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Medien Haftpflichtversicherung

1. Warum lohnt sich der Abschluss einer Medien Haftpflichtversicherung?

MoneyCheck | MedienhaftpflichtversicherungEine herkömmliche Betriebs-, Gewerbe- oder Berufshaftpflicht schließt viele Schäden nicht ein, die insbesondere im Bereich der Neuen Medien gehäuft auftreten. Selbst für erfahrene Medienmacher ist das Internet im Hinblick auf die aktuelle Gesetzeslage oftmals noch „Neuland“.

Juristische Grauzone

Was ist erlaubt? Was ist verboten? Diesbezüglich bewegen sich Mediengestalter ständig in einer juristischen Grauzone. Die bestehenden Gesetze sind oftmals veraltet und berücksichtigen nicht die Praxis der Neuen Medien. Gleichzeitig gehen die Beteiligten unwissentlich ein hohes Risiko ein, weil sie mit der Rechtslage nicht vertraut sind. Dieses Versäumnis kann Selbstständige teuer zu stehen kommen und mitunter die berufliche Existenz bedrohen.

Schutz vor Abmahnungen

Es gibt eine wachsende Anzahl von Anwälten, die sich auf das Abmahnwesen spezialisiert haben. Die unsichere Rechtslage im Internet verspricht ein lukratives Geschäft. Häufig nutzen auch Konkurrenten dieses rechtliche Instrument, um ihre Gegner finanziell zu schwächen. Dazu genügt bereits ein fehlerhaft platziertes Impressum bei Facebook.

Wenn der Fehlerteufel zuschlägt

Darüber hinaus ist der Medienbereich in zunehmendem Maße von digitaler Technik abhängig. Ein Programmierfehler, ein Serverausfall oder ein Virenbefall kann zu einem erheblichen Umsatzverlust führen. Dies kann sowohl Ihre eigene IT betreffen als auch die Ihres Kunden, wenn Sie hierfür verantwortlich sind. In beiden Fällen müssen Sie für die finanziellen Folgen geradestehen.

Für welche Berufsgruppen ist die Medien Haftpflichtversicherung sinnvoll?

Eine Medienhaftpflicht empfiehlt sich für alle selbstständigen Dienstleister, die in der Medienbranche tätig sind. Dies betrifft folgende Sparten:

  • Content-Erstellung und Bücher
  • Grafik und Design
  • Webdesign und -programmierung
  • Beratung und Werbung

Content-Erstellung und Bücher

Die Zahl der Freiberufler in diesem Bereich ist sehr hoch. Daneben sind hier viele Verlage und Agenturen tätig. Zu den betroffenen Berufen zählen zum Beispiel:

  • (Werbe-)Texter
  • Blogger
  • Ghostwriter
  • Publisher
  • Content-Manager
  • selbstständige Redakteure im Online- und Multimedia-Bereich
  • Autoren für Fach- und Sachbücher
  • Schriftsteller (Belletristik)
  • Korrektoren
  • Lektoren
  • Verleger (auch Selfpublisher)
  • Übersetzer
  • Software-Lokalisierer

Grafik und Design

In diese Kategorie fallen alle Berufe, die kreativen Content produzieren, der im Wesentlichen nicht aus geschriebenem Text besteht. In erster Linie trifft dies auf visuelle Gestaltungsberufe zu. Doch auch Menschen, die zum Beispiel Werbejingels oder Hörbücher produzieren, können dieser Gruppe zugerechnet werden.

  • Grafiker
  • Illustratoren
  • Designer (Werbung, Logos, Themes, Audio)
  • Art Director
  • Fotograf
  • Kameramann
  • Komponist

Webdesign und -programmierung

Hierbei handelt es sich um kreative Medienberufe, die vorwiegend technisch orientiert sind.

