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Betriebshaftpflicht Kosmetiker

Was ist in der Betriebshaftpflicht für Kosmetiker abgedeckt?

Für Kosmetiker gehört die Betriebshaftpflicht zu den bedeutungsvollsten Versicherungen. Sie muss eine große Bandbreite von Risiken abdecken und in ausreichender Höhe für Haftpflichtschäden aufkommen.

Vor diesem Hintergrund ist vor allem die Höhe der Versicherungssumme wichtig. Aber auch zusätzliche Leistungen, wie Mehrfachdeckung oder der Einschluss spezieller Risiken für die Deckung individueller Arbeitssituationen, haben eine Wirkung auf die Leistungsfähigkeit der Betriebshaftpflichtversicherung.

Ein weiterer Faktor für die Auswahl der richtigen Betriebshaftpflicht ist die Beitragshöhe. Sie soll auf der einen Seite besonders günstig sein – auf der anderen Seite aber auch alle Risiken möglichst umfangreich abdecken. Denn wenn die Deckung nicht ausreichend hoch kalkuliert ist, besteht das Risiko von Deckungslücken. Und die müssen Sie selbst ausgleichen. Im Zweifel bis in das private Vermögen hinein.

Das müssen Sie bei der Auswahl der richtigen Betriebshaftpflicht als Kosmetiker beachten:

Absicherung im Ladengeschäft

Viele Kosmetiker betreiben ein Ladengeschäft. Die Betriebshaftpflicht erstreckt sich hier vor allem auf die Absicherung der Räume und der möglichen Schäden, die aus Verstößen gegen die Verkehrssicherheit resultieren können.

Auf den Zugangswegen und im Geschäftsraum selbst haften Kosmetiker für Unfälle, die durch herumliegende Sachen, glatte Oberflächen oder andere alltägliche „Fallen“ verursacht werden. Hätte ein solcher Unfall verhindert werden können (oder müssen) oder liegt die Ursache in seinem Verantwortungsbereich, kommt der Kosmetiker oder die Kosmetikerin in Schadenersatzpflicht. Das gilt je nach Sachlage auch, wenn der Schaden durch einen Mitarbeiter oder einen beauftragten Dienstleister (zum Beispiel das Reinigungsunternehmen) ausgelöst worden ist.

Die Betriebshaftpflicht greift zunächst bei Personenschäden, Sachschäden und damit in Zusammenhang stehenden Vermögensschäden.

Haftung bei Personenschäden

Verunfallt ein Dritter in Ihrem Verantwortungsbereich als Kosmetiker, sind Sie schadenersatzpflichtig, wenn Sie die gesetzliche Haftpflicht trifft. Es müssen alle tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden, unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens oder Umsatzes.

Die Haftung erstreckt sich auf:

  • Kosten für Heil- und Gesundungaufwendungen des Sozialversicherungsträgers des Geschädigten
  • Kosten für den Ausgleich von Verdienstausfällen
  • dauerhaften Ausgleich im Sinne von Entschädigungen bei Erwerbsminderung in Folge des Unfalls
  • je nach konkreter Situation auch auf Regressforderungen

Haftung bei Sachschäden

Von der Zahlung für Sachschäden stellt die Betriebshaftpflicht den Kosmetiker frei, wenn:

  • durch Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht Gegenstände und Sachen von Kunden
  • ersatzpflichtig beschädigt werden
  • der Kosmetiker als Person oder einer seiner Mitarbeiter eine Sache des Kunden ersatzpflichtig beschädigen
  • Sachen und Eigentum Dritter beschädigt werden, zum Beispiel von Zulieferern oder Dienstleistern im Verantwortungsbereich des Kosmetikers
  • Folgeschäden an Sachen Dritter entstehen, zum Beispiel durch Wasser oder kosmetische Mittel im Rahmen des Aufenthalts beim Kosmetiker, sofern er dafür schadenersatzpflichtig wird

Deckungssumme für Personenschäden und Sachschäden

Das konkret zu versichernde Schadenpotential lässt sich nur statistisch und pauschal bestimmen. Haben Sie als Kosmetiker viel Publikumsverkehr in mehreren Filialen, viele Angestellte oder sind mobil zum Kunden unterwegs, müssen Sie sich anders absichern, als wenn Sie selbstständig und allein in einem Ladengeschäft arbeiten.

In beiden Fällen ist allerdings die Deckungssumme ein entscheidendes Kriterium. Und die lässt sich nur an den grundsätzlichen Risiken bewerten. Dazu zählen die oben genannten Kosten für Ausgleichszahlungen an körperlich geschädigte Personen oder die Erstattung von Verdienstausfällen oder Kosten nach Langzeitfolgen.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Haftpflicht müssen Sie für solche Kosten ohnehin aufkommen. Es macht also Sinn, das Risiko vom möglichen „worst case“ aus zu denken, damit im Ernstfall keine Deckungslücke bleibt, die Sie aus Ihrem Firmen- und eigenen Vermögen decken müssen.

