Widerrufsrecht Baufinanzierung – Was Verbraucher jetzt wissen müssen

Vor allem „Häuslebauer“ hatten eine gute Möglichkeit an der Hand, aus älteren, unrentablen Darlehensverträgen auszusteigen. Sie konnten die niedrigen Zinsen nutzen und einen guten Teil der Finanzierungskosten einsparen.

 

Bevor die Panik um sich greift: Im Grundsatz bleibt das auch bestehen.

 

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das bisher als „ewig gültig“ bezeichnete Widerrufsrecht zeitlich klar begrenzt. Wenn Sie den Vertrag erfüllt haben, können Sie nicht mehr ohne Weiteres aussteigen.

Was war passiert?

Wenn Sie in früheren Zeiten einen Darlehensvertrag geschlossen hatten, der durch einen (meist formalen) Fehler eigentlich ungültig war, konnten Sie jederzeit – ohne Auslauffrist – auf einen Widerruf dieses Darlehens drängen und es durch ein neues ersetzen. Besonders lukrativ, wenn man vor 2008 ein Darlehen zu vergleichsweise hohen Zinsen aufgenommen hatte, und jetzt von der anhaltenden Niedrigzinsphase profitieren will.

 

So einfach geht es jetzt nicht mehr. Die EU-Richtlinie 2002/65 bestimmt, dass in beiderseitigem Einvernehmen ein Vertrag als unwiderruflich gilt, wenn er bereits erfüllt ist.

 

Hintergrund:

Eheleute wollten einen 2007 geschlossenen Vertrag widerrufen, den Sie bereits voll erfüllt hatten. Die Bank sollte Zinsen und Gebühren zurückzahlen. Die Kläger beriefen sich auf das „ewige Widerrufsrecht“ des Bundesgerichtshofes.

Der EuGH sagte jetzt:

Nein, gilt nicht, wenn beide Seite den Vertrags einvernehmlich erfüllt haben. Notfalls muss nationales Recht angeglichen werden. Diese Haltung gelte auch dann, wenn das Darlehen über das Internet geschlossen worden wäre und damit dem Fernabsatzrecht unterliegen würde. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – bisher der Hebel zum Widerruf eines laufenden Darlehens – seien dann nicht mehr begründend für einen Widerruf. (EuGH, Sept. 2019, Aktenzeichen C-143/ 18)

 

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten haben und Ihr Vertrag noch läuft – Sie also noch zahlen und den Vertrag bedienen – verfügen Sie noch immer über deutlich mehr Zeit zum Widerruf, als die 14 Tage, die im europäischen Fernabsatzrecht festgelegt wurden. Soweit wie bisher.

Ihr Widerruf gilt jedoch nicht mehr, wenn Sie – auch bei sonst fehlerhafter Belehrung – den Vertrag einvernehmlich erfüllt haben.

Der EuGH meint, „nach der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie erlösche ein Widerrufsrecht, sobald der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurde, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübe.“

Wenn Sie also Fehler in Ihrer Widerrufsbelehrung entdecken und einen Darlehenswechsel überlegen, handeln Sie, bevor der Vertrag erfüllt ist. Das ist die wesentliche Änderung, die der Europäische Gerichtshof am 11.9.2019 bekanntgegeben hat.

 

Quellen:

 

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/darlehen-vertraege-widerruf-101.html

https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190902263&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

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