Mietkautionsversicherung
Warum lohnt sich der Abschluss einer Mietkautionsversicherung?
Die Mietkautionsversicherung empfiehlt sich heute zum Abschluss für private und für gewerbliche Mieter. Sie dient der Versicherung von unterschiedlichsten Mietverhältnissen. Sie wird bei einer darauf spezialisierten Versicherungsgesellschaft durch den betreffenden Mieter abgeschlossen. Dieser Versicherungsträger stellt nach Vertragsschluss dem jeweiligen Mieter eine Bescheinigung aus. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass der Versicherungsträger die Ansprüche des Vermieters auf die Kaution bis zur vertraglich vereinbarten Höhe begleicht. Hierbei gibt es gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welcher die Rechtsgrundlage für die Mietkautionsversicherung darstellt, grundsätzlich zwei unterschiedliche Optionen für die Auszahlung der Kautionssumme an den Vermieter. Die zuständige Mietkautionsversicherung kann die Kautionssumme entweder automatisch und ohne Anforderung durch den Vermieter auszahlen oder auch auf eine sogenannte erste Anforderung des Vermieters hin, nach der zunächst erst einmal der Mieter informiert werden muss, auszahlen.
Im zuletzt genannten Fall hätte der Mieter dann sogar die Möglichkeit, gegenüber der Mietkautionsversicherung entsprechende Rechtsmittel gegen die Auszahlung der Kautionssumme an den Vermieter einzulegen. Grundsätzlich ähnelt die Mietkautionsversicherung daher vom juristischen Konstrukt her der sogenannten unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Es wurde eingangs bereits erwähnt, dass es sich bei der modernen Mietkautionsversicherung um eine in der Praxis recht weit verbreitete Form der Versicherung unterschiedlichster privater und auch gewerblicher Mietverhältnisse handelt, die die Auszahlung einer initial vertraglich vereinbarten Kautionssumme an den jeweiligen Vermieter über einen eigens eingeschalteten Versicherungsträger ermöglicht.
Die unter Umständen recht hohe Kautionssumme muss somit nicht explizit aus den Rücklagen und liquiden Mitteln eines Vermieters gezahlt werden, sondern wird stattdessen aus dem finanziellen Rahmen einer Versicherungsgesellschaft aufgebracht.
Da die Liquidität eines Vermieters dadurch geschont wird, erscheint die Mietkautionsversicherung für private und gewerbliche Mieter entsprechender Räumlichkeiten durchaus lohnenswert. Eine Barkaution, die Übergabe eines sogenannten Kautionssparbuches oder auch die Aushändigung eine entsprechenden Bankbürgschaft an den zuständigen Vermieter werden durch die moderne Mietkautionsversicherung vollkommen überflüssig, was den Erwartungen eines Vermieters grundsätzlich sehr entgegen kommen dürfte.
Allerdings ist der Abschluss einer Mietkautionsversicherung für gewerbliche oder private Mieter aus mehreren Gründen insgesamt lohnenswert und überaus interessant. Die Popularität einer Mietkautionsversicherung ergibt sich auch bereits aus ihrem erstaunlichen Leistungsumfang. Die Mietkautionsversicherung tritt stellvertretend für den jeweiligen Mieter gegenüber einem Vermieter nämlich nicht nur bis zur Höhe einer vertraglich fixierten Mietkaution in die Leistungspflicht.
Eine moderne Mietkautionsversicherung dient gegenüber einem Vermieter grundsätzlich als Ersatz für die Barkaution, für das Kautionssparbuch und für die Bankbürgschaft für sämtliche Forderungen eines Vermieters gegenüber dem jeweiligen Mieter, resultierend aus einem rechtsverbindlich abgeschlossenen Mietverhältnis. Die Mietkautionsversicherung deckt damit zum Beispiel auch unterschiedlichste Arten von Schadensersatzforderungen eines Mieters gegenüber einem Mieter ab, die zum Beispiel im Gefolge einer Beschädigung oder Wertminderung der Mietsache durch entsprechende Einwirkung des Mieters entstanden sein können.
