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Versicherungen für Reiseveranstalter

Warum lohnt sich der Abschluss von Versicherungen für Reiseveranstalter?

MoneyCheck | Versicherungen für ReiseveranstalterFür die meisten Menschen gehört er zu der schönsten Zeit des Jahres – der Urlaub. Ganz gleich, ob für mehrere Wochen oder nur für den Kurztrip, für das nahe oder ferne Reiseziel wird in der Regel viel Geld ausgegeben. Dementsprechend groß ist auch die Erwartungshaltung an einen schönen Urlaub. Die mit der Planung und Organisation von Reisen betrauten Reiseveranstalter übernehmen dabei eine große Verantwortung für das Gelingen jedes einzelnen Urlaubs und nehmen gleichzeitig ein großes Risiko auf sich. Denn sollte es zu einem Schadensfall kommen, steht der Reiseveranstalter in der Haftung: Entspricht beispielsweise eine im Reisekatalog versprochene Leistung nicht den Tatsachen, können die Kunden Schadensersatz verlangen. Ähnlich verhält es sich, wenn der Reiseveranstalter versehentlich versäumt hat, ein Hotel zu reservieren, und die Kunden vor Ort nun kein Zimmer zur Verfügung haben. Auch bei Busreisen, bei denen ein zu voll gepackter Laderaum die Koffer der Reisenden beschädigt, steht der Reiseveranstalter in der Haftung. Was passiert darüber hinaus mit der bereits getätigten Anzahlung für eine Reise, wenn der Reiseveranstalter zwischenzeitig Insolvenz anmeldet? Außerdem bergen auch Schäden in den eigenen Büroräumlichkeiten des Reiseveranstalters Risiken und Gefahren, zum Beispiel durch einen Einbruch oder einen Brand, bei denen im Schadensfall dem Reiseveranstalter erhebliche finanzielle Einbußen entstehen können.

Zur Absicherung gegen all diese Risiken, die mit Schäden gegenüber Dritten einhergehen oder mit Schäden, die den eigenen Betrieb betreffen, ist es jedem Reiseveranstalter zu empfehlen, spezielle Versicherungen für Reiseveranstalter abzuschließen. Zu den wichtigsten Versicherungen für Reiseveranstalter gehören dabei:

Der Abschluss dieser Versicherungen für Reiseveranstalter ist jedem Reiseveranstalter zu empfehlen. Dabei gilt als Reiseveranstalter, wer

  • mindestens zwei touristische Hauptleistungen in einem Angebotspaket und zu einem Gesamtpreis anbietet (Pauschalreise), zum Beispiel Flug und Übernachtung UND
  • diese Reisen auf eigenes Risiko, auf eigene Rechnung und im eigenen Namen anbietet UND
  • die angebotenen Leistungen selbst erbringt ODER die Leistungen von Dritten, sogenannten Erfüllungshilfen, in Anspruch nimmt UND
  • direkter Vertragspartner des Kunden ist.

Reiseveranstalter und damit Zielgruppe von Versicherungen für Reiseveranstalter können daher zum Beispiel sein:

  • Anbieter von Pauschalreisen
  • Eventagenturen
  • Volkshochschulen, die Kulturreisen anbieten
  • Zeitungsverlage, die Leserreisen anbieten
  • Sportclubs und Vereine, die Reisen für ihre Mitglieder organisieren
  • Ferienhaus- oder Ferienwohnungsvermieter, sofern der Veranstalter nicht der Eigentümer ist
  • Vercharterer von Booten und Schiffen

 

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Welche Schäden sind im Rahmen von Versicherungen für Reiseveranstalter mitversichert?

Zu den wichtigsten Versicherungen für Reiseveranstalter gehört die Insolvenzversicherung, auch als Kundenabsicherung bezeichnet. Diese schützt zwar nicht die Reiseveranstalter, dafür aber die Kunden, die im Falle einer Zahlungsunfähigkeit, einer Insolvenz oder eines Konkurses des Reiseveranstalters eine bereits bezahlte Reise nicht antreten können. Zum Schutz der Kunden ist diese Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter seit 1994 gemäß §651k des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Pflichtversicherung für jeden Reiseveranstalter.