Wir empfehlen Ihnen insgesamt eine Schadenfalldeckung von nicht weniger als 3 bis 5 Mio. Euro. Sie sollte zudem eine Mehrfachdeckung beinhalten, damit auch bei mehr als einem Schadenfall eine ausreichend hohe Absicherung bestehen bleibt.

Stellen Sie in einem Online-Vergleich am besten Leistungen und Beiträge einander gegenüber, um das beste Verhältnis zwischen Absicherung und Kosten zu ermitteln.

Deckungssumme für Vermögensschäden

Die Deckung von Vermögensschäden wird in der Betriebshaftpflicht in unterschiedlicher Weise gehandhabt. Auf der einen Seite gibt es Tarife, in denen die Deckung pauschal in der gleichen Höhe gilt, wie sie auch für Personen- und Sachschäden vereinbart worden ist.

Auf der anderen Seite werden geringere Versicherungssummen angeboten.

Achten Sie auch hier auf eine ausreichende Deckung. Nicht immer sind abgeleitete Vermögensschäden bereits ausreichend hoch versichert.

Die Differenz kann dabei so ein: Personen- und Sachschäden sind mit 3 Mio. Euro in einem Tarif abgesichert, die Vermögensschäden im gleichen Tarif aber nur bis 150.000 Euro.

In der Regel reicht eine solche niedrigere Absicherung zwar aus, denn die Mehrzahl möglicher Kosten ist bereits in der Personen- und Sachschadendeckung erfasst. Aber die pauschale Absicherung verschlankt den Prozess von Schadenmeldung und Ausgleich in der Mehrzahl der Fälle deutlich. Prüfen Sie, welche Variante – auch in Rücksicht auf die Kostengestaltung – für Sie die bessere Wahl ist. Prüfen Sie vor allem, was konkret der Versicherer als Vermögensschaden bewertet und entscheiden Sie danach, ob Ihr konkreten Risiko damit ausreichend gedeckt ist.

Absicherung von beruflichen Risiken in der Betriebshaftpflicht

Ein wichtiger Aspekt ist die Absicherung beruflicher Risiken in der Betriebshaftpflicht. Als Kosmetiker arbeiten Sie nah am Kunden. Das steigert das Risiko, durch Fehler bei der Durchführung Ihrer Arbeit einen Schaden zu verursachen. In der Regel wird hier von „echten“ Vermögensschäden gesprochen, die in einer Vermögensschadenhaftpflicht oder einer Berufshaftpflicht abgefangen werden müssen.

Achten Sie hier darauf, wie Ihre Betriebshaftpflicht dieses Risiko deckt. Nicht alle Tarife umfassen automatisch diesen Schutz. Bei manchen Versicherern können Kosmetiker diese Absicherung allerdings im Rahmen der Betriebshaftpflicht gleich mit vornehmen.

Passiver Rechtsschutz

Die Betriebshaftpflicht übernimmt für den Kosmetiker das Prüfen aller erhobenen Schadenersatzforderungen. Er muss also nicht selbst entscheiden, ob ein Unfall auch tatsächlich ein Versicherungsfall ist und ob die Ausgleichsverpflichtung in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Die Kosten für die Prüfung fallen dem Versicherungsunternehmen zu. Sie werden nicht aus der Versicherungssumme entnommen. Auf diese Weise bleibt auch im Fall einer möglichen gerichtlichen Klärung die volle Ausgleichssumme erhalten.

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Was muss beim Abschluss der Betriebshaftpflicht für Kosmetiker beachtet werden?

Die Betriebshaftpflicht sichert Kosmetiker gegenüber allgemeinen und speziellen Risiken ihrer Arbeitstätigkeit ab. Damit sie auch wirkungsvoll in jedem konkreten Arbeitsumfeld ist – und die Beiträge gleichzeitig nur für tatsächlich sinnvolle Leistungen ausgegeben werden – ist der richtige Versicherungsrahmen wichtig.

Klären Sie im Vorfeld:

Versicherung mehrerer Filialen

Betreiben Sie mehr als eine Kosmetiker-Filiale? Unter Umständen wird es günstiger, das gesamte Risiko in einer Sammel-Police abzudecken.

Absicherung von Mitarbeitern

Versichern Sie möglichst genau die Anzahl von Mitarbeitern (einschließlich Auszubildenden, Praktikanten und freien Mitarbeitern), die Sie tatsächlich auch beschäftigen.

Gültigkeit der Versicherung für die Arbeit außer Haus

Machen Sie Ihre Arbeit vor Ort beim Kunden? Dann prüfen Sie, wie die Betriebshaftpflicht Sie vor Ort schützt. Schließen Sie, wenn Sie keines betrieben, alle konkret auf ein Ladengeschäft gerichteten Risiken aus, um Ihre Beiträge sinnvoll zu halten.

Absicherung eigener Schäden

Beachten Sie neben der Absicherung gegenüber Haftpflichtschäden auch Ihre eigenen Risiken:

Schäden am Gebäude oder am Ladengeschäft
Verdiensteinbußen durch Schließung