Schadensersatzforderungen eines Vermieters gegenüber dem Mieter, die durch eine Mietkautionsversicherung abgedeckt sind, beinhalten zum Beispiel Reparaturkosten an der betreffenden Mietsache, aber auch alle Arten von ausstehenden Nebenkosten oder die Kosten einer sogenannten Ersatzvornahme, wenn der Vermieter durch entsprechende Handlungen Missstände, die durch den Mieter an der Mietsache verursacht worden sind, entsprechend abwenden muss.
Der umfangreiche und durchaus interessante Leistungsumfang der modernen Mietkautionsversicherung lässt ihren Abschluss heute für private und für gewerbliche Mieter sinnvoll erscheinen.
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Welche Schäden sind im Rahmen einer Mietkautionsversicherung mitversichert?
Die Schäden, für die eine Mietkautionsversicherung heutzutage gegenüber dem Vermieter einer privaten oder auch einer gewerblich genutzten Immobilie haften muss, ergeben sich aus der eingangs bereits erwähnten Rechtsgrundlage der entsprechenden Police in Gestalt des § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Hier sind explizit das Prinzip der Mietkautionsversicherung als Form der sogenannten Mietkautionsbürgschaft und die entsprechenden Schäden definiert, für welche ein Versicherungsträger stellvertretend für Barkaution, Kautionssparbuch oder Bankbürgschaft eintreten muss.
Grundsätzlich ist es die Aufgabe einer Mietkautionsversicherung, dem Versicherungsnehmer als Mieter im Schadensfall mehr finanzielle Freiheit zu garantieren. Demzufolge muss eine moderne Mietkautionsversicherung heute für sämtliche Arten von Schäden finanziell einstehen können, welche sich aus dem jeweiligen rechtsverbindlich zwischen Vermieter und Mieter geschlossenem Mietvertrag über eine privat oder gewerblich genutzte Immobilie ergeben können.
Solche Arten von Schäden umfassen zum Beispiel:
- generell fehlende Mietzahlungen für die Immobilie durch den Mieter, die durch die Auszahlung der Kaution an den Vermieter abgedeckt werden müssen
- fehlende Nachzahlungen von Nebenkosten oder Betriebskosten und sonstigen Umlagen für die Immobilie, welche durch die Auszahlung der Kaution an den Vermieter abgedeckt werden müssen
- alle Arten von Sachschäden oder auch von Reparaturleistungen, die ein Vermieter als Versicherungsnehmer der Mietkautionsversicherung an der betreffenden Mietsache initiiert hat
- die bereits erwähnte Vornahme von Ersatzleistungen eines Vermieters an der Mietsache, die geeignet sind, um Missstände, verursacht durch den Mieter, an der Mietsache abzuwenden oder aufzuheben.
Neben den hier erschöpfend kodifizierten Schadensarten, für die eine moderne Mietkautionsversicherung stellvertretend für einen privaten oder gewerblichen Mieter finanzielle Leistungen gegenüber dem zuständigen Vermieter erbringt, erstreckt sich der Leistungsumfang einer solchen Police jedoch auch noch auf Reparaturleistungen, die unter Umständen im Zusammenhang mit der jeweiligen Nutzung der Immobilie durch den Mieter zu erbringen sind, um den Wohn- und Nutzwert zu erhalten und nicht zu beeinträchtigen.
Grundsätzlich treten die meisten Mietkautionsversicherungen bei entsprechenden Schäden gegenüber dem zuständigen Vermieter oder auch gegenüber einem Handwerksbetrieb in finanzielle Vorleistung. Dabei ist es jedoch meist vertraglich in der jeweiligen Police vorgesehen, dass der Mieter die Zahlungen hinterher gegenüber dem Versicherungsträger ausgleichen muss.
Was sollte ich beachten, bevor ich eine Mietkautionsversicherung abschließe?