Ebenfalls unabdingbar für jeden Reiseveranstalter sind eine Haftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Jeder Reiseveranstalter ist gemäß §651a-m des Bürgerlichen Gesetzbuches dazu verpflichtet, sämtliche zugesagten Reiseleistungen zu erfüllen. Kommt er diesem Anspruch nicht oder nur teilweise nach und erleidet der Reiseteilnehmer dadurch einen Schaden, dann ist der Reiseveranstalter in der gesetzlichen Verpflichtung, dem Geschädigten Schadensersatz unbegrenzt und in voller Höhe zu erstatten. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein vom Reiseveranstalter beauftragter Leistungsträger einen Schaden verursacht. Im Rahmen der Versicherungen für Reiseveranstalter leisten die Haftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei folgenden Schäden:

  • Sachschäden: zum Beispiel beschädigtes Reisegepäck durch den Transport
  • Personenschäden: zum Beispiel Erkrankung der Reisenden durch verdorbene Speisen, Unfälle durch unzureichende Sicherung im Hotel, Absturz des Flugzeugs
  • Vermögensschäden: zum Beispiel ein finanzieller Ausgleich durch unzureichende Erbringung von versprochenen Reiseleistungen

Grundsätzlich sind diese Schäden dabei zurückzuführen auf eine mangel-, fehlerhafte oder unzureichende

  • Leistungsbeschreibung in den Reiseprospekten
  • Organisation, Planung und Zusammenstellung der Leistungen
  • Zusammenarbeit und Überwachung der beauftragten Leistungsträger vor Ort
  • Beschaffung und Bearbeitung von relevanten Reisepapieren und –unterlagen

Nicht nur während einer über den Reiseveranstalter gebuchten Reise, sondern auch während des laufenden Bürobetriebs des Reiseveranstalters können Dritte zu Schaden kommen, beispielsweise wenn sich der Kunde in den Büroräumlichkeiten verletzt. Mit der Betriebshaftpflichtversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter schützt sich der Reiseveranstalter vor Schadensersatzansprüchen von Dritten, die resultieren aus

  • Sachschäden
  • Personenschäden
  • Vermögensschäden, die sich aus Sach- oder Personenschäden ergeben

Die Betriebsinhaltsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter ersetzt im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung dahingegen Schäden, die dem Versicherungsnehmer selbst entstanden sind. Sie sichert das gesamte kaufmännische wie technische Inventar dabei gegen Schäden, die entstanden sind durch

  • Leitungswasser
  • Feuer und Blitzschlag
  • Hagel und Sturm
  • Einbruch, Einbruchdiebstahl und Vandalismus
  • Elementarschäden, wie Überschwemmungen, Lawinen, Erdrutsche oder Erdbeben

Als zusätzlicher Bestandteil der Betriebsinhaltsversicherung kann eine Betriebsunterbrechungsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter abgeschlossen werden. Diese leistet dann, wenn der Betrieb des Reiseveranstalters infolge eines Sachschadens, der über die Inhaltsversicherung versichert ist, für einen begrenzten Zeitraum, zum Beispiel für Renovierungsarbeiten, schließen muss.

Eine Firmenrechtsschutzversicherung gehört ebenfalls zu den wichtigen Versicherungen für Reiseveranstalter. Sie kommt für alle Rechtsstreitigkeiten auf, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Reiseveranstalters stehen, in der Regel sind dabei auch rechtliche Streitigkeiten mit Angestellten oder jene, die Angestellte mit Dritten haben, abgesichert.

 

Was sollte ich beachten, bevor ich Versicherungen für Reiseveranstalter abschließe?

Bevor Sie Versicherungen für Reiseveranstalter abschließen, sollten Sie Ihren jeweiligen Bedarf genau ausloten: Welche Versicherungen für Reiseveranstalter benötige ich? Welche Versicherungen für Reiseveranstalter können darüber hinaus sinnvoll sein? Wie hoch ist mein jeweiliges Risikopotential für einen Schaden? Und welche finanziellen Auswirkungen kann ein Schaden für meinen Betrieb haben?

Wer sich für mehrere Versicherungen für Reiseveranstalter entscheidet, der hat die Möglichkeit diese bei einem Anbieter in einem Versicherungskomplettpaket abzuschließen. Dies mag unter Umständen preislich günstiger sein, als wenn die Versicherungen für Reiseveranstalter einzeln abgeschlossen werden. Achten Sie bei einem Versicherungspaket jedoch darauf, dass die einzelnen Versicherungen für Reiseveranstalter tatsächlich Ihrem Bedarf und dem jeweiligen Risikopotential entsprechen. Ein Versicherungsexperte kann Ihnen dabei helfen, eine passende Versicherungslösung zu finden.