  • Webdesigner
  • Internetprogrammierer (HTML, PHP, CSS, jQuery, JavaScript, Python, Ruby, Perl, Flash)
  • Entwickler (Content-Management-Systeme, Plug-ins, Apps für Android und iOS, Open-Source-Projekte, Frontend)
  • Webmaster
  • Mediengestalter

Beratung und Marketing

In diesem Fall produziert der Freiberufler oder die Firma nicht in erster Linie Inhalte, sondern nimmt eine beratende Funktion ein oder ist für die Vermarktung von Medienprojekten verantwortlich.

  • PR-Agenturen
  • Social-Media-Berater
  • Online-Werbung
  • Content-Marketing
  • Performance Marketing
  • Online-Vertrieb
  • Suchmaschinenoptimierung (SEO, SEM, SEA)
  • Optimierung von Internetseiten und Konversionsraten

Übergänge zuweilen fließend

In der Praxis bieten manche Firmen eine größere Bandbreite an Dienstleistungen an. So kann beispielsweise ein klassischer IT-Dienstleister, der hauptsächlich Netzwerkinfrastruktur ausliefert, gleichzeitig für den Kunden auch das Webhosting und die Gestaltung des Internetauftritts übernehmen. Dann ist er jedoch den gleichen Risiken ausgesetzt wie die übrigen Mediengestalter.

Insofern kann es im Einzelfall Sinn ergeben, dass IT-Firmen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmens- und Personalberater entweder eine eigene Medienhaftpflichtversicherung abschließen oder ihre bestehende Betriebshaftpflicht um diesen Punkt erweitern, sofern ihr Versicherer dies ermöglicht.

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2. Welche Schäden sind im Rahmen einer Medienhaftpflichtversicherung mitversichert?

Die Medienhaftpflicht schützt den Versicherungsnehmer vorrangig gegen Vermögenssachschäden, die sich aus Rechtsverletzungen, einer fehlerhaften Auftragsabwicklung oder technischen Problemen ergeben.

Was ist ein Vermögensschaden?

Vermögensschaden bedeutet, dass weder einer Person noch einer Sache ein unmittelbarer Schaden zugefügt wird. Kurzum: Der Schaden ist ausschließlich finanzieller Natur, worunter allerdings eine natürliche oder juristische Person (Firma, Verein, Behörde) zu leiden hat. Zu den typischen Vermögensschadensfällen, die eine Medienhaftpflicht abdeckt, gehören zum Beispiel:

  • Verstoß gegen Urheberrecht
  • Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen
  • Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
  • Verstoß gegen Marken- und Lizenzrecht
  • Verstoß gegen Namens- und Persönlichkeitsrecht
  • Datenverlust
  • Programmierfehler
  • Ausfälle von Internetseiten
  • Schadsoftware
  • Nichteinhalten von Lieferfristen
  • mangelhafte Beratung
  • Weitergabe vertraulicher Informationen
  • Fehler bei Herstellungs- und Druckaufträgen
  • fehlerhafte Recherchen

Personenschaden

Darüber hinaus bietet die Medienhaftpflicht Schutz vor Forderungen aus Personen- und Sachschäden, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit passieren. Personenschäden sind im nüchternen Versicherungsjargon als Schäden definiert, die eine Gesundheitsschädigung, Verletzung oder den Tod eines Menschen zur Folge haben.

Salopp formuliert: Wenn ein Besucher in Ihrem Büro über ein Kabel stolpert oder auf einem im Winter nicht gestreuten Gehweg ausrutscht, für dessen Räumung Sie zuständig sind, haften Sie für die Folgekosten. Neben Behandlungserstattung und Schmerzensgeld betrifft dies auch den eventuellen Erwerbsausfall der geschädigten Person oder den Ausfall für Unterhaltsleistungen, die der Geschädigte leisten muss.

Sachschaden

Bei Sachschäden wird immer ein konkreter Gegenstand in Mitleidenschaft gezogen oder zerstört. Wenn Sie Kaffee auf dem Anzug oder dem Kleid Ihres Auftraggebers verschütten, handelt es sich um einen Sachschaden. Sofern der Kaffee noch kochend heiß ist und der Kunde sich verbrüht, haben Sie zusätzlich einen Personenschaden angerichtet.

