Betriebshaftpflicht Baugeräteführer
Was ist in der Betriebshaftpflicht für Baugeräteführer abgedeckt?
Die Absicherung von Haftpflichtschäden spielt besonders auf dem Bau eine große Rolle. Wer dabei Maschinen und Geräte bedient, unterliegt häufig noch komplexeren Risiken. Denn nicht nur können Dritte, Bauobjekte beim Kunden oder andere Bauarbeiter zu Schaden kommen. Es können auch Gegenstände, Baugeräte und Fahrzeuge anderer Gewerke in Mitleidenschaft gezogen werden. Baugeräteführer haften dann auf beiden Seiten: Dem Kunden gegenüber, aber auch anderen Gewerken gegenüber. Und in der Regel sind bei Beteiligung mehrerer Unternehmen, Subunternehmen und Bauträger die Haftungsgrundlagen nicht immer eindeutig.
Passiver Rechtsschutz in der Betriebshaftpflicht für Baugeräteführer
Die Betriebshaftpflicht stützt Baugeräteführer sowohl beim Ausgleich einer berechtigten Schadenersatzforderung. Fast noch wichtiger ist allerdings in der Praxis, das die Versicherung alle erhobenen Forderungen auf ihre Berechtigung hin prüft.
Die Kosten für diesen sogenannten passiven Rechtsschutz trägt das Versicherungsunternehmen. Sie werden nicht aus der Versicherungssumme beglichen. Vorteil für den Baugeräteführer: Wenn im Zweifel auch gerichtlich die Verantwortlichkeit für einen Schaden erkannt wird, steht die volle Versicherungssumme für den Ausgleich zur Verfügung.
Folgeschäden und Kettenschäden
Schäden auf dem Bau können – besonders im Zusammenhang mit der Bedienung von Kränen, Transportbewegungen und Erdraumbewegung – komplexe Schäden verursachen. Auch kann eine vermeintlich kleine Ursache umfangreiche Folgeschäden bedingen. Oder aufgrund eines Schadens müssen noch andere Reparaturen durchgeführt werden, für die der Verursacher dann auch noch aufkommen muss. Die Betriebshaftpflicht sichert hier zentral die wirtschaftlichen Interessen des Baugeräteführers, denn solche Schäden werden mit abgedeckt.
Versicherte Schadenarten in der Betriebshaftpflicht für Baugeräteführer
Personenschäden
Versichert werden Kosten nach Unfällen mit Personenschaden. In der Regel wird gegenüber Sozialversicherungsträgern gezahlt, wenn der Verursacher eines Unfalls auf Grundlage der gesetzlichen Haftpflicht für Genesungs- und Heilkosten aufkommen muss. Abgedeckt sein können hier auch Verdienstausfälle oder anders geartete individuelle Schadenersatzleistungen.
Sachschäden
Besonders wichtig ist der Ausgleich von Sachschäden auf der Baustelle. Lenkt der Baugeräteführer seine Maschine gegen das Fahrzeug eines anderen Unternehmens oder beschädigt die Bausubstanz, kann dieser Posten erschreckend umfangreich werden. Die Versicherungssumme muss das also abdecken. Und auch eine Mehrfachdeckung oder der Einschluss für Folgeschäden spielt eine Rolle.
Vermögensschäden
Müssen nach einem Unfall oder einem Fehler am Bau Rückbauten vorgenommen werden, kann es sein, dass dem Bauherrn bzw. dem Auftraggeber neben dem konkreten ein rein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Häufig wird hier aus dem Nutzungsausfall heraus argumentiert, der aus der verspäteten Übergabe resultiert. Die Absicherung gegenüber sogenannten echten Vermögensschäden spielt darum eine große Rolle. Prüfen Sie vor Abschluss die Höhe der Deckung von Vermögensschäden.
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Was muss beim Abschluss der Betriebshaftpflicht für Baugeräteführer beachtet werden?
Einschluss von grober Fahrlässigkeit
Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann schwer wiegen. Die Betriebshaftpflicht sollte im Idealfall dafür sorgen, dass sie gegen diesen Einwand vor der Übernahme des Falles nicht vorgeht. Das sichert Baugeräteführer dagegen ab, dass sie wegen der Unterstellung selbst zahlen müssen, beispielsweise keine ausreichende Sicht gehabt zu haben, und ähnliches. Denn die Versicherung übernimmt die Klärung und – auch wenn der Vorwurf berechtig war – den Ausgleich.
Folgeschäden und Aspekte der Nachhaftung
Auf dem Bau können Schäden auch erst nach längerer Zeit sichtbar werden. Auch kann es sein, dass der unmittelbare Schaden zwar relativ klein, die Folgen aber umfangreich waren und teuer. Die Betriebshaftpflicht muss darum auch für Kettenschäden und Folgeschäden aufkommen. Und vor allem muss sie auch nach Abschluss der Arbeiten noch eintreten und sogar dann noch, falls das Unternehmen nicht mehr besteht. Stichwort Nachhaftung.
Mitversicherung von Mietgeräten oder der Nutzung fremder Geräte
Zum Arbeitsumfeld des Baugeräteführers gehört, dass er nicht nur die Maschinen und Geräte des eigenen Unternehmens bedienen muss, sondern regelmäßig auch Mietgeräte oder – je nach Art der Baustelle und gesonderter Regelungen – auch die Geräte von Subunternehmen. Die Betriebshaftpflicht muss diesen Bereich abdecken. Die Versicherung von Mietfahrzeugen deckt in der Regel nur die unmittelbaren Risiken an diesen Fahrzeugen selbst – wenn überhaupt – aber nicht Schäden, die damit verursacht werden.