Da jede moderne Mietkautionsversicherung grundsätzlich für alle aus einem Mietvertrag resultierenden Leistungsverpflichtungen eines Mieters einspringen muss, empfiehlt es sich vor dem Abschluss einer entsprechenden Police, den betreffenden Mietvertrag auf zu erbringende Leistungen des Mieters hin zu überprüfen.
Daran anschließend ist ein Vergleich der am Markt erhältlichen Mietkautionsversicherungen in Bezug auf ihre entsprechenden Leistungen hin sinnvoll. Hierbei macht es sich meist bezahlt, wenn die vertraglich im Mietvertrag kodifizierten Leistungspflichten eines Mieters mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) eines Versicherungsträgers in Deckung gebracht werden können.
Eine weitere Besonderheit beim Abschluß einer modernen Kautionsversicherung ist jedoch stets auch die Tatsache, dass hierbei entsprechende Kautionsgebühren für den Versicherungsnehmer anfallen können. Auch darauf sollte ein Vertrag über eine Mietkautionsversicherung vor dem Abschluss hin überprüft werden.
Ebenso sollten die Beitrags- oder Prämienzahlungen durch den Mieter und Versicherungsnehmer an den Versicherungsträger vor Vertragsabschluss gründlich überprüft und entsprechend verifiziert werden. Es kann nämlich sein, dass die jährlichen Beiträge bei einer Mietkautionsversicherung nicht konstant bleiben, sondern sich im Rahmen einer sogenannten Preisstaffel jährlich erhöhen.
Da sich die laufenden Kosten einer modernen Mietkautionsversicherung stets nicht nur an der Höhe der jeweiligen Kautionssumme orientieren, sondern sich teilweise ganz erheblich von Vermieter zu Vermieter unterscheiden, ist ein Anbietervergleich in jedem Falle sinnvoll und unbedingt vor Vertragsabschluss durchzuführen.
Auch die jeweiligen vertraglichen Laufzeiten oder Kündigungsfristen einer Mietkautionsversicherung sollten vor Vertragsabschluss durch den Mieter berücksichtigt werden. Auch die Abrechnungsmodi einer Mietkautionsversicherung und der Umgang mit möglicherweise zuviel gezahlten Jahresbeiträgen eines Vermieters und Versicherungsnehmers sollten bereits vor Vertragsabschluss überprüft werden.
Viele moderne Anbieter von Mietkautionsversicherungen haben es sich außerdem auch zur Regel gemacht, einen Antragsteller für eine entsprechende Mietkautionsversicherung vor der Aushändigung einer entsprechenden Police zunächst erst einmal gründlich auf seine individuelle Bonität hin zu überprüfen. Dies kann zum Beispiel bereits auch durch eine routinemäßige SCHUFA-Abfrage des Ratings, beziehungsweise de Kreditwürdigkeit des jeweiligen Antragstellers geschehen. In der Konsequenz werden durch viele Anbieter moderner Mietkautionsversicherungen leider dann Antragsteller mit entsprechend niedriger oder schlechte Bonität auch abgelehnt. Diese Verfahrensweise hat ihre Begründung in der Ablaufform jeder Mietkautionsversicherung. Leistungen gegenüber einem Vermieter oder gegenüber vom Vermieter entsprechend beauftragter Dienstleistungsunternehmen und Handwerksbetriebe werden nämlich vom Versicherungsträger gegenüber dem Versicherungsnehmer und Mieter nur vorgestreckt. Nach erbrachter Schadensregulierung rechnet der Versicherungsträger dann jeweils mit dem Versicherungsnehmer ab. Verfügt dieser dann jedoch nicht über die entsprechende Bonität, so besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Versicherungsträger auf seinen vorfinanzierten Leistungen für den Versicherungsnehmer und Mieter sitzen bleibt.
