Ladenversicherung – Versicherungen für den Einzelhandel!
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Warum lohnt sich der Abschluss einer Ladenversicherung?
Ein Unternehmen im stationären Handel ist ganz besonders auf das Funktionieren des Ladengeschäfts angewiesen. Sein Laden ist sein Ausstellungs- und Verkaufsraum. Ist die Möglichkeit des Handels durch ein Schadensereignis nicht mehr gegeben, wird das Fortbestehen des Unternehmens in Frage gestellt.
Eine Ladenversicherung ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Geschäfts- oder Geschäftsinhaltsversicherung. Sie ist das Sicherheitsnetz zum Schutz der eingebrachten Investitionen in Form der Betriebs- und Geschäftsausstattung (Einrichtung), Waren, Hilfsmitteln und Betriebsstoffen.
Die Unterbrechung des Geschäftsablaufs kann jedoch auch in Form eines Einbruchs und des Diebstahls von Daten oder Programmen beeinträchtigt werden. Die Beschädigung, Zerstörung oder der Diebstahl kann den Ablauf soweit beeinträchtigen, dass hohe Verluste oder die Existenz des Unternehmens drohen.
In der Ladenversicherung sind speziell alle beweglichen Sachen (außer Fahrzeuge) des Geschäfts versichert. Dazu zählen im Einzelnen
- Die kaufmännische sowie technische Ausstattung
- Fest ins Gebäude eingebrachte Sache oder Einrichtungsgegenstände durch den Mieter oder Pächter veranlasst und die Kosten von diesem übernommen wurden
- Musterstücke, Anschaumodelle wie etwa Prototypen oder Ausstellungsprodukte
- Übliche, für den Betrieb notwendige Vorräte und Waren
- Nicht übliche, unter Umständen vorübergehend ins Sortiment aufgenommene Produkte, Waren oder Vorräte
Neben den Beschädigung und Zerstörung oder Entwendung der Geschäftsausstattung stellen die laufenden Kosten für Personal, Miete für Geschäftsräume, Leasingkosten und Abnahmeverpflichtung für Waren einen erheblichen Kostenblock dar. Durch die Unterbrechung des Geschäftsbetriebs können die dafür notwendigen Einnahmen nicht erzielt werden. Mit den entsprechenden tariflichen Ergänzungen der Ladenversicherung können diese Kosten vorübergehend aufgefangen werden.
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Welche Schäden sind im Rahmen einer Ladenversicherung mitversichert?
Schäden durch Feuer
Unter der Gefahr Feuer sind Schäden versichert, die durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz oder atmosphärischer Elektrizität, Explosion, Implosion, dem Absturz und Anprall von Luftfahrzeugen oder deren Teile entstehen.
- Brand ist dabei ein Feuer, das ohne bestimmten Quelle oder Herd entstanden ist oder bestimmungswidrig verlassen hat (auch Elektrobrände). Das Feuer muss sich dabei eigenständig ausbreiten. Nutzfeuer und Wärme zur Bearbeitung von Erzeugnissen sind eingeschlossen.
- Unter Blitzschlag versteht die Ladenversicherung den direkten oder unmittelbaren Übergang eines Blitzes auf versicherte Sachen, Einrichtung oder Erzeugnisse. Einschränkungen gelten für Überspannungsschäden, Überstrom- oder Kurzschlussschäden, die indirekt durch Blitzschlag auftreten. Der Blitzschlag muss sich auf dem Grundstück ereignen, wo sich das Ladengeschäft befindet.
Einbruch mit Diebstahl
Die versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl schließt Schäden durch Vandalismus im Ladengeschäft nach einem Einbruch, den Raub innerhalb des Gebäudes oder auf dem Grundstück sowie dem Raub auf dem Transportweg mit ein. Der Diebstahl bezieht sich dabei auf das Eigentum des Unternehmens.
Enthalten sind die Entwendung, Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung oder Betriebsausstattung. Außerhalb des Ladengeschäfts ist der Diebstahl aus Schaukästen oder Vitrinen mitversichert, insofern sie sich auf dem versicherten Grundstück befinden. Der Versuch eines Einbruchs oder Raubs ins Ladengeschäft fällt unter die versicherten Gefahren.
