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Betriebshaftpflicht Gebäudereiniger

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Betriebshaftpflicht Gebäudereiniger

Was ist in der Betriebshaftpflicht für Gebäudereiniger abgedeckt?

Im gewerblichen Umfeld zählt die Betriebshaftpflicht zu den wichtigsten Versicherungen. Ihre zentrale Funktion ist der Ausgleich von Schadenersatzforderungen Dritten gegenüber, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Gebäudereiniger verursachen oder die in der Verantwortungsbereich Ihrer Firma fallen.

Hintergrund der von der Versicherung gedeckten Forderungen ist die gesetzliche Haftpflicht. Wenn auf dieser Grundlage eine Forderung erhoben wird, fällt sie automatisch in den Bereich der Betriebshaftpflicht.

Die von der Versicherung erfassten Risiken bestehen grundsätzlich bei jeder gewerblichen Tätigkeit. Gebäudereiniger müssen darüber hinaus in der Regel noch genauer prüfen, ob berufsspezifische Gefahren eventuell zusätzlich versichert werden müssen.

Schadenersatz bei Personenschäden und Sachschäden

Grundsätzlich greift die Betriebshaftpflicht für Gebäudereiniger, wenn nach einem Unfall oder einer Unachtsamkeit eine Verletzung bei einer Person auftritt und behandelt werden muss oder Sachen von Dritten beschädigt werden.

Der Ausgleich der Schadenersatzforderungen erfolgt dem Geschädigten gegenüber. Gebäudereiniger müssen in der Betriebshaftpflicht sicherstellen, dass insbesondere gewerbliche Partner im Schadenfall von der Versicherung entschädigt werden, denn der Kundenkreis liegt in vielen Fällen im gewerblichen Sektor. Das gilt vor allem für zum Teil komplexe Zusammenhänge bei Personenschäden und bei Sachschäden, wenn sie einem Unternehmen gegenüber ausgeglichen werden müssen und nicht einer Person.

Berufsspezifische Risiken

Gebäudereiniger arbeiten je nach Ausrichtung ihres Geschäftsmodells in Umgebungen, die besondere monetäre Werte (zum Beispiel elektronische Geräte) und abweichende Risiken (filigrane Objekte in der unmittelbaren Arbeitsumgebung, zum Beispiel in einer Kunstausstellung oder in Präsentationsräumen von Büro- und Geschäftsgebäuden) aufweisen.

Damit die Betriebshaftpflicht im Schadenfall angemessen eingreifen kann, müssen Gebäudereiniger solche herausragenden und abweichenden Risiken in die Police mit einschließen.

Insbesondere kann es abweichende Leistungen geben bei der Absicherung für:

Elektronische Geräte

Wenn Sie häufig Bereiche reinigen, die besonders mit elektronischen, vor allem auch datenverarbeitenden Geräten (EDV) ausgestattet sind, sollten Sie sich über den konkreten Einschluss dieses Risikos in der jeweiligen Police genau informieren.

Nicht nur der größere Wert, der im Schadenfall ersetzt werden muss, spielt vor diesem Hintergrund eine Rolle. Auch die Neben- und Folgekosten müssen berücksichtigt werden. Bei Schäden an EDV-Infrastruktur kann es auch zu Folgekosten für die Wiederherstellung von Software oder Daten kommen. Der Wassereimer ist schnell umgekippt – der Schadenausgleich kann jedoch immense Folgen haben.

In diesem Zusammenhang müssen Sie auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme achten. Wenn Sie mehrere und größere Kunden haben (im Sinne von: Viele Räume mit solcher Ausstattung), bei denen solche Risiken bestehen, müssen Sie das im Sinn einer Mehrfachdeckung und ausreichend „Platz“ in der Deckungssumme berücksichtigen. Denn die Kosten fallen in jedem Fall Ihnen als Gebäudereiniger zu. Wenn die Betriebshaftpflicht sie nicht angemessen oder vollständig übernehmen kann, besteht das Risiko ernster wirtschaftlicher Folgen.

Glasbruch

Grundsätzlich ist die Beschädigung von Scheiben im Rahmen der Sachschadendeckung in der Betriebshaftpflicht gedeckt. Wenn der Gebäudereiniger jedoch in hohem Maße auch Arbeiten an großen Fensterfronten und anderen Glasflächen durchführt, sollte die Deckung für solche speziellen Fälle vorher in der Betriebshaftpflicht-Police überprüft werden.

Das heißt: Sie müssen nicht „jede Glasscheibe“ einzeln versichern. Aber wenn große und viele Glasflächen regelmäßig von Ihnen gereinigt werden, kann es wichtig werden, dieses Risiko gezielt zusätzlich zu versichern.