An einer Insolvenzversicherung kommt kein Reiseveranstalter vorbei. Wer Reisen anbietet, steht in der gesetzlichen Verpflichtung, diese Versicherung zum Schutz der Kunden anzubieten. Kommen Reiseveranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, können gemäß § 147 b GewO sogar hohe Geldbußen bis zu 5.000 Euro auf sie zukommen. Mit dem Abschluss einer Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter gehen zudem weitere Verpflichtungen einher: Zahlungen von Kunden darf der Reiseveranstalter nur annehmen, wenn der Kunde im Gegenzug einen sogenannten Sicherungsschein erhält. Dieser erbringt den schriftlichen Nachweis über die Absicherung der Kundengelder im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters und muss entweder der Reisebestätigung angeheftet oder auf deren Rückseite aufgedruckt sein.

 

Welche Leistungen sind bei Versicherungen für Reiseveranstalter im Schadensfall mit inbegriffen?

Die Leistungen der Versicherungen für Reiseveranstalter unterscheiden sich, je nach Schadensfall und je nach Art der Versicherung:

bei der Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters erhalten die Kunden, die ihre bereits (an)gezahlte Reise nicht antreten können, ihre geleisteten Vorauszahlungen zurück. Sollte die Reise bereits angetreten worden sein, dann trägt die Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter auch die zusätzlich entstehenden Kosten, beispielsweise für einen alternativen Rücktransport.

bei der Haftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflicht der Versicherungen für Reiseveranstalter

Sollte einem Kunden während einer Reise ein Sach-, ein Personen- oder ein Vermögensschaden entstehen, den der Reiseveranstalter zu verantworten hat, so übernimmt die Haftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflicht folgende Leistungen:

  • die Prüfung der Ansprüche von Dritten auf Schadensersatz
  • die Zahlung von berechtigten Ansprüchen
    • bei Personenschäden zum Beispiel Behandlungs- und Therapiekosten sowie die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen
    • bei Sachschäden die Reparatur- und Wiederherstellungskosten der beschädigten oder zerstörten Sachen zum Neuwert
    • bei Vermögensschäden den finanziellen Ausgleich
  • die Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen, bei Bedarf auch mit einem Rechtsstreit (passiver Rechtsschutz)

bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung ist analog zu dem der Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter und bezieht sich auf Schäden, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Reiseveranstalters passieren. Ausnahme: Es werden nicht die Kosten für die echten Vermögensschäden, sondern nur für die sogenannten unechten Vermögensschäden übernommen.

bei der Betriebsinhaltsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Eine Kostenübernahme im Rahmen der Betriebsinhaltsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter erfolgt

  • für die Reparatur des beschädigten Inventars
  • für die Wiederbeschaffung zum Neuwert des zerstörten oder verlustigen Inventars
  • für einen zeitweisen Ersatz
  • für nötige Aufräumarbeiten
  • für eine Schadensminderung (optional)

bei der Betriebsunterbrechungsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Für die vereinbarte Haftungszeit von meistens einem Jahr übernimmt die Betriebsunterbrechungsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter die Kosten für

  • den entgangenen Gewinn
  • die laufenden Aufwendungen, wie Miete, Pachten, Löhne, Gehälter oder Energiekosten
  • den Mehraufwand, wie Schichtarbeit oder Überstunden
  • die Schadensminderung, welche die Betriebsunterbrechung verkürzen kann (optional)

bei der Firmenrechtsschutzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Im Falle eines Rechtsstreits hat der Versicherte Anspruch auf eine Kostenübernahme für

  • einen rechtlichen Beistand (Rechtsanwalt)
  • die Gerichtskosten
  • einen Gutachter oder Sachverständigen
  • einen Vermittler, zum Beispiel Mediator (optional)

 

Welche Leistungen sind bei Versicherungen für Reiseveranstalter im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Sämtliche Versicherungen für Reiseveranstalter beinhalten sogenannte Leistungsausschlüsse, bei deren Eintreten der Reiseveranstalter keine Leistungen aus den Versicherungen für Reiseveranstalter beziehen kann:

bei der Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Grundsätzlich muss die Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter erst dann zahlen, wenn der Reiseveranstalter nachweislich zahlungsunfähig ist und der Kunde nachweislich bereits eine Zahlung geleistet hat.