Die Entstehung von Rauch und daraus resultierende Schäden sind versichert, wenn der Rauch bestimmungswidrig am Versicherungsort oder Nachbargrundstücken entstanden ist und unmittelbare Auswirkungen auf versicherte Sachen hat. Durch dauernde Raucheinwirkung entstehende Schäden sind nicht versicherbar.
Schäden durch Leitungswasser
Schadensereignisse, die durch Wasser verursacht werden, sind insofern als versicherte Leistung eingeschlossen, wenn das Wasser aus wasserführenden Leitungen austritt. Die Ursache muss dabei in einer Fehlfunktion von Armaturen, Rohrverbindungen oder einem Rohrbruch begründet sein.
Mitversichert sind in der Ladenversicherung auch Heizungskörper, zuführende Rohrsysteme und Gasheizsysteme. Auch Wasserboiler umfasst die Ladenversicherung als versicherte Leistung.
Treten innerhalb des Gebäudes im Besonderen im Ladengeschäft an Rohren oder Rohrleitungszu- und abführungen Bruchschäden durch Frost oder sonstige Einflüssen auf, gelten diese als versicherte Schäden, wenn:
- Es sich um Rohre zur Wasserversorgung
- Rohre der Warmwasser- oder Heizungsanlage
- Rohre der Klima-, Solarheizungs- oder Wärmepumpenanlage
- Rohre der Erwärme sowie der Geothermie
- Rohre zu oder für Wasserlöschanlage oder Hydranten
- Rohre für Zisternen (wenn sie nicht der Heizungsanlage zugerechnet werden)
- Rohre zur Ableitung von Regenwassern
- Waschbecken, Spültoiletten, Hähne, Ventile, Geruchsverschlüsse und Schläuche
- Heizkörper, ~kessel und Boiler
handelt. Dabei sind Schäden dann versichert, wenn sich die Anlagen oder Bestandteile innerhalb des Gebäudes befinden.
Sturm- und Hagelschäden
Im versicherten Bereich Sturm und Hagel besteht eine Einschränkung insofern, dass der Schaden auf eine direkte Einwirkung zurückgeführt werden muss. Kritisch werden Versicherungsfälle und mögliche Leistungen aus ergänzenden Bausteinen (wie etwa der Ertragsausfallversicherung), wenn zum Beispiel das Gebäude betroffen ist, jedoch das Ladengeschäft beziehungsweise sein Inhalt keinerlei Schäden aufweist.
Sturmschäden sind versichert, wenn die Windgeschwindigkeit mindestens Stärke 8 oder größer erreicht. Eine Ausnahme von dieser Richtlinie besteht häufig dann, wenn im Umkreis des Ladengeschäfts Schäden an anderen Gebäuden entstanden sind, die sich in einem einwandfreien baulichen Zustand befanden. Oder es kann durch den Ladenbesitzer nachgewiesen werden, dass ein solch entstandener Schaden nur durch Sturm entstehen konnte.
Überschwemmung und Rückstau
Die Ladenversicherung geht bei Überschwemmung davon aus, dass ein oberirdisches Gewässer (See, Fluss) aus meteorologischen Gründen über die Ufer tritt und eine Überflutung der Umgebung verursacht. Eine Überschwemmung kann auch durch starke Witterungsniederschläge eintreten.
Bei Überschwemmungen durch aufsteigendes Grundwasser wird stärker differenziert. Hier tritt die Ladenversicherung nur in die Leistungspflicht ein, wenn der Anstieg des Grundwassers auf eine Überschwemmung, durch starke Witterungsniederschläge oder durch ausufernde Gewässer direkt zurückzuführen ist.
Den Rückstau als versicherte Leistung betrachtet die Ladenversicherung in den Fällen, wenn durch obig beschriebene starke Witterungsniederschläge oder ausufernde Gewässer Wasser durch gebäudeeigene Ableitungsrohre oder angeschlossene Einrichtungen in das Gebäude eindringt beziehungsweise zurückdrängt.
Eine Rohrleitungsverstopfung kann unter Umständen als ausgeschlossene Versicherungsleistung angesehen werden.
