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Hundehalterhaftpflichtversicherung

Warum lohnt sich der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung?

 

MoneyCheck | HundehalterhaftpflichtversicherungHunde sind treue Alltagsbegleiter. Jede Begrüßung ist euphorisch wie am ersten Tag und selbst unerfreuliche Ereignisse werden nicht nachgetragen. Der beste Freund auf vier Pfoten ist lernbegierig, solange es spielerisch ist. Dann vergisst er oder sie alles um sich. Aus diesem Spiel kann leider auch eine unbeabsichtigt ernsthafte Situation entstehen, wenn eine andere Person oder Hund durch den eigenen zu Schaden kommt.

Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung schützt auch, wenn durch den Hund auf der Straße ein Unfall verursacht wird. Ihr Vierbeiner kann genauso schreckhaft in einer Situation reagieren, wie sein  Frauchen oder Herrchen. Fühlt sich der Hund bedroht, so würden seine Instinkte ihm sagen, weglaufen oder verteidigen.

Als Haftpflicht wird die Verpflichtung bezeichnet, für einen geleisteten Schaden Ersatz zu erbringen. Die Verpflichtung leitet sich aus gesetzlichen Bestimmungen ab, die besagen, dass jemand der einen anderen einen Schaden zufügt, diesen ersetzen muss.

Die Aufgabe der Hundehalterhaftpflichtversicherung besteht darin, Schadensersatzansprüche, die gegen den Halter erhoben werden, zu prüfen und auch vor negativen, finanziellen Auswirkungen zu schützen. Die verursachten Schäden des Hunds können gegenüber dem Vierbeiner nicht als Schadensersatz eingefordert werden, sodass der Halter in die Haftung eintritt.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung übernimmt

  • die Prüfung, ob eine Forderung berechtigt ist und ein Schadensersatzanspruch besteht
  • Wenn ja, erfüllt sie die Forderungen als Schadensersatz in Geld
  • Wenn nein, wehrt sie unberechtigt erhobene Forderungen beziehungsweise Schadensersatzansprüche ab

Risiken eines Gerichtsprozesses

Ist eine Forderung unberechtigt oder würde die Hundehalterhaftpflichtversicherung nach eingehender Prüfung zu diesem Schluss kommen, könnte der Anspruchsteller den Weg einer gerichtlichen Klage beschreiten. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Schadensersatzforderungen ergeben und in einem Prozess münden, trägt die Versicherungsgesellschaft das Risiko und notfalls anfallende Kosten.

Ein Schadensfall kann damit nicht nur einen Schadensersatzanspruch hervorbringen, sondern auch hohe Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits nach sich ziehen, insofern der Halter der Ansicht ist, dass eine Forderung unberechtigt ist.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung übernimmt dabei nicht nur die Haftung für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Halters, sondern auch für einige weitere Personen, die gelegentlich oder vorübergehend den Hund betreuen.

Eingeschlossener Personenkreis als versicherte Personen

Mitversichert sind aus der gesetzlichen Haftpflicht beim Hüten oder Führen eines Hunds:

  • Der Versicherungsnehmer, der Ehegatte oder Lebenspartner
  • Unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder, die nicht in einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft leben)
  • Volljährige Kinder, insofern sie sich in einer Schul- oder (direkt anschließenden) Berufsausbildung befinden. Häufig begrenzt auf eine beruflichen Erstausbildung oder Erststudium)
  • Beim Halter (Versicherungsnehmer) gemeldete und im gemeinsamen Haushalt lebende Eltern, Eltern des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
  • Vorübergehend im Haushalt lebende beziehungsweise eingegliederte Personen, wie etwa Austauschschüler oder Au-pair-Mädchen.