Ein weiterer wichtiger Punkt im Zusammenhang mit einer modernen Mietkautionsversicherung ist deren noch nicht durchweg gegebene Akzeptanz bei den unterschiedlichsten gewerblichen oder auch privaten Vermietern. Im Allgemeinen werden nämlich die Überweisung der Barkaution auf ein vom Vermieter angegebenes Konto, die Hinterlegung eines Kautionssparbuches oder der Nachweis einer entsprechenden Bankbürgschaft erwartet. Wurde hingegen anstatt dessen durch den potenziellen Mieter eine Mietkautionsversicherung abgeschlossen, welche die durch den Vermieter geforderte Kautionssumme beinhaltet, so wird durch den Versicherungsträger ein sogenannter Vermieterbrief erstellt, der dem Vermieter der Immobilie als Sicherheit anstelle der Barkaution ausgehändigt werden muss. Dieser Vermieterbrief wird jedoch von vielen Vermietern nicht akzeptiert, da die Leistungsbereitschaft und Bonität einer Mietkautionsversicherung gern angezweifelt wird.
Rechtzeitig vor dem rechtsverbindlichen Abschluss einer solchen Mietkautionsversicherung sollte also durch den Versicherungsnehmer und Mieter geprüft werden, ob und inwieweit der zukünftige Vermieter, den Vermieterbrief der Versicherungsgesellschaft als Ersatz für die sonst übliche Barkaution überhaupt akzeptiert.
Weigert sich nämlich der Vermieter, den Vermieterbrief zu akzeptieren, so wird in diesem konkreten Fall der Abschluss eine Mietkautionsversicherung generell sinnlos.
Welche Leistungen sind bei einer Mietkautionsversicherung im Schadensfall mit inbegriffen?
Alle Leistungen einer modernen Mietkautionsversicherung sind im Schadensfall grundsätzlich darauf ausgerichtet, dem betreffenden Mieter oder Versicherungsnehmer ein Maximum an finanzieller Freiheit und eine unbeeinträchtigte Kreditlinie zu gewährleisten.
Im Schadensfall oder Versicherungsfall werden durch die zuständige Mietkautionsversicherung vielfältige Arten von Leistungen für einen Versicherungsnehmer realisiert, welche bei einem professionellen Versicherungsträger auch kostenfrei sind und daher keinerlei versteckte Servicegebühren enthalten sollten.
Konkret wird im Schadensfall durch die zuständige Mietkautionsversicherung mit dem Vermieter einer privat oder gewerblich genutzten Immobilie abgerechnet. Ebenso werden im Schadensfall durch den Versicherungsträger beispielsweise auch Leistungen gegenüber mit Reparaturen oder Renovierungen beauftragten Unternehmungen gewährt.
Sämtliche dieser Verrechnungsprozesse sollten bei einer professionell organisierten Mietkautionsversicherung im Schadensfall für den Versicherungsnehmer kostenfrei ablaufen. Zum Leistungsumfang vieler moderner Mietkautionsversicherungen zählt heute auch meist die Ausstellung eines kostenlosen Vermieterbriefs. Im konkreten Schadensfall steht oft auch eine Hotline zur Verfügung, über die die Schadensmeldung realisiert werden kann, damit die Leistungserbringung seitens des zuständigen Versicherungsträgers schnell in die Wege geleitet werden kann.
Welche Leistungen sind bei einer Mietkautionsversicherung im Schadensfall nicht mit inbegriffen?
Zunächst sollte ein potenzieller Versicherungsnehmer und Mieter erst einmal wissen, dass es bei den Schäden, welche im Rahmen von Leistungen durch eine moderne Mietkautionsversicherung abgedeckt werden, nicht so bestellt ist, wie man es von anderen Arten von Versicherungen im Allgemeinen erwartet.
Zwar reguliert ein Träger der Mietkautionsversicherung im Allgemeinen zügig und problemlos die bereits eingangs aufgeführten Arten von Schäden mit dem Vermieter oder auch mit durch diesen bezüglich Reparatur, Instandsetzung oder Renovierung beauftragten Unternehmen, doch ist es bei der Mietkautionsversicherung grundsätzlich die Regel, dass sich der Versicherungsträger nach der jeweils erbrachten Leistung die betreffenden vorfinanzierten Beträge und Versicherungsleistungen vom Versicherungsnehmer wieder holt.