Sonstige Natur- oder Elementargefahren
Unter den sonstigen Natur- oder Elementargefahren zählen
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Erdbeben
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Das Schadensereignis muss ein naturbedingtes Erschüttern, Absenken oder Abrutschen von Erdmassen als Ursache besitzen. Ist die Verursachung auf menschlichen Eingriff zurückzuführen, so steht die Frage im Raum, ob ein solches Ereignis auch ohne wesentlichen Eingriff durch den Menschen hätte entstehen können. Würde beispielsweise durch eine Bautätigkeit ein Erdrutsch erfolgen, besteht in erster Linie ein Haftungsanspruch gegenüber dem Bauherren beziehungsweise Auftraggeber der Bauarbeiten. Erst wenn eine solche Haftung ausgeschlossen werden kann oder wird, prüft die Ladenversicherung, inwiefern ein Leistungseintritt vorliegt.
Innere Unruhen
Innere Unruhen werden so bezeichnet, wenn ein zahlenmäßig großer Teil von Menschen die öffentliche Ordnung stört und unmittelbar Gewalt gegenüber Personen, Sachen oder Gebäuden ausübt. Wie groß die Zahl der beteiligten Personen sein müsste, wird in den meisten Bedingungen dabei nicht definiert.
Versichert sind bei Inneren Unruhen Beschädigungen oder Zerstörungen von Inneneinrichtungen, Waren oder Vorräte sowie Fertigungserzeugnisse. Schwierig wird es, bei der Zerschlagung von Fensterscheiben beziehungsweise Schaufenstern.
Das Abhandenkommen (Diebstahl) von Eigentum des Unternehmers ist in der Ladenversicherung mitversichert. Die finanziellen Folgen (Laufende Betriebskosten) einer solchen inneren Unruhe trägt die Ladenversicherung dabei nur, wenn eine Betriebsunterbrechungs- oder Versicherung für entgangene Gewinne eingeschlossen wurde.
Böswillige Zerstörung oder Beschädigung
Die Besonderheit dieser versicherten Schäden in der Ladenversicherung beruht auf einer vorsätzlichen und unmittelbaren Beschädigung oder Zerstörung durch betriebsfremde Personen oder Personengruppen. Diese Leistung ist unabhängig eines möglichen Diebstahls beziehungsweise Raubs.
Vandalismus infolge eines Einbruchs
Vandalismus bezeichnet die Arten des Täters, in den Versicherungsort (das Ladengeschäft) widerrechtlich einzudringen und den Inhalt zu beschädigen oder zu zerstören. Vandalismusschäden schließt alle Folgen mit ein, die die Nutzung von versicherten Sachen oder Inhalten ausschließen oder unmöglich machen.
Raub
Als Raub bezeichnet die Ladenversicherung die Fälle, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Gewalt in irgendeiner Form angewendet wird, um widerrechtlich in den Besitz von Sachen, Waren oder eines versicherten Eigentums zu gelangen. Dabei wird der Widerstand gegen die gewaltsame Entwendung ausgeschaltet. Der Raub muss innerhalb des versicherten Gebäudes oder Ladengeschäfts (Versicherungsort) erfolgen.
Raub liegt jedoch insofern nicht vor, wenn eine Entwendung ohne Anwendung von Gewalt und ohne bewusste Wahrnehmung des Diebstahls erfolgt (Trickdiebstahl).
Als Raub wird ebenfalls gewertet, wenn der Versicherungsnehmer oder ein/e (oder mehrere) Angestellte/r Sachen herausgibt ohne Widerstand zu leisten, weil eine Gefahr für das Leben oder das leibliche Wohl angedroht wurde oder durch die Art und Weise des Raubzugs bestand.
Der Raub auf Transportwegen fällt unter den Versicherungsschutz, wenn dieser nicht durch Personen erfolgt, die mit dem Transport beauftragt wurden. Der Versicherungszeitraum umfasst die Zeitspanne, die zwischen Übergabe an die für den Transport beauftragte/n Person/en und der Abgabe am Ablieferungsort liegt. Ohne besondere Vereinbarung kann nur ein Transport versichert sein, das heißt mehrere gleichzeitige Transporte wären nicht versichert.