Das heißt, dass diese Personen selbst durch die Hundehalterhaftpflichtversicherung geschützt sind, da noch die Schwierigkeit besteht, dass sie möglicherweise keine solche Haftpflichtversicherung ohne eigenen Hund begründen könnten. Eine vorhandene, private Haftpflichtversicherung deckt nicht immer das Risiko ab, dass beim Führen oder Betreuen eines fremden Hunds besteht.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung spielt damit nicht nur im Alltagsleben des Halters eine wichtige Rolle. Sie fungiert auch als Schutz für Dritte, die im Auftrag des Halters vorübergehend oder gelegentlich die Betreuung oder Aufsicht über den Hund innehaben. Ein Schadensfall kann je nach Situation die finanzielle Existenz bedrohen, bis hin zu möglichen Gehalts- und Vermögenspfändungen, insofern die Leistungspflicht unbestritten ist.

Dadurch entsteht für Dritte ein äußerst unangenehmes Szenario, vor allem da die gesetzliche Rechtslage  hierbei eindeutig ist. Die Haftung obliegt in erster Linie dem Hundeführer. Somit trägt der Halter Mitverantwortung für die finanzielle Existenz Dritter, die sich zur vorübergehenden Betreuung des Hunds bereit erklären.

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Welche Schäden sind im Rahmen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung mitversichert?

Versichert sind Schadensfälle, die zu einem

  • Personenschaden (zum Beispiel Verletzung der Gesundheit eines Dritten)
  • Sachschaden (zum Beispiel Beschädigung fremden Eigentums)
  • Vermögensschaden (zum Beispiel Verdienstausfall des Betroffenen)

führen.

Durch den Hund verursachte Personenschäden

Personenschäden können aus dem Anfallen Dritter durch den Hund, der Verursachung eines Sturzes oder eines Unfalls mit oder zwischen anderen Verkehrsteilnehmern  entstehen. Auch der Halter eines anderen Hunds, der durch den eigenen einen Gesundheitsschaden erleidet, ist inbegriffen.

Bei Unfällen mit Fahrzeugen (Autos, Lastkraftwagen, Motorrädern, Fahrrädern oder Schienenfahrzeugen) sind auch alle Insassen mit versichert, die keinen Besitzanspruch am Verkehrsmittel haben.

Mit inbegriffen sind Schadensfälle, die bei der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen des Hunds sowie Prüfungen sich ereignen. Unter den Versicherungsschutz fallen auch die Teilnahme an Hundeschauen, Turnieren, Rennen sowie deren Vorbereitungen.

Sachschäden umfassen alle Schäden am Besitz oder Eigentum eines Dritten

Ist der Halter mit seinem Hund zu Besuch, so sind Beschädigungen an Wohnräumen und deren Einrichtung eingeschlossen. Für private Zwecke angemietete Räume in festen Gebäuden zählen zum Versicherungsumfang genauso unter die Sachschäden wie daraus resultierende Vermögensschäden (zum Beispiel Einnahmeausfall wegen Nichtnutzbarkeit).

Versicherungsumfang im Ausland

MoneyCheck | HundehalterhaftpflichtversicherungDen gleichen Versicherungsschutz bietet die Hundehalterhaftpflichtversicherung für Schadensfälle die sich im Ausland (weltweit) in (Hotel-) Zimmern, Wohnungen (Mietschäden), Häusern oder anderweitigen Unterkünften ereignen. Schadensfälle etwa an Mobiliar, Gardinen oder Geschirr (Einrichtungsgegenstände) sind mitversichert.

Schäden oder Schadensersatzansprüche aus einem gewollten oder ungewollten Deckakt fallen unter die gesetzliche Haftpflicht und sind weitestgehend in allen Tarifen eingeschlossen. Teilweise unterschiedlich wird die Haftung bei Schäden ausgelegt, wenn der Hund ohne Leine oder ohne Maulkorb einen Schaden verursacht (Obliegenheitspflichten). Viele Versicherungen schließen diese Schadensfälle mit ein.

Ungewöhnlich, aber durchaus anzutreffen sind Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Schlitten) einschließlich des gelegentlichen Beförderns von Gästen. Ob Schadensfälle bei einer entgeltlichen Beförderung mitversichert sind, sollte mit der Versicherungsgesellschaft abgestimmt werden, da die Hundehalterhaftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz für das nicht-gewerbliche Halten beinhaltet.