Auch sollte ein Mieter einer privat oder alternativ auch einer gewerblich genutzten Immobilie wissen, dass die Mietkautionsversicherung um Beispiel nicht für die laut Mietvertrag turnusmäßig durch den Mieter in Angriff zu nehmenden sogenannten Schönheitsreparaturen an der Mietsache in Anspruch genommen werden kann.
Auch bei entsprechenden Haftpflichtschäden an der Immobilie, verursacht zum Beispiel durch sogenannte Elementargewalten oder durch Brand oder Wasser, kann eine Mietkautionsversicherung nicht in Anspruch genommen werden, da hierfür die Haftpflichtversicherung des Vermieters greift.
Bei jeder Inanspruchnahme einer Leistung aus einem Vertrag über eine Mietkautionsversicherung sollte sich der Mieter und Versicherungsnehmer überdies, wie eingangs bereits erwähnt, darüber im Klaren sein, dass ihm die entsprechenden Leistungen seitens des Versicherungspartners lediglich vorgestreckt werden.
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Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?
Grundsätzlich gelten für den Versicherungsnehmer und Mieter bei Eintritt des gefürchteten Schadens- oder auch Versicherungsfalles bei der modernen Mietkautionsversicherung analoge Pflichten, wie auch bei den sonst üblichen Arten von am Markt erhältlichen Sachversicherungen.
Diese Pflichten beziehen sich bei der Mietkautionsversicherung insbesondere auch auf die Pflicht des Mieters zur Schadensminimierung und natürlich auch auf die Verpflichtung, die entstandenen Schäden unverzüglich auf den dafür vorgesehenen Meldewegen an die zuständige Versicherungsgesellschaft weiter zu melden.
Für den konkreten Schadens- oder auch Versicherungsfall im Rahmen einer rechtsverbindlich durch beide vertragschließende Seiten abgeschlossenen Mietkautionsversicherung gilt heute im Allgemeinen ein standardisiertes Verfahren. Im ersten Schritt ist der jeweilige Mieter und Versicherungsnehmer hierbei vertraglich und gesetzlich dazu verpflichtet, einen eingetretenen Versicherungsschaden unverzüglich der dafür zuständigen Versicherungsgesellschaft mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet hierbei nach der Maßgabe des bundesdeutschen Gesetzgebers zwar nicht sofort, allerdings ohne jedwede Art von sogenannter schuldhafter Verzögerung.
Die meisten sogenannten Kautionskassen als Versicherungsträger im Rahmen einer Mietkautionsversicherung, stellen ihren Versicherungsnehmern zur Schadensmeldung nicht nur eine Hotline oder einen entsprechenden E-Mail-Account zur Verfügung, sondern händigen auch Schadensformulare aus, die zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen im Schadensfall auszufüllen sind.
Meist können solche Schadensformulare sich in Papierform bereits als Anhänge am jeweiligen Vertrag übe eine Mietkautionsversicherung befinden. Analog ist es jedoch oft auch möglich, sie als Download aus dem Internet, so beispielsweise von der Webseite des Versicherungsträgers, zu beziehen oder auch im Online-Modus auszufüllen und im Anschluss an den jeweiligen Versicherungsträger abzusenden.
Ebenso kann es erforderlich werden, bei der im Rahmen einer modernen Mietkautionsversicherung bürgenden Hausbank eines Mieters oder auch bei der zuständigen Versicherungsgesellschaft im Schadensfall weitere Unterlagen zur Regulierung einzureichen. Hierbei handelt es sich unter Umständen um:
- die jeweilige Bürgschaftsurkunde im Original
- den aktuellen Mietvertrag über das betreffende Mietobjekt in Kopie
- sofern vorhanden, ein Übergabeprotokoll über die jeweilige Mietsache als einfache Kopie
- bei den unterschiedlichen Arten möglicher Zahlungsrückstände die Zahlungsaufforderung des Gläubigers an den Mieter mit der entsprechenden Fristsetzung und Versicherungsnehmer als Kopie
- bei allen Arten von Schäden am Mietobjekt sämtliche Kostennachweise oder Kostenvoranschläge von Dienstleistern oder Handwerksbetrieben in Kopie.