Kunden sollten jedoch beachten, dass der Abschluss einer Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter in einigen Ausnahmefällen nicht zwingend erforderlich ist:

  • wenn der Reisepreis erst nach Beendigung der Reise gezahlt werden muss
  • wenn die Reise höchstens 24 Stunden dauert
  • wenn der Reisepreis weniger als 75 Euro beträgt
  • wenn es sich um einen sogenannten Gelegenheitsveranstalter handelt, dessen hauptberuflicher Zweck nicht dem Veranstalten von Reisen dient und der Reisen maximal zweimal im Jahr anbietet
  • wenn die Reise von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angeboten wird, zum Beispiel dem Fremdenverkehrsamt oder einem anderen städtischen Betrieb

bei der Haftpflicht-, Vermögensschadenhaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

  • bei Verlust von Sachen (nur bei der Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter)
  • bei Vorsatz des Versicherungsnehmers
  • bei Eigenschäden
  • bei Schäden, die die Reisenden beziehungsweise die Kunden selbst verursacht haben

bei der Betriebsinhaltsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

  • bei Abnutzung und Verschleiß
  • bei Vorsatz des Versicherungsnehmers
  • bei Schäden von Dritten
  • bei Krieg, Streik und inneren Unruhen

bei der Betriebsunterbrechungsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

  • bei einer Unterbrechung, die nicht aus einem über die Betriebsinhaltsversicherung versicherten Schadens resultiert
  • bei einer Unterbrechung, die von Behörden angeordnet wurde

bei der Firmenrechtsschutzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

  • bei Straf- und Bußgeldern
  • bei Rechtsstreitigkeiten, die während der Wartezeit oder noch vorher entstanden sind

 

Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

MoneyCheck | Versicherungen für ReiseveranstalterUm Leistungen aus den Versicherungen für Reiseveranstalter in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie den jeweiligen Schaden schnellstmöglich den Versicherungen für Reiseveranstalter melden. Dabei kann die Schadensmeldung optional telefonisch über eine meist rund um die Uhr erreichbare Hotline erfolgen oder über ein Schadensformular, das auf der Homepage des Anbieters zur Verfügung steht.

Die Versicherer der Versicherungen für Reiseveranstalter verlangen dabei möglichst genaue Angaben zur Art und zur Ursache des Schadens. Beschreiben Sie zudem, wie, wann und wo der Schaden entstanden ist: Ist Ihnen als Reiseveranstalter selbst ein Schaden entstanden oder fordern Dritte Schadensersatzansprüche? Wie hoch ist der tatsächliche oder geschätzte Umfang des Schadens? Sofern vorhanden, reichen Sie bitte sämtliche beweisrelevanten Unterlagen ein, zum Beispiel in Form von Fotos. Sind Sie insolvent, dann benötigt die Versicherung einen schriftlichen Beleg des Insolvenzantrags. Bedenken Sie, dass alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, anderenfalls kann der Versicherer die Zahlung komplett verweigern.

In der Folge werden die Versicherungen für Reiseveranstalter Ihre Schadensmeldung im Hinblick auf eine berechtigte Forderung prüfen. Sollte diese berechtigt sein, übernehmen die Versicherungen für Reiseveranstalter sämtliche Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme entweder für einen geschädigten Dritten oder für den Reiseveranstalter selbst. Unberechtigte Forderungen werden von den Versicherungen für Reiseveranstalter abgewiesen.

 

Wann setzt der Versicherungsschutz der Versicherungen für Reiseveranstalter ein?

Wer Versicherungen für Reiseveranstalter abschließt, erhält in der Regel Versicherungsschutz mit Beginn des Versicherungsvertrags und Zahlung der ersten Beitragsprämie für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Laufzeit. Diese Laufzeit ist variabel festzulegen, beträgt aber meist mindestens ein Jahr. Wer im Jahr nur wenige Reisen organisiert, für den kann sich der Abschluss einer zeitlich begrenzten Haftpflichtversicherung lohnen. Der Versicherungsschutz gilt dann nur für die Dauer der jeweiligen Reise und geht dementsprechend mit günstigeren Beiträgen einher.

Zeitliche Sonderregelungen gibt es bei folgenden Versicherungen für Reiseveranstalter:

  • Rechtsschutzversicherung: Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, der sollte eine Wartezeit einkalkulieren. Die Wartezeit beginnt mit Abschluss der Versicherung und endet je nach Art des Rechtsgebiets nach ein bis drei Monaten. In diesem Zeitraum besteht für den Reiseveranstalter noch kein Versicherungsschutz.
  • Betriebsunterbrechungsversicherung: Nach Beginn der Betriebsunterbrechung muss der Versicherte die Dauer einer Karenzzeit warten, bis die Versicherung die ersten Leistungen zahlt. Diese Karenzzeit beträgt meist nur wenige Tage oder einige Wochen. Weiterhin erfolgt die Leistung für die Dauer der vertraglich vereinbarten Haftungszeit von maximal einem Jahr. Eine optionale Verlängerung ist möglich.