Gemietete oder geliehene Sachen

Gewöhnlich sind Schäden an gemieteten ( Mietschäden) oder geliehenen Geräten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Einige Haftpflichtversicherungen für Hundehalter schließen Schäden an einem Hundeanhänger mit ein, auch wenn dieser geliehen ist. Das gleiche gilt für Schäden, die an Personenkraftwagen durch den Hund verursacht wurden, auch wenn diese gemietet der geliehen wurden. Nicht mit inbegriffen sind Leasing-Fahrzeuge (keine vorübergehende oder kurzfristige Miete oder Leihe).

Versicherungsschutz in der Hundeschule

Schäden, die während des Besuchs einer Hundeschule eintreten (gegenüber dem Inhaber der Hundeschule oder anderen Besuchern) sind ebenfalls inbegriffen. Entsteht dabei bei einem Training mit einem Scheinverbrecher (Figuranten genannt) ein Schaden an diesem, werden gesundheitliche oder Sachschäden ersetzt.

Tierische Ausscheidungen

Etwas knifflig in der Auslegung sind Schäden, die durch tierische Ausscheidungen entstehen. Ob ein Schaden an einem Rasen durch eine Aktivität eines Hunds nachhaltig verursacht werden kann, bleibt strittig. Ist eine Person jedoch direkt betroffen, leistet die Hundehalterhaftpflichtversicherung Schadensersatz (Reinigung oder auch Schmerzensgeld)

Bergungs- und Transportkosten

Ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr oder auf privatem Gelände kann eine Bergung durch Rettungsdienste oder Rettungstechnik erforderlich machen. Diese Folgeschäden sind eingeschlossen. Darunter fallen auch Transportkosten ins nächstgelegene oder verfügbare Krankenhaus zu Land, zu Wasser oder in der Luft.

Besondere Einsätze des Hunds

Entgegen der gewerblichen Haftung sind Schäden aus gelegentlicher Nutzung des Hunds als Therapie- oder Besuchshund, Rettungshund, Suchhund oder in ehrenamtlicher Tätigkeit mit Hundebegleitung im Versicherungsschutz enthalten.

Vorübergehende fremde Unterbringung und Betreuung durch Dritte

Bei vorübergehender Überlassung des Hunds an Dritte (zum Beispiel während einer Urlaubsreise) sind Schäden während der Zeit des Gewahrsams bei diesen Personen eingeschlossen. Auch Schäden, die den Dritten durch den Hund selbst zugefügt werden, fallen unter den Schadensersatzanspruch.

Auch Schadensfälle, die bei kurzzeitiger, privater Überlassung zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen unter der Führung Dritter eintreten, sind versichert.

Was sollte ich beachten, bevor ich eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließe?

Wichtig sind ist die Deckungssumme und die Versicherungsleistungen insbesondere auch auf Dritte als gelegentliche Hüter des Hunds bezogen.

Ein Hund als Teilnehmer im Straßenverkehr kann dieselben Schadenshöhen verursachen wie jeder andere. Besonders die Bedingungen für sonst geltende gesetzliche Vorschriften (Leinenzwang etc.) und der vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung können über das Vermögen und Einkommen nicht nur des Versicherungsnehmers und Halters sondern auch Dritter entscheiden.

Eine Selbstbeteiligung ist im Allgemeinen nicht nachteilig anzusehen, da auch beispielsweise in Kaskoversicherungen für Fahrzeuge solche enthalten sind und die Schadenswahrscheinlichkeit oder ~häufigkeit wesentlich höher ist.

Welche Leistungen sind bei einer Hundehalterhaftpflichtversicherung im Schadensfall mit inbegriffen?

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters oder des mitversicherten Hüters, insofern keine gewerbsmäßige Nutzung vorliegt. Die Versicherung leistet Schadensersatz für entstandene Schäden in Geld beziehungsweise gleicht entstehende Kosten aus.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung erbringt Leistungen bei Schädigung eines fremden Hunds oder Person in Form von:

  • Den anfallenden Arztkosten
  • Möglichen notwendigen Heil- und Hilfsmitteln
  • Verschriebene Medikamente
  • Die Kosten von Operationen und der Nachversorgung
  • Eine stationäre Unterbringung des geschädigten Hunds oder Person
  • Mögliche Rehabilitationsmaßnahmen
  • Mehraufwendungen des Hundebesitzers durch die Arztbesuche (Fahrtkosten, Entschädigung des Zeitaufwands bei einem geschädigten und)
  • Im Todesfall des fremden Hunds oder der Person die Beerdigungskosten
  • Schadensersatz für den Verlust oder die körperliche Einschränkung des geschädigten Hunds

Für Personenschäden gelten darüber hinaus als versicherte Leistungen:

  • Gehaltseinbußen
  • Bei langfristigen Schäden Einkommenseinbußen oder Verluste
  • Wertminderungen an beschädigten Sachen (Zum Beispiel an Fahrzeugen)
  • Kosten eines notwendigen Umzugs, des Umbaus einer Wohnung oder Hauses
  • Kosten des behindertengerechten Umbaus von Fahrzeugen
  • Schmerzensgeld
  • Vermögensschäden durch Gewinneinbußen (entgangene Gewinne, mit Einschränkungen)
  • Bei Selbständigen mögliche Kosten für eine vorübergehende oder dauerhafte Ersatzperson zur teilweisen Führung des Unternehmens

Mit eingeschlossen sind Regressansprüche, wenn Personen betroffen sind, die infolge von Schadensfällen eintreten. Darunter fallen Forderungen von

  • Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse beispielsweise Krankengeld oder Behandlungskosten; Rentenversicherungsträgern für beispielsweise Kosten der Rehabilitation)
  • Sozialhilfeträgern
  • Privaten Krankenversicherern (Behandelt wie Gesetzliche Krankenkasse insofern es Krankenvollversicherer sind; aber auch Krankenzusatzversicherungen und deren Leistungen)
  • Arbeitgebern (Gehaltsfortzahlungen, entgangener Gewinn oder Kosten für Vertretung)

Der Leistungsumfang erstreckt sich auch auf das Ausland. Unterschieden werden die Leistungen nicht in ihrer Art, jedoch nach ihrer Versicherungsdauer. Gewöhnlich gilt in Europa unbegrenzter Versicherungsschutz und Leistungsanspruch. Außereuropäische Aufenthalte mit dem Hund sollten vorab zumindest zeitlich abgestimmt werden, wenn ein längerer Aufenthalt geplant ist.

Kautionsleistung als Sicherheitshinterlegung

Ist der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person beziehungsweise ein leistungsberechtigter Dritter im Ausland aufgrund eines Schadensfalls zur Hinterlegung einer Kaution verpflichtet, um die Heimreise wieder antreten zu können oder zur Sicherung der Leistungspflicht im Fall der Haftung, erbringt die Hundehalterhaftpflichtversicherung diese als Kautionsleistung darlehensweise.

Wird die Schadensersatzpflicht festgestellt, ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person verpflichtet, nach Abzug der Leistung den übrigbleibenden Differenzbetrag an die Versicherung zurück zu erstatten.

Forderungsausfalldeckung

Einem Hundehalter (Versicherungsnehmer) oder einer mitversicherten Person kann selbst ein Schaden zugefügt werden. Tritt dieser Schadensfall während der Betreuung oder Beaufsichtigung des Hunds ein und ist ein Dritter dafür haftbar (Schadensverursacher), dann besteht für die versicherte Person Anspruch auf Forderungsausfallleistung, wenn:

  • Der Schadensfall während der Wirksamkeit der Versicherung eintritt. Dritte müssen dafür die Aufsichtspflicht über den Hund haben. Ein Besuch beim Hundehalter (Versicherungsnehmer) wäre beispielsweise nicht versichert, wenn während dieser Zeit ein Schadensfall eintritt und der Hundehalter zugegen ist.
  • Es muss die Zahlungs- beziehungsweise Leistungsunfähigkeit des Dritten festgestellt werden. Die Durchsetzung der Forderung ist mithilfe einer erfolglosen Zwangsvollstreckung nachzuweisen beziehungsweise das Scheitern, wenn vorab von einer erfolglosen Eintreibung auszugehen ist (Es wurde vom Dritten eine Eidesstattliche Versicherung innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben)
  • Eine andere Versicherung leistungspflichtig sein würde (bei Dritten eigene private Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung)

Die gleichen Verpflichten gelten, wenn sich der Schadensfall im Ausland ereignet. Die entsprechenden rechtlichen Schritte müssen vorab bei einem Gericht in dem Land erfolgt sein, dass für die Schadensersatzforderung zuständig ist. Erst wenn alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann eine Forderung gegenüber einer Person mit ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands über die Forderungsausfallversicherung geltend gemacht werden.