Grundsätzlich liegt ein Schadensfall im Sinne einer modernen Mietkautionsversicherung immer dann vor, sofern sich der Mieter einer privat oder auch gewerblich genutzten Mietsache nicht vertragskonform im Sinne auf den jeweilig gültigen Mietvertrag verhalten hat. Ein solches nicht konformes und nicht pflichtgemäßes Verhalten eines Mieters würde den Vermieter nämlich grundsätzlich dazu berechtigen, die zuvor vertraglich ausgehandelte Kautionsleistung vom Mieter einzufordern.
Neben Mietrückständen oder nicht gezahlten Nebenkosten gelten als Vertragsverletzungen auch Schäden an der Mietsache, wie zum Beispiel Brandlöcher im Teppichboden oder auch auf einem verlegten Parkettfußboden.
Reguliert der Mieter dann die entstandenen Schäden nicht selbst, wozu er laut geltendem Mietvertrag meist verpflichtet ist, so ist der Vermieter als geschädigter Vertragspartner dann grundsätzlich dazu berechtigt, die Kaution einzufordern oder einzubehalten, um die entstandenen Schäden an der Mietsache damit zu regulieren.
Die jeweilige Höhe der Schadensregulierung richtet sich bei der modernen Mietkautionsversicherung grundsätzlich nach derjenigen Schadenshöhe, wie sie vom Vermieter entsprechend angemeldet und geltend gemacht wird. Der jeweils vertraglich vereinbarte Kautionsbetrag, welchen die Mietkautionsversicherung im konkreten Schadensfall maximal an den jeweiligen Vermieter als Anspruchsberechtigten zu zahlen hat, wird dabei durch die Vertragsunterlagen der Police nach oben hin begrenzt und auch entsprechend ausgewiesen. Dieser Betrag ist jedoch keineswegs zu verwechseln mit dem durch den Gesetzgeber verbindlich festgesetzten Betrag für eine Mietkaution. Dieser darf nämlich grundsätzlich insgesamt maximal drei Nettokaltmieten für die jeweilige Mietsache nicht überschreiten.
Sind alle Unterlagen in einem konkreten Schadens- oder auch Versicherungsfall durch den jeweiligen Mieter und Versicherungsnehmer fristgerecht und vollständig eingereicht worden, so dauert es bei den meisten Versicherungsträgern einer Mietkautionsversicherung nicht länger als lediglich 14 Tage, bis eine finale Bearbeitung und entsprechende Auszahlung der vertraglich vereinbarten Kautionssumme erfolgt. Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Mieter dann auch Einwendungen beim Versicherungsträger geltend machen.
Eine Auszahlung der Mietkaution, beziehungsweise der vertraglich vereinbarten Kautionssumme, an den Vermieter oder an Dienstleistungsunternehmen, welche der Vermieter bereits beauftragt hat, kann der Mieter grundsätzlich innerhalb dieser 14-Tages-Frist dadurch beseitigen, indem er den Grund für das Auszahlungsbegehren selbst beseitigt oder auf eigene Kosten fachgerecht beseitigen lässt.
Dies ist zum Beispiel dadurch möglich, indem der Mieter Mietrückstände vollständig ausgleicht oder Forderungen bezüglich von aufgelaufenen Neben- oder Betriebskosten überweist. Reparaturarbeiten in der Wohnung kann der Mieter durch Fachbetriebe sachgerecht ausführen lassen. Um entsprechende Einwände gegen die Auszahlung einer Mietkaution glaubhaft zu belegen, kann der Mieter außerdem einreichen:
- Zahlungsnachweise über Mieten oder Neben- und Betriebskosten
- Reparaturrechnung von Fachbetrieben
- Übergabeprotokolle, die Mietsache betreffend
- Gerichtsurteile.