 

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Wie hoch sollte die Deckungssumme der Versicherungen für Reiseveranstalter sein?

Eine genaue Kalkulation der Deckungssumme der Versicherungen für Reiseveranstalter ist unerlässlich beim Abschluss der Versicherungen für Reiseveranstalter. Schätzen Sie dafür Ihren persönlichen Bedarf und wägen das betriebliche Risiko genau ab, damit im Schadensfall tatsächlich alle entstandenen Kosten ersetzt werden. Im Zweifel kann ein Versicherungsfachmann bei der Wahl der optimalen Deckungssumme der Versicherungen für Reiseveranstalter beratend zur Seite stehen:

Die Deckungssumme der Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Eine pauschale Deckungssumme wird bei der Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter zum Schutz der geschädigten Kunden nicht vereinbart. Es gibt lediglich eine gesetzliche maximale Haftungsgrenze des Versicherers, die 110 Millionen Euro pro Jahr beträgt.

Die Deckungssumme der Haftpflicht-, Vermögensschadens- und Betriebshaftpflichtversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Die Deckungssummen für Haftpflichtversicherungen sollten generell möglichst hoch angesetzt werden. Eine Berechnung erfolgt immer unter Berücksichtigung von Faktoren, wie

  • der Größe des Unternehmens
  • der Anzahl der jährlich veranstalteten Reisen
  • der Anzahl der Reiseteilnehmer
  • der Art der Reisen (zum Beispiel Sport- oder Wellnessreisen)

Allgemein werden folgende Versicherungssummen empfohlen:

  • 5 Millionen Euro bei Personenschäden
  • 1 Million Euro bei Sachschäden
  • 100.000 Euro bei Vermögensschäden, je Schadensereignis

Die Deckungssumme der Betriebsinhaltsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Die Deckungssumme der Betriebsinhaltsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter errechnet sich aus der Summe des gesamten kaufmännischen wie technischen Equipments zum Wiederbeschaffungswert.

Die Deckungssumme der Betriebsunterbrechungsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Neben der Summe der laufenden Fixkosten sollte zudem die Höhe eines möglichen Ertragsausfalls in die Kalkulation der Deckungssumme für die Betriebsunterbrechungsversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter mit einfließen.

Die Deckungssumme der Firmenrechtsschutzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Rechtsschutzversicherungen bieten im Hinblick auf die Deckungssumme limitierte, teilweise auch unlimitierte Verträge an. Bei limitieren Verträgen beträgt die empfohlene Mindestversicherungssumme zwischen 300.000 und 500.000 Euro.

 

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag von Versicherungen für Reiseveranstalter berechnet?

Die Höhe des Beitrags der Versicherungen für Reiseveranstalter hängt im Wesentlichen davon ab, wie viele Versicherungen für Reiseveranstalter abgeschlossen werden. Weitere Faktoren nehmen Einfluss auf die Berechnung des jeweiligen Beitrags der Versicherungen für Reiseveranstalter:

  • die Höhe der einzelnen Deckungssummen
  • die Höhe einer Selbstbeteiligung, bei der der Versicherte bis zu einer vereinbarten Höhe selbst für den entstandenen Schaden aufkommt
  • die Anzahl der veranstalteten Reisen pro Jahr und die Anzahl der durchschnittlichen Reisenden
  • der durchschnittliche Reisepreis
  • die Art der Reisen (zum Beispiel Sportreise mit einem erhöhten Risikopotential eines Schadens)
  • die Größe des Unternehmens

Bei der Insolvenzversicherung spielt zudem der Jahresumsatz der Reiseveranstalter eine Rolle für die Höhe des Beitrags. In der Regel verlangen die Versicherungen für Reiseveranstalter dafür sowohl eine Selbst- als

 

 

auch eine Bankauskunft. Neben dem Beitrag für die Insolvenzversicherung werden zudem Kosten für die Sicherungsscheine erhoben. In Abhängigkeit zum Reisepreis sollte der Reiseveranstalter mit etwa drei bis fünf Euro pro Sicherungsschein kalkulieren.