Tarife und Anbieter vorgestellt:

Hier die beliebtesten Versicherungen für Hunde:

Welche Leistungen sind bei einer Hundehalterhaftpflichtversicherung im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

 

MoneyCheck | HundehalterhaftpflichtversicherungGrundsätzlich sind Leistungen ausgeschlossen, wenn der Schadensfall auf Vorsatz oder teilweise grober Fahrlässigkeit beruht. Teilweise ausgeschlossen ist ebenfalls das bewusste Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, auch wenn diese nur eingeschränkt oder zeitlich befristet gelten.

Eigenschäden sind von der Leistung ebenfalls ausgeschlossen (Ausnahme Forderungsausfallversicherung). Das heißt, dass durch den eigenen Hund verursachte, gesundheitliche Schäden am Versicherungsnehmer oder an seinen Sachen oder Vermögen nicht entgeltlich erstattet werden.

Nicht versichert sind laut den meisten Bedingungswerken Leistungen aus Schäden, die durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Diese Situation könnte durch ein ungeeignetes Halsband und dem Zerreisen desselben eintreten. Ist bedingungsgemäß Versicherungsschutz bei Schäden enthalten, bei denen der Hund nicht an der Leine geführt wird, spielt dieser Passus in diese Fall wahrscheinlich keine Rolle.

Die Forderungsausfalldeckung erfasst keine Schäden an Fahrzeugen, Anhängern, Immobilien und der beruflichen Tätigkeit zuordenbaren Sachen (auch nicht Betriebsvermögen, das überlassen wurde). Ebenfalls ausgeschlossen sind gewöhnlich:

  • die Kosten der Rechtsverfolgung
  • Verzugszinsen
  • Vertragsstrafen
  • Forderungen aus dem vertraglichen Übergang von Dritten
  • Ansprüche, wenn sie durch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel verwirkt wurden oder darauf beruhen (Es wurde gegen eine (Wider)Klage nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt)
  • Ein anderer Versicherer in der Leistungspflicht steht.
  • Ein Sozialversicherungsträger (Krankenkasse etc.) in der Leistungspflicht steht und diese als Regressforderung erhebt

Ausgeschlossen sind Leistungen im Schadensfall, wenn diese in einem gewerblich oder beruflich bedingten Auftrag des Versicherungsnehmer oder versicherter Personen begründet sind (Bewachung eines Objekts oder Veranstaltung mit Hund).

Auch Leistungen, die sich auf Schäden aus Vermittlungsgeschäften begründen, sind nicht versichert (Hundezucht). Es wird in den meisten Fällen von einem gewerblichen Betrieb bei einer Hundezucht ausgegangen.

Schäden, die einen Leistungsanspruch begründen könnten, jedoch auf Untreue oder Unterschlagung zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen (zum Beispiel während der Teilnahme an Hundeveranstaltungen als Privatperson).

Schäden, die sich auf Schutz- oder Urheberrechten begründen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein solches Schadensereignis könnte sich aus der Verwendung von Bildern oder Videos von Veranstaltungen, deren Rechte in den Händen von Dritten liegen, herausbilden.

Der Versicherungsschutz im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten mit dem Hund umfasst nicht die Haftung aus der Tätigkeit als Vorstand, Beirat oder vergleichbarer Leistungs-, Aufsichtsgremien in einem Verein.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung deckt damit nur Schadensfälle und daraus resultierende Leistungen ab, die ursächlich mit dem Hund in Verbindung gebracht werden können.