Wann setzt der Versicherungsschutz der Mietkautionsversicherung ein?
Die meisten Mietkautionsversicherungen, wie sie heute von unterschiedlichsten Versicherungsgesellschaften, aber alternativ auch von den sogenannten Filial- oder auch onlinebasierten Banken und Kreditinstituten angeboten werden, beginnen innerhalb einer äußerst kurz gefassten Frist. So beispielsweise innerhalb von nur 2 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.
Meist tritt eine moderne Mietkautionsversicherung jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Mietvertrages in Kraft. Ebenfalls ist der Beginn des Versicherungsschutzes bei der Mietkautionsversicherung auch von der verbindlichen Zusage des jeweiligen Versicherungsträgers abhängig. Hierzu muss die entsprechende Bonität und Kreditwürdigkeit des Antragstellers zunächst durch eine SCHUFA-Abfrage oder durch ein ähnlich geartetes Scoring, welches der jeweilige Versicherungsträger vornimmt, bestätigt werden. Erst danach erfolgt schließlich die verbindliche Versicherungszusage des Versicherungsträgers oder auch der Bank, welche die unmittelbare Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes darstellt.
Nicht immer ist eine moderne Mietkautionsversicherung und der sich aus ihr jeweils ergebende Versicherungsschutz jedoch an Beginn und Ende eines Mietvertrages gebunden. Sofern der zuständige Vermieter dies akzeptiert, kann auch bei einem bereits laufenden Mietvertrag nachträglich noch eine entsprechende Versicherungszusage über eine Mietkautionsversicherung eingeholt werden. Der Beginn des Versicherungsschutzes kann dann zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer individuell vertraglich vereinbart und entsprechend fixiert werden.
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Wie hoch sollte die Deckungssumme der Mietkautionsversicherung sein?
Die Deckungssumme bezieht sich auch bei der modernen Mietkautionsversicherung stets auf die maximal im Schadensfall durch den Versicherungsträger vorzufinanzierenden Summe. Sie darf nicht verwechselt werden mit der gesetzlich fixierten Kautionshöhe in Gestalt von lediglich drei Nettokaltmieten für das entsprechende Mietobjekt.
Da die Deckungssumme bei der Mietkautionsversicherung nicht nur für Mietrückstände oder für ausstehende Nebenkosten und Betriebskosten, sondern auch für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache greift, kann sie durchaus höher sein, als 3 Nettokaltmieten.
Die im Rahmen einer modernen Mietkautionsversicherung zu vereinbarende Deckungssumme für den Schadensfall sollte von Kriterien abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel:
- dem konkreten Mietobjekt
- der vom Vermieter gewünschten Kautionshöhe
- der Art und Weise des jeweiligen Mietverhältnisses (ob befristet oder unbefristet)
- der monatlichen Netto-Kaltmiete
- dem Bürgschaftsbeginn.
Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Mietkautionsversicherung berechnet?
Die Betragshöhe richtet sich meist nach der Höhe der Mietkaution und umfasst zwischen 4 % und 7% dieser Summe.
Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Mietkautionsversicherung für mich?
Er ermöglicht es mir, den passenden Anbieter mit den optimalsten Konditionen eruieren zu können.
Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?
Gewerbetreibende können die Mietkaution als Betriebskosten absetzen. Privatpersonen können Beiträge bei einer Zweitwohnung steuerlich absetzen.
Worauf muss ich bei einer Kündigung meiner Mietkautionsversicherung achten?
Auf die vertraglichen Modalitäten. Die Kündigung ist jederzeit möglich. Was geschieht jedoch mit zu viel gezahlten Jahresbeiträgen (AGBs beachten)?
Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Mietkautionsversicherung achten?
Die Kündigung sollte in Schriftform erfolgen. Die Handhabung zu viel gezahlter Beiträge ist zu beachten.