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Was sind Zusatzbeiträge bei der Krankenkasse?

Was bedeutet Zusatzbeitrag? Eine Definition

Der Zusatzbeitrag ist ein einkommensabhängiger prozentualer Beitragssatz, den gesetzlich Versicherte zusätzlich zum festen Beitragssatz für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Während der feste Beitragssatz eine bundesweit einheitliche Größe von 14,6 Prozent ist, können die Zusatzbeiträge von den Krankenkassen frei bestimmt werden. Je nach Krankenkasse unterliegen sie regelmäßigen Schwankungen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 1 Prozent.

Während bei Angestellten der Arbeitgeber die Hälfte des festen Beitragssatzes von 7,3 Prozent übernimmt, sind die Zusatzbeiträge allein von den Versicherten zu zahlen. Sowohl der feste Beitragssatz als auch der Zusatzbeitrag werden direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen den vollen Beitragssatz plus die jeweiligen Zusatzbeiträge aus eigener Tasche.

 

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Warum gibt es Zusatzbeiträge?

Die allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sind für alle Versicherten seit der Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2007 gleich hoch. Jeder Krankenkasse stehen damit die gleichen Mittel aus den Gesundheitsfonds zur Verfügung.

Damit die Kassen aber die Möglichkeit haben, finanzielle Engpässe auszugleichen und individuell zu kalkulieren, wurden zum 01. Januar 2015 die einkommensabhängigen Zusatzbeiträge eingeführt. Jede Krankenkasse kann die Zusatzbeiträge frei festlegen, es gibt keine Begrenzung nach oben. Es bedarf jedoch einer Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Zusatzbeiträge sollen darüber hinaus den Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen stärken.

 

Wie hoch sind die Zusatzbeiträge 2018 bei den gesetzlichen Krankenkassen?

Im Vergleich zu 2017 wurden die Zusatzbeiträge in 2018 leicht gesenkt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt aktuell 1,0 Prozent und damit 0,1 Prozent weniger als im Vorjahr. Die Höhe der Zusatzbeiträge schwankt dabei bei den einzelnen Krankenkassen zwischen 0 Prozent und derzeit maximal 1,7 Prozent.

Durch die unterschiedlich hohen Zusatzbeiträge kann sich daher vor dem Hintergrund einer Beitragsersparnis ein Wechsel der Krankenkasse für jeden gesetzlich Versicherten lohnen. Um einen optimalen Tarif zu finden, bieten diverse Online-Tarifrechner die einfache Möglichkeit, die Angebote der einzelnen Krankenkassen übersichtlich zu vergleichen.

 

Was können Versicherte tun, wenn sich die Zusatzbeiträge erhöhen?

Kündigt die Krankenkasse eine Erhöhung des Zusatzbeitrags an, hat der Versicherte das Recht gemäß §175 SGB V, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Mit Eingang der schriftlichen Ankündigung einer Erhöhung oder auch einer erstmaligen Erhebung der Zusatzbeiträge können Versicherte schriftlich kündigen: Für dieses Sonderkündigungsrecht steht jedoch nur ein relativ kurzes Zeitfenster zur Verfügung. Eine Kündigung muss spätestens bis zum Ablauf des Monats, in dem eine Erhöhung des Zusatzbeitrags stattfindet, bei der Krankenkasse eingegangen sein.

Bis zur rechtlichen Wirksamkeit der Sonderkündigung muss der Versicherte den erhöhten Zusatzbeitrag bei der alten Krankenkasse zahlen. Erst danach kann ein Wechsel der Krankenkasse erfolgen.

 

Gibt es Sonderregelungen für den Zusatzbeitrag?

Für folgende Personengruppen gelten Sonderregelungen in Bezug auf die Zusatzbeiträge:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Zusatzbeiträge.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II: Unabhängig, bei welcher Krankenkasse eine Versicherung besteht, gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Das Jobcenter trägt die Kosten.
  • Empfänger von Sozialhilfe: Das Sozialamt übernimmt die Kosten für die Zusatzbeiträge.
  • Studenten: Sofern keine Absicherung über eine Familienversicherung besteht, zahlen Studenten den Zusatzbeitrag.
  • Menschen mit Behinderung: Die jeweiligen Träger oder Einrichtungen zahlen die Zusatzbeiträge.
  • Auszubildende: Sofern das Arbeitsentgelt weniger als 325 Euro beträgt, leistet der Arbeitgeber sowohl den festen Beitragssatz von 14,6 Prozent als auch den Zusatzbeitrag.
  • Empfänger von Mutterschafts- oder Elterngeld: Zusatzbeiträge müssen nicht gezahlt werden.