Betriebshaftpflicht Handelsvertreter
Was ist in der Betriebshaftpflicht für Handelsvertreter abgedeckt?
Das Berufsbild Handelsvertreter hat ein ganz spezielles Risikoprofil und muss in einer passenden Betriebshaftpflicht abgesichert werden. Fehlt eine solche Versicherung oder ist die schlecht angepasst, stehen hohe finanzielle Risiken im Raum. Denn in Fahrten, Hausbesuchen und auf Besuch beim Kunden liegen zahlreiche Quellen, die sowohl Eigentum als auch im Extremfall die körperliche Unversehrtheit beeinflussen können. Für die finanziellen Folgen muss der Handelsvertreter selbst aufkommen. Die Absicherung in einer Betriebshaftpflicht ist entsprechend essentiell, um diese Belastungen auszuschließen oder deutlich beherrschbarer zu machen.
Das ist in der Betriebshaftpflicht für Handelsvertreter versichert:
Personen- und Sachschäden
Die Hauptrisiken liegen im Bereich von Unfällen im Arbeitsalltag. Sie stellen die finanziell größten Risiken dar und müssen vor diesem Hintergrund mit einer ausreichend hohen Deckung versorgt werden. Wir empfehlen für den gewerblichen Bereich eine Haftpflichtdeckung von nicht weniger als 3 Mio. bis 5 Mio. Euro. Diese Summe wird natürlich nicht durch jeden Schadenfall ausgereizt. Allerdings können insbesondere Personenschäden schwere finanzielle Folgen haben, denn es müssen Kosten für Verdienstausfälle, Heil- und Genesungsaufwendungen durch die Sozialversicherungsträger und im Zweifel auch Kosten für Langzeitfolgen getragen werden.
Diese Art Risiko besteht grundsätzlich und sollte darum in der Absicherung nicht vernachlässigt werden.
Auch die Deckung von Sachschäden gehört in diesen Bereich – und solche Schäden kommen vergleichsweise häufiger vor. Hier müssen vor allem auch kleinere Schäden verlässlich von der Versicherung übernommen werden: Kratzer oder Brüche an Einrichtungsgegenständen, Verschmutzungen und Verunreinigungen oder technische Defekte, die durch den Handelsvertreter verursacht wurden.
Die Versicherungssumme für Personenschäden und Sachschäden ist in der Regel in derselben Höhe festgelegt. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden kann abweichend sein. Das hängt vom Versicherungsunternehmen ab und von der konkreten Police.
Haftpflichtschäden am Eigentum von Kunden und Wareneignern
Sachschäden an Kundeneigentum kommen häufiger vor. Hier kommt es vor allem auf die Leistungsbereitschaft der Versicherung an.
Unser Tipp: Bei verschiedenen Versicherern lassen sich für kleinere Schadenfälle Selbstbeteiligungen vereinbaren. Sie sind entweder auf das Versicherungsjahr bezogen oder werden je Schadenfall erhoben. Je nach Anbieter liegen sie zwischen 50 Euro und 300 Euro. Mit diesem einfachen Mittel lassen sich die Beiträge steuern. Gleichzeitig bleibt das finanzielle Risiko beherrschbar. Außerdem reduziert es bei kleineren Schäden den Verwaltungsaufwand – auch das für Handelsvertreter kein unwesentlicher Nutzen.
Unechte Vermögensschäden
Eingeschlossen in die allgemeinen Leistungen der Betriebshaftpflicht für Handelsvertreter ist in der Regel die Deckung von Vermögensschäden.
Aber: Wichtig ist die Deckung echter Vermögensschäden – nur sie sind meist nicht grundsätzlich erfasst. Unechte Vermögensschäden entstehen beispielsweise aus dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eines Unfallopfers. Echte Vermögensschäden sind jedoch das Resultat eines Wertverlustes oder eines anderen Schadens, der außer dem monetären Wert keine Entsprechung hat – und im geschäftlichen Umfeld häufiger.
Die Deckung für unechte Vermögensschäden ist entweder pauschal in der gleichen Höhe mit Personen- und Sachschäden vereinbart oder weicht ab. Sie sollte jedoch in keinem Fall unter 150.000 Euro bis 300.000 Euro liegen. Eine pauschale Absicherung reduziert meist neben dem Risiko einer Deckungslücke auch den Aufwand bei der Schadensmeldung, da keine Trennung bei den Schadenarten vollzogen werden muss.
Echte Vermögensschäden
Bedeutsamer ist die Deckung echter Vermögensschäden. Je nach Handelsgut, mit dem der Handelsvertreter seine Arbeit ausführt, können mehr oder weniger hohe Vermögensschäden entstehen. Auf der einen Seite beim Kunden, wenn ein Beratungsfehler oder ein Produktfehler, für den der Handelsvertreter verantwortlich ist, zu Einnahmeausfällen oder zu Wertverlusten führen. Auf der anderen Seite, wenn der Verlust überlassener Handelsware dem Partnerunternehmen gegenüber ausgeglichen werden muss oder auch hier ein Wertverlust eingetreten ist.