Anprall von Fahrzeugen
Versichert sind Schäden die in Folge des Anpralls von Fahrzeugen entstehen, die durch unmittelbare Berührung mit den versicherten Sachen oder dem Gebäude des Ladengeschäfts eintreten. Bei Fahrzeuganprall am Gebäude sind die Inhalte, Waren, Betriebs- und Geschäftsausstattung versichert, wenn diese durch den Anprall beschädigt werden. Der Anprall ist versichert, wenn er durch Arbeitsmaschinen, Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuge verursacht wurde.
Überschalldruckwellen
Ein Schadensfall durch Überschalldruck ist versichert, wenn die Ursache von einem Luftfahrzeug ausgeht, dass die Schallgrenze durchfliegt. Die Druckwelle muss dabei unmittelbar auf das Gebäude oder die versicherten Sachen einwirken.
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Was sollte ich beachten, bevor ich eine Ladenversicherung abschließe?
Viele Ladenversicherungen besitzen eine generelle Wartezeit zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn (gewöhnlich vier Wochen oder einen Monat). Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass auch mit einem auf dem Antrag eingetragenen Versicherungsbeginn früher als diese generelle Wartefrist kein Versicherungsschutz besteht. Diese Wartefrist beruht auf dem Grundsatz der Versicherungsgesellschaften, das Schadensrisiko vorab eingehend zu prüfen.
Viele der hier aufgeführte Leistungen oder Schadensfälle sind ganz unterschiedlich versicherbar. Abhängig sind unter anderem der Handelsgegenstand und ~produkte oder Waren, sowie der Ort des Ladengeschäfts und die Sicherheitsvorkehrungen des oder am Versicherungsort. Bei der Ladenversicherung gibt es viele vertragliche Ausgestaltungen im Leistungsumfang und bei den kalkulierten Preisen, sodass ein sehr hohes Einsparpotential vorliegt.
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Welche Leistungen sind bei einer Ladenversicherung im Schadensfall mit inbegriffen?
Die Ladenversicherung umfasst ein großes Spektrum an Leistungen, die nicht nur den Wert der beschädigten, zerstörten oder entwendeten Sachen beinhaltet.
Versichert sind alle Handlungen und deren Aufwendungen, die zur Abwendung, Minderung beziehungsweise Schadensbegrenzung unternommen werden. Auch erfolglos ergriffene sind eingeschlossen. Dazu zählen Aufwendungen für bevorstehende oder zu erwartende Schadensfälle (Ein angekündigter Sturm), deren Ergreifung der Versicherungsnehmer selbst oder mit Weisung des Versicherers vornimmt.
Infolge eines Schadensfalls entstehende Kosten zur Ermittlung des Schadens und der Schadenshöhe werden vom Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme übernommen. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen oder Gutachters sollte dabei nur in Abstimmung mit dem Versicherer erfolgen.
Sind Aufräumarbeiten erforderlich, trägt der Versicherer die Kosten inklusive möglicher Absperrmaßnahmen. Im Fall einer nachhaltigen Beschädigung sind Abbruchkosten insofern enthalten, wenn sie nicht durch eine andere Versicherung (Gebäudeversicherung) vorrangig getragen werden. Schutzkosten trägt die Versicherung zum Beispiel für eine notwendige Bewachung, wenn das Ladengeschäft durch herkömmliche Schließmaßnahmen nicht mehr ausreichend geschützt werden kann.
Feuerlöschkosten sind im Versicherungsumfang enthalten, wenn der Einsatz der Feuerwehr nicht grundsätzlich im öffentlichen Interesse steht (Beseitigung von mehreren Sturmschäden). Gehören Chemikalien oder auch radioaktive Elemente zum Geschäftsinhalt trägt die Versicherung mögliche Isolierkosten und des Gefahrguttransports zur Entsorgung oder Sicherung der Stoffe.
Grundsätzlich enthalten sind Bewegungs- und Schutzkosten bei Schadensfällen, wenn die Geschäftseinrichtung örtlich oder vom Schadensort wegbewegt werden muss (Vorrübergehende Unterbringung).