Prinzip der „offenen Deckung“

Die Berufshaftpflichtversicherungen verwenden häufig einen Tätigkeitskatalog, mit dem sie eingrenzen, welche Schadensfälle für einen bestimmten Beruf abgedeckt sind. Diese Einschränkung ist in der Medienhaftpflichtversicherung normalerweise nicht enthalten. Die Tätigkeitsfelder in den kreativen Berufen lassen sich schlichtweg nicht so eindeutig benennen. Deshalb spricht man vom Prinzip der „offenen Deckung“. So haben Sie als Versicherungsnehmer die Gewissheit, dass der Versicherungsschutz auch bei einem neuen Projekt mit gänzlich anderen Voraussetzungen weiterhin Bestand hat.

3. Was sollte ich beachten, bevor ich eine Medienhaftpflichtversicherung abschließe?

Bei einer Medienhaftpflicht sind vor Vertragsabschluss generell sechs Punkte zu beachten:

  • versicherte Risiken
  • Vertragsdauer
  • Selbstbeteiligung
  • Subunternehmer
  • Auslandsversicherung
  • Obliegenheitspflichten

Risiken

MoneyCheck | MedienhaftpflichtversicherungDie versicherten Risiken sind das A und O jeder Versicherung – so auch bei der Medienhaftpflicht. Ihr Ziel sollte sein, weder über- noch unterversichert zu sein. Im ersten Fall zahlen Sie zu hohe Versicherungsbeiträge. Im zweiten Fall bleiben Sie im Schadensfall möglicherweise auf Ihren Kosten sitzen.

Sie sollten sich folglich vor Vertragsabschluss bewusst machen, mit welchen Risiken Sie in Ihrem betrieblichen Alltag zu rechnen haben. Sollten Sie sich das erste Mal mit dem Thema Firmenhaftpflicht beschäftigen, lässt sich dieser Punkt nicht so einfach beantworten.

Unser Tipp: Vergleichen Sie zunächst die Leistungen verschiedener Tarife. Dadurch erhalten Sie einen Überblick, welche Schadensfälle überhaupt denkbar sind. Wählen Sie jene Fälle aus, die sich in Ihrer beruflichen Situation tatsächlich ergeben können. Diese Punkte sollte Ihre Medienhaftpflichtversicherung selbstverständlich enthalten. Außerdem empfiehlt sich in regelmäßigen Abständen ein Check Ihrer Versicherungspolice. Hat sich Ihr Unternehmen in den zurückliegenden Jahren verändert? Entsprechen die vereinbarten Klauseln noch dem Ist-Zustand?

Vertragsdauer

Als Neukunde und Existenzgründer haben Sie gute Chancen, einen vergünstigten Vertrag angeboten zu bekommen. Erst nach einem Jahr müssen Sie den Volltarif zahlen. Zudem erhalten Sie in der Regel einen Rabatt, wenn Sie sich länger als ein Jahr an das Versicherungsunternehmen binden. Die Sache hat jedoch einen Nachteil. Eine lange Vertragsdauer macht Sie weniger flexibel. Sie kommen aus dem Vertrag nicht heraus, wenn Sie beispielsweise eine Versicherung finden, die ein wesentlich besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bietet.

Selbstbeteiligung

Die meisten Medienhaftpflicht Versicherungen verlangen eine Selbstbeteiligung. Für Freiberufler und kleinere Agenturen liegt der Selbstbehalt in der Regel bei 500 Euro. Bei größeren Unternehmen mit höheren Umsätzen und Versicherungssummen kann die Selbstbeteiligung auch deutlich mehr betragen.

Die Selbstbeteiligung gilt immer für das laufende Kalenderjahr. Sie bezahlen folglich so lange, bis die Gesamtschadenssumme den Selbstbehalt überschreitet. Eine einzelne Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung schlägt wegen der zusätzlich zu zahlenden Anwaltskosten (Anwalt der Gegenpartei, eigener Rechtsbeistand) meist schon mit deutlich mehr als 500 Euro zu Buche. Wer also nicht mehr als einen Schadensfall wegen Abmahnung pro Jahr zu regulieren hat, zahlt bei einer Medienhaftpflichtversicherung zumindest nicht drauf.

