und dem Geltendmachen der Überforderungsklausel möglich.
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Welche Personengruppen müssen über die GKV versichert sein?
Jeder Bundesbürger ist gesetzlich verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Für viele Personengruppen besteht zudem eine Versicherungspflicht gemäß §5 SGB V in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dazu gehören:
- Angestellte
- Auszubildende
- Studenten
- Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft
- Künstler und Publizisten
- Empfänger von Arbeitslosengeld
- Personen mit Behinderungen
- Personen ohne andere Ansprüche auf eine Absicherung
Bei Angestellten erlischt die Versicherungspflicht jedoch dann, wenn sie mit ihrem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet, überschreiten. Für 2018 beträgt diese Grenze pro Jahr 59.400 Euro. Wer ein höheres Einkommen erzielt, kann sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wird keine Krankenversicherung abgeschlossen, müssen die Betreffenden mit erheblichen Säumniszuschlägen bei Wiedereintritt in die GKV rechnen – die nicht gezahlten Beiträge werden dann rückwirkend in Rechnung gestellt.
Wie lange besteht eine Bindungsfrist an die GKV?
Mit Abschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung ist der Versicherte für 18 Monate an seine gesetzliche Krankenkasse gebunden. Diese Bindungsfrist beginnt mit dem Tag des Versicherungsbeginns, erst nach Ablauf ist eine Kündigung und damit ein Wechsel der Krankenkasse möglich. Zu beachten ist, dass es auch für die Wahltarife der GKV Bindungsfristen gibt. Meist betragen diese ein Jahr, bei einigen Tarifen sogar drei Jahre.
Die Bindungsfrist der GKV gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein freiwillig gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung wechseln möchte. Auch bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ein Wechsel binnen zwei Wochen möglich.
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