Verkehrssicherung

Grobe Fahrlässigkeit spielt als Unfallursache eine große Rolle. Während der Durchführung Ihrer Arbeiten sind Sie als Gebäudereiniger für die Verkehrssicherung in ihrem Arbeitsbereich verantwortlich. Vergessen Sie oder ein Mitarbeiter das Aufstellen eines Warnschildes oder eine Pfütze bleibt stehen und jemand rutscht darin aus, trifft Sie je nach Sachlage die Haftpflicht. Die Betriebshaftpflichtversicherung sollte im besten Fall auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verzichten, damit es beim Schadenausgleich nicht zu Diskussionen oder sogar zur Zurückweisung der Zahlungsverpflichtung Ihnen gegenüber durch die Versicherung kommt. In diesem Fall müssten Sie die Kosten nämlich selbst tragen.

Passiver Rechtsschutz

Die Betriebshaftpflicht schließt einen sogenannten passiven Rechtsschutz ein. Wird dem Gebäudereiniger das Verursachen eines Schadens vorgeworfen, prüft die Betriebshaftpflicht zunächst, ob dieser Vorwurf berechtigt ist.

Wenn er das ist, leistet sie den Ausgleich für versicherte Risiken bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

Wenn es Zweifel gibt, prüft die Versicherung die Vorwürfe. Dazu können anwaltliche Überprüfungen, die Bewertung von Gutachtern und sogar gerichtliche Urteile nötig werden. Das Versicherungsunternehmen trägt in vollem Umfang die Kosten dafür. Wenn nach Abschluss der Prüfung der Gebäudereiniger trotzdem für den Schaden verantwortlich ist, bleibt für den Ausgleich die volle Versicherungssumme erhalten.

Der passive Rechtsschutz ist grundsätzlich in der Betriebshaftpflicht enthalten und bezieht sich auf alle Vorwürfe im Bereich der Haftpflicht, die an den Gebäudereiniger als Schadenersatzforderung herangetragen werden.

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Was muss beim Abschluss der Betriebshaftpflicht für Gebäudereiniger beachtet werden?

Neben der Absicherung gegenüber Folgen von beruflichen Handlungen kann es nötig sein, dass Gebäudereiniger einen erweiterten Risikobereich absichern müssen.

Eigener Fuhrpark und Leasing-Fahrzeuge

Haftpflichtrisiken entstehen nicht nur aus betrieblichen Handlungen heraus. Schon auf dem Weg zum Auftragsort haften Sie für die Folgen von Unfällen, die Sie selbst als Gebäudereiniger oder Ihre Mitarbeiter verursachen.

Wenn Sie mehrere Fahrzeuge unterhalten, sollten Unfallrisiken daraus angemessen versichert sein. Normalerweise sind die Autos eigenständig versichert. Ab 3 Fahrzeugen kann sich jedoch eine Fuhrparkversicherung lohnen – prüfen Sie, ob das günstiger wird.

Vor allem sollten Sie die Gültigkeit Ihrer Betriebshaftpflicht in Bezug auf eine Kostenübernahme für Schäden an Leasing-Fahrzeugen sicherstellen. Insbesondere als den Fahrzeugen gegenüber, die Sie selbst geleased haben. Hier kann es nach Unfällen zu Reparaturkosten oder zu Ausgleichsforderung von Wertverlusten kommen. Wenn dieses Risiko für Sie besteht, ist eine Deckung in der Betriebshaftpflicht möglicherweise sinnvoll.

Tipp: Neben der Absicherung von Leasing-Fahrzeugen kann auch die Absicherung von Leasing-Maschinen im Allgemeinen nötig sein. Beispielsweise Arbeitsplattformen oder Ausleger, die Sie zur Reinigung bestimmter Fassadenteile benötigen. Schäden daran können je nach konkreter Situation in der eigenen Betriebshaftpflicht aufgefangen werden, sofern es sich nicht um Eigenschäden handelt.

Absicherung besonderer Risiken: Außenfassaden, Hubwagen, Reinigung von Räumen mit besonderen Gefahren

Haben Sie über die Arbeit in Räumen mit erhöhtem Absicherungsbedarf hinaus Risiken, die sich aus dem Einsatz bestimmter Geräte und Maschinen ergeben?

Dazu gehören beispielsweise:

  • Höhenarbeiten an Außenfassaden
  • Einsatz von Hubwagen innen und außen
  • Reinigung von Räumen in der Nähe von Gefahrgütern und ähnlichem (zum Beispiel Tankstellen-Shops)

Prüfen Sie, inwieweit Sie als Gebäudereiniger zusätzliche Risiken in Ihre Betriebshaftpflicht integrieren müssen. Vermeiden Sie in diesem Bereich unbedingt Deckungslücken.

Umweltschadenhaftpflicht, wenn Sie mit entsprechenden Risiken umgehen müssen

Im Rahmen der besonderen Gefahrenversicherung liegt es für Gebäudereiniger bisweilen nahe, eine Deckung für Umweltschäden in die Betriebshaftpflicht einzuschließen. Der Einsatz von Chemikalien und Reinigungsmitteln kann zu Verunreinigungen von Gewässern oder des Erdbodens führen. Für die Behebung sind Sie selbst verantwortlich – Kosten dafür können in der Betriebshaftpflicht oder in einer separaten Umweltschadenhaftpflicht aufgefangen werden.

Dieses Risiko müssen Sie natürlich nur versichern, wenn es für Sie als Gebäudereiniger oder Ihre Firma plausibel besteht.