Subunternehmer-Klausel

Sofern Sie die Medienhaftpflicht als Unternehmer abschließen, sind auch stets Schäden mitversichert, die Ihre angestellten Mitarbeiter verursachen. Wie sieht es jedoch bei Fehlern externer Mitarbeiter aus, die Sie projektweise beschäftigen? Gerade in der Medienbranche ist es üblich, dass Agenturen Aufträge an Freelancer oder Subunternehmer vergeben.

Beispiel: Nehmen wir an, Sie erstellen für einen Auftraggeber eine Broschüre. Der Text muss übersetzt werden. Dem Übersetzer unterläuft ein grober Schnitzer, der aber erst nach dem Druck auffällt. Ihr Kunde verlangt nun von Ihnen, auf eigene Kosten eine neue Auflage der verbesserten Broschüre drucken zu lassen. Haben Sie keine Subunternehmer-Klausel vereinbart, fühlt sich Ihre Versicherung nicht zuständig und verweist sie stattdessen an den Übersetzer, der den Schaden verursacht hat.

Wenn dieser ebenfalls eine Medienhaftpflicht abgeschlossen hat, haben Sie möglicherweise Glück und bekommen Ihre Kosten erstattet. Ist dies nicht der Fall, muss der Übersetzer persönlich für den Schaden haften. Sofern er jedoch nicht über genügend Barmittel verfügt, muss er Insolvenz anmelden. Der entscheidende Punkt aus Ihrer Sicht ist: Sie bleiben auf Ihren Kosten sitzen. Denn Ihr Auftraggeber wird darauf pochen, dass die professionelle Durchführung des Auftrags in Ihrer Verantwortung liegt. Sofern Ihr Vertrag eine Klausel enthält, der besagt, dass auch Subunternehmer ausdrücklich im Versicherungsschutz eingeschlossen sind, haben Sie solche Probleme nicht zu befürchten.

Auslandsversicherung

MoneyCheck | MedienhaftpflichtversicherungIn der Regel umfasst eine Medienhaftpflicht auch einen Versicherungsschutz für Schäden im Ausland. Dies ist für Ihr Unternehmen insbesondere dann relevant, wenn Sie im Ausland tätig sind, dort möglicherweise Niederlassungen unterhalten oder auf Messen und sonstigen Veranstaltungen auftreten. Doch auch für Firmen und Freiberufler, die ihrer Tätigkeit nur in Deutschland nachgehen, kann die Klausel wichtig sein. Denn sobald Sie im Internet publizieren, sind Sie automatisch im Ausland präsent und können gegen dort geltendes Recht verstoßen.

Viele Versicherungsgesellschaften nehmen allerdings bestimmte Länder vom Versicherungsschutz aus. Bei manchen erstreckt sich die Police nur auf den EU-Raum. Bei anderen fehlen beispielsweise die Länder USA und Kanada. Dort erlaubt das Zivilrecht sehr hohe Schadensersatzforderungen. Dieses Risiko ist manchem Versicherer zu hoch.

Obliegenheitspflichten

Bei Vertragsabschluss unterliegen Sie einer sogenannten Obliegenheitspflicht. Diese besagt, dass Sie bei Antragsstellung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen müssen. Diese Pflicht besteht natürlich nur bei Fragen, die Ihnen der Versicherer konkret stellt. Auf Grundlage dieser Informationen bemisst die Versicherungsgesellschaft das jeweilige Risiko und kalkuliert die Versicherungsprämie. Stellt sich später heraus, dass Sie wichtige Details verschwiegen haben, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder im Leistungsfall eine Erstattung verweigern.