Wie hoch das Risiko ist, liegt am konkreten Arbeitsumfeld des Handelsvertreters. Gehen Sie mit hohen Werten oder mit viel Ware um, müssen Sie unter Umständen ein größeres Risiko decken. Orientieren Sie sich daran und an den potentiellen Gefahren für Ihre Kunden die Deckungssumme. Zu hohe Summen treiben die Beiträge unnötig in die Höhe. Andererseits haften Sie immer für den vollen Schaden – eine Deckungslücke kann hier also dramatische Auswirkungen haben.
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Was muss beim Abschluss der Betriebshaftpflicht für Handelsvertreter beachtet werden?
Haftpflichtschäden
Der grundsätzlichen Bedeutung nach sind in der Betriebshaftpflicht die wichtigsten Haftpflicht-Risiken für Handelsvertreter erfasst.
Stellen Sie vor allem sicher, dass in ausreichender Höhe gedeckt sind:
- Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 3 Mio. Euro, besser mindestens 5 Mio. Euro
- Sachschäden mit einer ähnlichen Versicherungssumme, die meist ohnehin als gemeinsame Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden vereinbart wird
- unechte Vermögensschäden als Teil der Haftpflichtdeckung, nicht weniger als 150.000 Euro, besser mindestens 300.000 Euro oder pauschal in der gleichen Höhe wie die Personen- und Sachschadendeckung
- echte Vermögensschäden – hier muss die Betriebshaftpflicht als Vermögensschadenhaftpflicht greifen, die in einer dem Arbeitsbereich des Handelsvertreters angemessenen Höhe eintritt
Absicherung der Handelsware
Als Handelsvertreter übernehmen Sie Ware von Ihren Vertriebspartnern, entweder zur direkten Überlassung beim Kunden (Neuware) oder zur Produktpräsentation. Erleiden diese Waren beim Transport einen Schaden, müssen Sie schon aus eigenem Interesse diese Schäden ausgleichen. Noch mehr haften Sie aber je nach Sachlage Ihrem Partner gegenüber – abhängig von der Ware in hohem Umfang. Sichern Sie dieses Risiko ab und richten Sie sich dabei nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Handelswert.
Absicherung von Internet-Schäden
In der Regel werden Verträge, Termine oder eine vergleichbare Übermittlung von Daten über das Internet erledigt – mindestens jedoch mit Unterstützung durch Datenübermittlungstechnik irgend einer Art. Dieser Kommunikationsweg birgt unterschiedliche Risiken, die Sie nicht alle selbst beeinflussen können. Trotz großer Sorgfalt kann ein Virus mit übertragen werden – die Folgen können in die Haftpflicht des Handelsvertreters fallen. Achten Sie also darauf, dass Ihre Betriebshaftpflicht dieses Risiken auch erfasst. Beachten Sie dabei möglicherweise abweichend von der Gesamtdeckung festgelegte Versicherungssummen.
Absicherung von Eigenschäden
In der Betriebshaftpflicht sind Schäden, die Sie selbst als Handelsvertreter erleiden, nicht abgesichert. Diese Art Schäden – sogenannte Eigenschäden – müssen Sie in einer getrennten Police abdecken.
Versichert werden müssen je nachdem, wie Sie Ihre Tätigkeit als Handelsvertreter konkret gestalten, diese Bereiche:
- Fahrzeuge und Dienstwagen, sofern sie nicht über Dritte abgesichert werden
- technische Ausrüstung, wie Computer oder Smartphones (in einer Inhaltsversicherung)
- sonstige finanzielle Werte, die Sie selbst als Investition eingebracht haben
- mögliche Büro- und Geschäftseinrichtungen in einer Gebäude-, Elektronik- oder Elementarschadenversicherung, je nach konkreter Situation
Absicherung vertragsrechtlicher und berufsrechtlicher Belange
Schätzen Sie insgesamt Ihre rechtlichen Risiken ein. In der Betriebshaftpflicht können Handelsvertreter auf die sogenannte Abwehrdeckung gegenüber Schadenersatzforderungen zählen. Die Versicherung prüft, ob Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Allerdings sind eigene Forderungen und ein selbstbestimmtes rechtliches Vorgehen nur in einer gewerblichen Rechtsschutzversicherung finanziell gedeckt. Diese Leistungen finden Sie entsprechend nicht in einer Betriebshaftpflicht – und darum müssen Sie bewerten, ob ein gewerblicher Rechtsschutz für Sie nötig ist. Er muss dann separat hergestellt werden.