Bei den Vermögensschäden sind einige Leistungen häufig ausgeschlossen. Das können unter anderem sein:

  • Forderungen aus der Nichteinhaltung von Terminen, Fristen oder Kostenvoranschlägen
  • Aus Ratschlägen, Empfehlungen oder auch Tipps (Einem anderen Halter werden Ernährungstipps gegeben)
  • Schäden, die aus der Auftragserteilung (in eigenem Namen oder auf Rechnung Dritter) hergestellter oder gelieferter Sachen und erbrachter Arbeiten entstehen (beispielsweise wurde ein verursachter Schaden durch den Versicherungsnehmer beziehungsweise Halter in Eigenregie behoben, jedoch wurde die Sache fehlerhaft oder nicht in ursprünglicher oder gewünschter Weise ausgeführt)
  • Schäden, die aus Anlage- oder Kreditgeschäften oder deren Vermittlung, Versicherungsgeschäften (zur empfohlenen Vertragsumgestaltung für Dritte) oder anderen Wirtschaftsgeschäften resultieren

Sämtliche Leistungen sind auch bei versicherter Leistungspflicht ausgeschlossen, wenn der Erst- oder Folgebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig in einer geforderten Frist erbracht wurde.

Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Tritt ein Schadensfall ein, ist von einem sofortigen Schuldanerkenntnis abzuraten. Die Versicherungsgesellschaft sollte schnellstmöglich informiert werden, damit sie im Rahmen ihrer Prüfung der Schadensersatzforderung feststellen kann, ob diese oder alle vorgebrachten Ansprüche gesetzlich schadensersatzpflichtig sind.

Eine Abstimmung mit der Versicherungsgesellschaft verhindert, dass der Halter möglicherweise eine Schadenszahlung selbst tragen muss, wenn die Versicherung zum Ergebnis kommt:

  • Das eine Zahlungspflicht nicht besteht
  • Eine Zahlung aus diesem Grund abgelehnt wird

Auch sollte der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen keine sofortige Entschädigung leisten, bevor diese Prüfung nicht vorgenommen wurde. Die eigenständige Beauftragung einer Reparatur oder entsprechender Dienstleistung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, selbst wenn der Dienstleistungs- oder Handwerksleistungsanbieter noch nicht aktiv geworden ist. Eine mögliche fehlerhafte Beauftragung (falsche Dienstleister oder Anbieter) kann mitunter zu einer geminderten Leistungserfüllung führen, sodass ein möglicher Restzahlungspflicht verbleibt.

Wann setzt der Versicherungsschutz der Hundehalterhaftpflichtversicherung ein?

 

MoneyCheck | HundehalterhaftpflichtversicherungDie Hundehalterhaftpflichtversicherung beginnt mit dem Beginndatum frühestens mit der Erstellung der Police. Der Versicherungsschutz setzt gewöhnlich ohne Wartefrist ein. Ein rückwärtsgerichteter Schutz ist nicht möglich.

Durch die Pflicht einer Hundehalterhaftpflichtversicherung in einigen Bundesländern oder Gemeinden beziehungsweise für die Berechtigung, einen Hund anmelden zu können, besteht erst mit Annahme der Versicherung ein Vertrag und damit Versicherungsschutz.

In individueller Absprache kann eine vorläufige Deckung erteilt werden. Diese wird als eigenständiger Vertrag betrachtet und endet mit der Ausstellung der Versicherungspolice oder der Beendigung der Vertragsverhandlungen wegen Nichteinigung (Versicherung lehnt Versicherungsschutz ab oder stellt besondere Forderung wie etwa höhere Selbstbeteiligung)

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Wie hoch sollte die Deckungssumme der Hundehalterhaftpflichtversicherung sein?

Empfehlenswert ist eine Deckungssumme, die sich an der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge orientiert. Für diese gelten gewöhnlich 50 Millionen Euro Deckungssumme pro Schadensfall und 15 Millionen maximal pro Person. Ein Hund kann durch seine Teilnahme am Straßenverkehr einen Unfall mit mehreren Fahrzeugen verursachen und somit die gleichen Schadensersatzforderungen wie bei der Teilnahme mit einem PKW verursachen.

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Hundehalterhaftpflichtversicherung berechnet?