Darüber hinaus bestimmen weitere, allgemein geltende Faktoren den Beitragspreis der Versicherungen für Reiseveranstalter:

  • die Art des Abschlusses: Versicherungspaket oder mehrere Einzelpolicen
  • die Laufzeitdauer der Police
  • die Zahlungsweise, zum Beispiel monatlich, vierteljährlich, jährlich
  • Rabatte, zum Beispiel bei Existenzgründern
  • Zusatzvereinbarungen, zum Beispiel im Hinblick auf Haftungs- oder Karenzzeit

 

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Versicherungen für Reiseveranstalter für mich?

Mit einem schnellen und unkomplizierten Online Vergleichsrechner können Sie verschiedene Tarife der Versicherungen für Reiseveranstalter übersichtlich vergleichend gegenüberstellen. Auf diesem Wege können Sie sicherstellen, einen Tarif der Versicherungen für Reiseveranstalter zu finden, der nicht nur Ihrem individuellen Bedarf entspricht, sondern zudem das bestmögliche Preis-Leistungsverhältnis bietet. Wer mehrere Versicherungen für Reiseveranstalter abschließen möchte, der ist gut beraten, einen unabhängigen Versicherungsfachmann zu Rate zu ziehen. Dieser kann ein unverbindliches Angebot zum Beispiel für ein Versicherungskomplettpaket für Versicherungen für Reiseveranstalter erstellen.

 

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Steuerlich absetzbar sind sämtliche Beiträge für Versicherungen für Reiseveranstalter. Diese Sachversicherungen dienen dem Zweck einer Absicherung betrieblicher Risiken und werden demnach als Betriebsausgaben veranschlagt. Als solche werden sie bei der jährlichen Steuererklärung angegeben und minimieren die Steuerbelastung.

 

Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Versicherungen für Reiseveranstalter achten?

MoneyCheck | Versicherungen für ReiseveranstalterGrundsätzlich haben Sie bei den Versicherungen für Reiseveranstalter zwei Optionen der Kündigung:

  • ordentliche Kündigung der Versicherungen für Reiseveranstalter
  • außerordentliche Kündigung der Versicherungen für Reiseveranstalter

Bei einer ordentlichen Kündigung der Versicherungen für Reiseveranstalter muss dem Versicherer eine schriftliche Kündigung jeweils zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit vorliegen. Die Kündigungsfrist kann je nach Anbieter variieren, beträgt aber meist zwischen einem Monat und drei Monaten.

Eine außerordentliche Kündigung der Versicherungen für Reiseveranstalter kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, zum Beispiel nach dem Eintreten eines Schadensfalls, nach einer Beitragserhöhung des Anbieters oder nach einer tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Versicherer und Versichertem. Meist wird eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgegeben.

Bedenken Sie darüber hinaus, dass die Versicherungen für Reiseveranstalter auch von Seiten des Versicherers aus denselben Gründen mit denselben Fristen gekündigt werden können.

Da es sich bei der Insolvenzversicherung um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung handelt, kann eine Kündigung nur dann erfolgen, wenn übergangslos eine neue Insolvenzversicherung bei einem anderen Anbieter abgeschlossen wird.

 

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Versicherungen für Reiseveranstalter achten?

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum sich der Wechsel der Versicherungen für Reiseveranstalter lohnen kann:

  • betriebswirtschaftliche Gründe: Durch den Wechsel der Versicherungen für Reiseveranstalter erhofft sich der Versicherte Tarife mit besseren Konditionen, zum Beispiel einem günstigeren Beitrag und/oder einem größeren Leistungsumfang.
  • betriebsinterne Gründe: Der Betrieb des Reiseveranstalters hat einen veränderten Versicherungsbedarf durch interne Änderungen, zum Beispiel durch eine Expansion
  • persönliche Gründe: Es besteht eine Unzufriedenheit mit dem Anbieter, zum Beispiel im Hinblick auf Serviceleistungen.

Bevor Sie den oder die Anbieter Ihrer Versicherungen für Reiseveranstalter wechseln, sollten Sie immer einen umfassenden Tarifvergleich von Versicherungen für Reiseveranstalter anstellen, damit Sie letztlich auch von einem Wechsel, sowohl was Preis als auch Leistung angeht, profitieren.

Außerdem lohnt sich ein Wechsel der Versicherungen für Reiseveranstalter nur dann, wenn der bestehende Vertrag zum betreffenden Zeitpunkt auch kündbar ist. Ansonsten würde eine Doppelversicherung bestehen, die automatisch eine finanzielle Mehrbelastung mit sich bringt. Vor allem bei der Insolvenzversicherung der Versicherungen für Reiseveranstalter ist es unabdingbar, dass der Wechsel zeitlich übergangslos erfolgt.

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