Treten Schadstoffe während des Versicherungsfalls aus und kontaminieren das Erdreich (Verseuchung), sind die Kosten des Abtragens des Erdreichs, des Transports und die Entsorgung (Vernichtung) versichert. Insbesondere bei behördlicher Anordnung kann die Bedingung zur Entsorgung beim nächsten Entsorgungsbetrieb der Forderung weichen, das der verseuchte Aushub zu einer bestimmten Sammelstelle gebracht wird, eine mögliche Dekontaminierung und des Wiederauftragens (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) erfolgen soll und somit versichert ist.
Mitversichert sind Mehrkosten durch Preissteigerungen nur dann, wenn nach Bestätigung des Versicherers der Auftrag zur Wiederherstellung unverzüglich erteilt wird. Ausnahmen hiervon können entstehen, wenn eine Auftragsannahme durch einen entsprechenden Fachbetrieb nicht sofort möglich ist (zum Beispiel Schadensgroßereignisse, grundsätzliche Lieferengpässe von Materialien oder aufgrund behördlicher Auflagen).
Behörden können sogenannte Wiederherstellungsbeschränkungen aussprechen (zum Beispiel Denkmalschutz oder zur Gefahrenabwendung). Auch kann ein öffentliches Interesse bestehen, dass neue Vorschriften oder Gesetze die Wiederherstellung nicht mehr im ursprünglichen Sinn zulassen. In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz für die Mehrkosten.
Werden Wertpapiere oder beglaubigte, sonstige Unterlagen sowie Urkunden beschädigt, ersetzt der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten. Teilweise werden Zinsverluste oder fällige Leistungen aus Wertpapieren ersetzt, wenn zeitliche Fristen zur Erlangung dieser verstrichen sind.
Sind infolge eines Einbruchdiebstahls Schlüssel für Geldschränke oder Tresore abhandengekommen, ersetzt der Versicherer die Kosten
- Für Schlossänderungen (Austausch)
- Des Gewaltsamen Öffnens, wenn es nicht vermeidbar ist
- Die Anfertigung neuer Schlüssel
- Wiederherstellung des Behältnisses bei gewaltsamer Öffnung
- Der Beseitigung möglicher Schäden an Gebäuden
Gebäudeschäden trägt gewöhnlich im Schadensfall die Gebäudeversicherung. Eine Ausnahme bildet der Einbruchdiebstahl. In diesem Fall ersetzt die Ladenversicherung Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußboden, Türen, Schlössern, Fenstern (in bestimmten Größenordnungen – mitunter ausgenommen sind Schaufensterverglasungen). Ebenfalls sind Beschädigungen an Schutzgittern, Rollläden und Sicherungsanlagen versichert.
Werden Vitrinen oder Schaukästen außerhalb des Ladens beschädigt, sind die Kosten der Wiederherstellung mit Ausnahme der Verglasung in der Ladenversicherung enthalten. Dies gilt jedoch nur, wenn diese sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Bei Verlust von Schlüsseln des Ladens, der durch einen Einbruchdiebstahl eingetreten ist, zählen Schlossänderungskosten zu den versicherten Gefahren. Gleiches gilt für Betriebsfahrzeuge, wenn Schlüssel aus dem Ladengeschäft entwendet werden.
Ist im Versicherungsvertrag der Ertragsausfall eingeschlossen, leitet eine Ladenversicherung auch für
- Vertragsstrafen, die aus Verpflichtungen zur Lieferung oder Abnahme entstehen
- Vertragsstrafen aus qualitätsgeminderter Erfüllung einer Lieferverpflichtung
- Mehrkosten, die aus Lieferverzögerungen entstehen
- Wertverluste zum Beispiel nicht beschädigter Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie unfertiger Erzeugnisse, wenn diese nach einem Schadensfall nicht mehr nutzbar sind
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Welche Leistungen sind bei einer Ladenversicherung im Schadensfall nicht mit inbegriffen?
Grundsätzlich nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, wenn sie in Gebäuden oder Gebäudeteilen gelagert wurden, die nicht bezugsfertig sind. Auch bei Umbaumaßnahmen sind versicherten Sachen in den betroffenen Gebäudeteilen nicht versichert.