4. Welche Leistungen sind bei einer Medienhaftpflichtversicherung im Schadensfall mit inbegriffen?

Neben der Regulierung von Vermögens-, Personen- und Sachschäden beinhaltet eine Medienhaftpflichtversicherung auch immer einen passiven Rechtsschutz. Dies bedeutet, dass Ihr Versicherer zunächst die Ansprüche dritter Personen überprüft und diese gegebenenfalls juristisch abwehrt. Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten summieren sich rasch zu vier- oder fünfstelligen Beträgen. Schon deshalb macht sich eine Haftpflicht in der Praxis bezahlt. Erst bei berechtigten Forderungen übernimmt die Versicherung dann zusätzlich die Schadensregulierung.

Sind bereits laufende oder abgeschlossene Aufträge mitversichert?

Der Versicherungsschutz einer Medienhaftpflicht schließt auch bereits abgeschlossene Projekte ein. Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer erst nach Versicherungsbeginn eine Aufforderung erhält, für einen Schaden zu haften. Wann Sie Ihre Dienstleistung erbracht haben, die zu diesem Schaden geführt hat, spielt keine Rolle.

Es existieren jedoch bei Rechtsverletzungen Ausnahmen. Wenn Sie beispielsweise rechtswidrig ein Foto auf Ihrer Webseite veröffentlicht haben, an dem Sie keine Nutzungsrechte erworben haben, lösen Sie mit dem Hochladen und Publizieren aus Sicht der Versicherung das Schadensereignis aus. Selbst wenn die Abmahnung erst Monate oder Jahre später bei Ihnen eintrifft, werden die meisten Versicherer eine Kostenerstattung verweigern.

Versicherungsschutz nach Vertragskündigung

Die Betriebs– oder Berufshaftpflicht kennt die sogenannte Nachversicherung. Wenn Sie Ihr Geschäft oder Ihre freiberufliche Existenz aufgeben, sind Sie mindestens noch 10 Jahre gegen Schadensersatzansprüche abgesichert, die sich aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit ergeben. Sie sollten dennoch bei den Bedingungen einer Medienhaftpflichtversicherung genauer hinschauen.

Hin und wieder sind nämlich Schadensfälle, die erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses auftreten, ausdrücklich vom Schutz ausgenommen. In diesem Fall kann es Sinn ergeben, die Haftpflicht nach Berufswechsel noch ein weiteres Jahr fortlaufen zu lassen. Versicherungsfälle, die sich innerhalb der Vertragslaufzeit ergeben haben, können Sie jedoch auch Jahre später noch nachmelden.

Versicherungsschutz bei Wechsel der Gesellschaftsform

Bei einer Veränderung der Gesellschaftsform (zum Beispiel Wechsel von GbR zu GmbH) bleibt der Versicherungsschutz weiterhin erhalten. Sie müssen Ihren Versicherer lediglich über die Umfirmierung unterrichten und gegebenenfalls neue Anschriften oder Bankverbindungen mitteilen. Alle Mitarbeiter und Geschäftsführer sind wie bisher mitversichert.

Zusätzliche Leistungsbausteine

Bei einer Reihe von Versicherern können Sie nach Bedarf auch weitere Bausteine in Ihren Vertrag aufnehmen lassen:

Eigenschadenversicherung

Der passive Rechtsschutz einer Medienhaftpflichtversicherung deckt bereits einen wichtigen Teil der Eigenschäden ab. Darüber hinaus können Sie Ihre Eigenschäden aber um weitere Leistungen erweitern:

  • Domainschutz
  • Reputationsschaden
  • Vertrauensschaden
  • Betrugsversicherung
  • Hackerangriff auf Ihre Webseite
  • Verlust von Arbeitsdokumenten

Die genannten Leistungen sind meist selbsterklärend. Die Klauseln Reputations- und Vertrauensschaden sind jedoch erklärungsbedürftig. Wird Ihre berufliche Reputation durch einen Schadensfall in Mitleidenschaft gezogen, können Sie auf Kosten der Versicherung einen PR-Berater hinzuziehen, um Ihren Eigenschaden in Grenzen zu halten.