Der Beitrag zur Hundehalterhaftpflichtversicherung ermittelt sich aus einem fixen Beitrag für die Versicherungsleistung und dem Ein- oder Ausschluss einer möglichen Selbstbeteiligung. Für den Beitrag sind alle vorhandenen Tiere derselben Gattung (Hunde) anzugeben, wenn diese Forderung der Versicherungsgesellschaft in den Bedingungen vermerkt ist. Besteht für ein anderes oder andere Tiere bereits eine Hundehalterhaftpflichtversicherung, wird diese entsprechend berücksichtigt.

Der Beitrag wird dann aus der Summe des Einzelbeitrags und der Anzahl der Hunde ermittelt.

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Hundehalterhaftpflichtversicherung für mich?

Die Beiträge für eine Hundehalterhaftpflichtversicherung liegen von Versicherungsgesellschaft zu Gesellschaft teilweise weit auseinander. Dadurch sind Einsparungen von im dreistelligen Eurobereich ohne weiteres möglich.

Jedoch unterscheiden sich auch die Versicherungsbedingungen in Bezug auf Leistungsumfang und versicherter Personenkreis (vorüergehende Unterbringung des Hunds in einem anderen Haushalt beispielsweise).

Somit könnte dadurch das Vermögen bei der Betreuung des Hunds helfender Dritter gefährdet sein, wenn die bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung eine Leistung ablehnt und auch die Kosten für einen möglichen Rechtsstreit nicht trägt.

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung ist eine Versicherung zum Schutz des Vermögens beziehungsweise finanzieller Schutz des Einkommens. Damit ist eine Angabe unter den Vorsorgeaufwendungen möglich und steuerlich absetzbar.

Unter die Vorsorgeaufwendungen fallen jedoch auch Krankenversicherungsbeiträge, sodass die Höchstgrenze schnell ausgeschöpft ist. Damit wirkt sich bei Überschreiten dieser Höchstgrenzen der Versicherungsbeitrag der Hundehalterhaftpflichtversicherung nicht steuermindernd aus.

Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Hundehalterhaftpflichtversicherung achten?

Die Kündigung ist vertragsgemäß zwischen einem und drei Monaten vor Ablauf des Vertragsendes möglich. Ist die Laufzeit länger als ein Jahr, dann kann die Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit obiger Frist ausgesprochen werden. Ist eine Vertragslaufzeit von länger als drei Jahren vereinbart, kann die Hundehalterhaftpflichtversicherung zum Ablauf des dritten Jahrs gekündigt werden.

Ist die Kündigung wegen Wegfalls des Versicherungsrisikos (Abgabe oder Todesfall des Hunds) begründet, so besteht keine Frist. Die Kündigung kann sofort erfolgen.

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Hundehalterhaftpflichtversicherung achten?

 

MoneyCheck | HundehalterhaftpflichtversicherungBevor eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte ein alternatives Angebot, wenn möglich mit vorheriger Versicherungsbestätigung eingeholt werden, da nicht alle Hunderassen bei jeder Versicherung versichert werden könnten oder die Versicherungsgesellschaft höhere Selbstbeteiligungen und besondere Bedingungen fordert.

Darunter fallen mitunter der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung der Leinen- und der Maulkorbpflicht. Auch verlangen Hundehalterhaftpflichtversicherungen teilweise einen Hundeführerschein als Befähigungsnachweis, selbst wenn dieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (beispielsweise bei mehreren Schadensfällen bei einem Vorversicherer).

Eine vorherige Versicherungsbestätigung kann auch aus dem Grund notwendig sein, weil mit Wegfall des Versicherungsschutzes die Berechtigung zum Halten eines Hunds verloren geht, insofern eine Versicherungspflicht besteht.

Ist eine Versicherungs- oder Annahmebestätigung vorhanden, dann gelten die vertraglichen Kündigungsfristen zwischen einem und drei Monaten zum Ablauf, insofern keine längerfristige Mindestversicherungsdauer vereinbart ist. In diesem Fall läuft auch bei einem Wechsel der Hundehaftpflicht der Vertrag bis zum Ende von maximal drei Versicherungsjahren.