Ebenfalls nicht versichert sind grundsätzlich Schadensfälle, die einer Wiederherstellungsbeschränkung unterliegen, welche die Nutzung der Sachen vor und beim Schadenseintritt aufgrund öffentlicher Vorschriften untersagte. Das bedeutet, dass rechtliche Vorschriften die Nutzung des Ladengeschäfts oder der Art und Weise der Nutzung entgegenstanden. Mehrkosten werden durch die Ladenversicherung nicht übernommen.
Nicht versichert sind Schäden durch Grundwasser, wenn es aufgrund des normalen Höhenstands ins Gebäude und daraufhin ins Ladengeschäft eindringt.
Nicht versichert sind Schäden in der Leitungswasserversicherung, wenn der Schaden durch oder aus
- Planschbecken
- Reinigungswasser
- Schwamm- oder Schimmelbildung
- Sprinkleranlagen
entstand oder verursacht wurde.
Nicht oder eingeschränkt versichert ist Raub, wenn der Versicherungsnehmer oder ein weisungsbefugter Angestellter die Aufsicht über den Versicherungsort und deren Waren und Einrichtungsgegenständen an eine minderjährige Person überträgt und während des Raubs nicht am Versicherungsort anwesend ist. Versicherungsschutz durch Raub auf Transportwegen besteht nicht, wenn der Auftrag für den Transport an ein gewerbsmäßiges Transportunternehmen erteilt wurde.
Bei einem Fahrzeuganprall werden keine Leistungen erbracht, wenn die beschädigten Sachen Zäune, Straßen oder Wege sind. Auch nicht versichert in der Ladenversicherung ist ein solcher Schadensfall, wenn die Schadensursache beim Führen eines Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer oder einem seiner Angestellten zu finden ist.
Erster Ansprechpartner bei einem solchen Schadensfall ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs.
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Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?
Bei Eintritt eines Schadensfalls sollte die Versicherungsgesellschaft unmittelbar beziehungsweise zeitnah informiert werden. Es kommt dabei nicht sofort auf eine mögliche bekannte Schadenshöhe an, sondern um mit der Versicherungsgesellschaft Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung oder sonstige Schutzmaßnahmen abzustimmen.
Den Anweisungen der Versicherung sollte insofern Folge geleistet werden, dass diese zum Erhalt der Entschädigungsleistungen dienlich sind.
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Wann setzt der Versicherungsschutz der Ladenversicherung ein?
Der Versicherungsschutz setzt frühestens zum eingetragenen Beginn im Antrag ein, jedoch frühestens mit Zusendung der Versicherungspolice. Ist in den Versicherungsbedingungen vermerkt, dass der Beginn frühestens einen Monat nach Antragstellung einsetzt, so sind eingetragene Beginne ungültig, wenn sie vor diesem Datum liegen.
Es kann mitunter mit der Versicherungsgesellschaft eine vorläufige Deckungszusage vereinbart werden, sodass bis zur endgültigen Entscheidung über die Annahme der Ladenversicherung durch die Versicherungsgesellschaft Versicherungsschutz besteht.
Die vorläufige Deckungsversicherung ist ein eigenständiger Vertrag und beruht nicht auf dem beantragten Versicherungsumfang und der vereinbarten Dauer. Es kann bei Ablehnung der Annahme der Versicherung daher nicht auf den Antrag und die festgehaltene Vertragsdauer verwiesen werden.
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Wie hoch sollte die Deckungssumme der Ladenversicherung sein?
Die Deckungssumme kann auf zweierlei Arten ermittelt werden. Wird ein Versicherungswert pauschal festgelegt, dann kann Unterversicherung vorliegen. Diese Unterversicherung wird aus dem Versicherungswert im Verhältnis zur Versicherungssumme ermittelt. Tritt ein Schadensfall ein und liegt eine Unterversicherung vor, dann kürzt der Versicherer die Leistung entsprechend des prozentualen Verhältnisses.
Eine zweite Möglichkeit besteht in der Summierung der Buchwerte der Betriebs- und Geschäftsausstattung beziehungsweise Betriebseinrichtung, der bevorrateten Waren, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie von Maschinen oder technischen Geräten. Mitversichert sind auch Wertpapiere und in bestimmten Grenzen Bargeld, Muster, Prototypen oder Anschauungsmodelle sowie Ausstellungsstücke. Eingeschlossen in der Versicherungssumme sind geleaste Sachen in einigen Fällen nur dann, wenn sie ohne Kaufoption geleast wurden.
