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Was sind Satzungsleistungen bei den Krankenkassen?

Was bedeutet Satzungsleistung? Eine Definition

Unter Satzungsleistungen versteht man freiwillige Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, welche den Mitgliedern zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen und einheitlichen Leistungen (Regelleistungen) angeboten werden können. Ob und in welchem Umfang Satzungsleistungen, auch als Zusatzleistungen bezeichnet, zum Leistungsumfang gehören, liegt im Ermessen der Krankenkassen und ist in der jeweiligen Satzung geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein, um Satzungsleistungen anzubieten: Die jeweilige Satzungsleistung ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen und wird in einer entsprechenden Qualität erbracht.

Die Satzungsleistungen einer Krankenkasse sind einheitlich und gelten für alle versicherten Mitglieder. Die Krankenkassen können ihre Satzungsleistungen jedoch jederzeit ändern oder auch widerrufen. Dafür bedarf es aber der Genehmigung des Bundesversicherungsamts.

Gemäß § 11 Abs. 6 SGB V sind die Satzungsleistungen mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zum 1. Januar 2012 vor dem Hintergrund einer Ausweitung der wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten erweitert worden.

 

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In welchen Bereichen können die Krankenkassen Satzungsleistungen anbieten?

Satzungsleistungen können die Krankenkassen in folgenden Bereichen ihren Versicherten anbieten:

  • medizinische Vorsorge sowie Rehabilitation: zum Beispiel Brustkrebs-Mammografien, erweiterte Hautkrebs-Screenings oder sportmedizinische Untersuchungen
  • zahnärztliche Behandlungen: zum Beispiel professionelle Zahnreinigung, aber kein Zahnersatz
  • Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln
  • Schwangerschaft und Geburtsmedizin: zum Beispiel zusätzliche Ultraschalluntersuchungen, Nackenfaltenmessung, Toxoplasmose-Screening, Einlagerung von Nabelschnurblut, künstliche Befruchtung, Geburtsvorbereitungskurs für Paare
  • Kinder: zum Beispiel Rooming in im Krankenhaus, Baby-Bonus
  • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
  • Naturheilverfahren: zum Beispiel Homöopathie, Osteopathie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
  • Serviceleistungen: zum Beispiel Ärztehotlines und -terminservice
  • Impfungen: zum Beispiel Reise- und Grippeschutzimpfungen

Welche Satzungsleistungen gibt es für nicht verschreibungspflichtige Medikamente?

Vielen gesetzlich Versicherten ist nicht bewusst, dass sie auch nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Medikamente von den Krankenkassen erstattet bekommen. Dabei bietet ein Großteil der Krankenkassen diese Zusatzleistung an, auch pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel können über Satzungsleistungen mitversichert sein. Voraussetzung für eine Erstattung ist das Vorliegen eines sogenannten „grünen“ Privatrezepts vom behandelnden Arzt, das direkt auf den Namen des Versicherten ausgestellt ist. Sowohl Rechnung als auch Rezept können dann bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Fast alle Satzungsleistungen sehen hierbei jedoch eine Eigenbeteiligung der Versicherten beziehungsweise Erstattungsobergrenzen vor. Das Angebot der erstattungsfähigen Medikamente variiert von Kasse zu Kasse.