In einigen Fällen (mit besonders stark schwankenden Warenbeständen etc.) empfiehlt sich, ein Aufschlag zur Ermittlung eines Durchschnittswerts oder aus der Buchhaltung entlehnte Höchstlagerbestände als Grundlage zu nutzen.
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Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Ladenversicherung berechnet?
Der Beitrag ermittelt sich aus der Versicherungssumme für die Betriebsausstattung, vereinbarten Selbstbehalten und möglicher Zusatzbausteine. Befindet die Versicherungsgesellschaft, dass für die Ladenversicherung im besonderen Fall eine Gefahrerhöhung vorliegt oder aufgrund eines vorherigen Schadensverlaufs (bei derselben oder einer anderen Versicherungsgesellschaft), können besondere Risikozuschläge erhoben werden. Eine andere Möglichkeit besteht in der individuellen Vereinbarung besonderer Selbstbehalte bei bestimmten Leistungsarten.
Die Laufzeit beziehungsweise Dauer des Versicherungsvertrags kann beitragsmindernd wirken. Zu beachten ist, dass entgegen privatrechtlichen Verträgen bei Geschäftsversicherung jede mögliche Vertragsgestaltung zulässig ist, wenn sie nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt.
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Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Ladenversicherung für mich?
Der Versicherungsinhalt ist insbesondere bei verschiedenen Gewerken oder Gewerbeinhalten differenziert aufgebaut. Auch die Beitragsstruktur kann von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft stark schwanken. Einige Versicherungsgesellschaften sind auf bestimmte Branchen spezialisiert und erheben auf andere Branchen hohe Zuschläge.
Somit ergeben sich aus einem Vergleich insbesondere beim Leistungsumfang und den daraus resultierenden Beiträgen große Differenzen. Das Einsparpotential ist sehr groß oder die Hinzugewinnung eines besseren Versicherungsumfangs ist möglich. Ein Vergleich kann einen erheblichen Beitrag für ein optimiertes Risikomanagement oder zur einfachen Steigerung des Betriebsgewinns leisten.
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Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?
Die Ladenversicherung zählt zu den anrechenbaren Betriebsausgaben und wirkt sich über die Gewinn- und Verlustrechnung steuermindernd aus.
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Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Ladenversicherung achten?
Die Kündigung erfolgt zum Ablauf des Versicherungsjahrs. Je nach Versicherungsbedingung kann die Kündigungsfrist zwischen einem und drei Monaten schwanken. Ist eine mehrjährige Vertragsdauer vereinbart wurden, so ist die Kündigung zum Ende des letzten Vertragsjahrs mit entsprechender Frist möglich. Danach entspricht die Kündigungsfrist bei jährlicher Vertragsverlängerung den normalen Kündigungsmöglichkeiten.
Bei mehrjähriger Vertragsdauer von länger als drei Jahren ist entgegen der privatrechtlichen Möglichkeit eine Kündigung nach Ablauf von drei Jahren nicht möglich. In der gewerblichen Ladenversicherung sind der Versicherungsnehmer und die Versicherungsgesellschaft an die Dauer des Vertragsschlusses gebunden.
Ist in den Versicherungsbedingungen eine automatische Versicherungssummen-Anpassung entsprechend des Indexes der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte oder ähnliche (häufig vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indizes) Vertragsbestandteil, kann das Recht auf außerordentliche Kündigung wegen dieser Anpassung inklusive der Anpassung des zugehörigen Beitrags ausgeschlossen sein.
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Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Ladenversicherung achten?
Bei Wechsel der Versicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Ladenversicherung bei dem neuen Versicherungsunternehmen angenommen wurde, auch wenn der Versicherungsbeginn weiter weg in der Zukunft liegt. Wird kurzfristig eine Kündigung ausgesprochen, zum Beispiel Sonderkündigungsrecht aufgrund eines Schadensfalls oder einer außerordentlichen Beitragserhöhung, ist darauf zu achten, dass der Versicherungsschutz beim neuen Versicherer mitunter nicht sofort einsetzt (zum Beispiel Allgemeine Wartezeit).