Ein Vertrauensschaden entsteht zum Beispiel, wenn einer Ihrer Mitarbeiter Firmen- oder Kundenkapital veruntreut oder einen Betrug begeht. Es muss sich jedoch nicht zwangsläufig um ein kriminelles Vergehen handeln. Es reicht bereits aus, wenn Ihre Angestellten Rechnungen oder Überweisungen fehlerhaft erstellen. Daraus können sich im Einzelfall beträchtliche Vermögensschäden und ein großer Vertrauensverlust ergeben.

Druckeigenschäden

Ein Druckeigenschaden entsteht Ihnen, wenn Sie selbst einen Druckauftrag bei einem externen Dienstleister in Auftrag geben und das Druckwerk aufgrund eines Layout- oder Rechtschreibfehlers Ihrerseits unbrauchbar ist.

Ausfallversicherung bei Auftragsrücktritt

Wenn Ihr Auftraggeber sich aus einem laufenden Projekt zurückzieht, begleicht die Versicherungsgesellschaft Honorare und Sachinvestitionen, die Sie bereits im Vorfeld aufwenden mussten.

Datenschutz- und Cyber-Risk-Versicherung

In diesem Fall ist nicht nur Ihr Ausfallschaden infolge eines Hacker-Angriffs auf Ihre Webseite abgesichert. Sie können sich mit diesem Leistungsbaustein zusätzlich gegen den Diebstahl von Datenträgern, den Missbrauch Ihres Datensystems (z. B. Diebstahl von Kundendaten) oder DoS-Attacken schützen. Zudem übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten für Ihre IT sowie die Honorare für Computeranalysten, Gutachter, Fachanwälte und PR-Berater, die Sie zum zwecks Krisenmanagement anheuern.

D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung (Directors & Officers Versicherung) wendet sich speziell an Geschäftsführer und sonstige Führungskräfte in verantwortlicher Position. In bestimmten Gesellschaftsformen wie beispielsweise einer GmbH muss ein Geschäftsführer nämlich für Pflichtverletzungen und grob fahrlässige Fehlentscheidungen im Ernstfall mit seinem Privatvermögen haften – es sei denn, die Medienhaftpflicht enthält eine D&O-Option.

5. Welche Leistungen sind bei einer Medienhaftpflichtversicherung im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Die Medienhaftpflicht kommt nicht für Schäden auf, die auf vorsätzliches Handeln zurückzuführen sind. Dies bedeutet, dass Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter wissentlich gegen geltendes Recht oder getroffene Vertragsvereinbarungen verstoßen haben. Der Versicherungsschutz gilt jedoch für leicht fahrlässige oder grob fahrlässige Handlungen.

Geldbußen und Vertragsstrafen

Die Versicherung reguliert darüber hinaus lediglich die eigentlichen Schadenskosten. Wenn ein Gericht Sie darüber hinaus zu einer Geldbuße verurteilt oder Sie mit einem Kunden eine Vertragsstrafe bei Regelverstößen vereinbart haben, muss Ihr Versicherer für diese zusätzlichen Kosten nicht aufkommen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Enthält der Vertrag Klauseln, der beide Vertragsparteien zur Geheimhaltung verpflichtet, so sind daraus resultierende Vertragsverstöße häufig abgesichert.

Rechtlich nicht konforme Veröffentlichungen

Wenn Sie Inhalte veröffentlichen, die rassistisch, antisemitisch sind oder in sonst einer Form gegen die Verfassung verstoßen, übernimmt der Versicherer hierfür keine Schadensregulierung. Dies ist in den meisten Fällen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vermerkt.

Gutscheine, Gewinnspiele, Glücksspiele

Probleme mit der Kostenerstattung können mitunter Firmen bekommen, die sich auf Gutscheine, Gewinnspiele (z. B. Preisausschreiben) oder Glücksspiele aller Art spezialisiert haben. Kann der Versicherer nachweisen, dass die Berechnungen oder Vorhersagen des Anbieters auf falschen Annahmen beruhen, kann er im Schadensfall nämlich eine Regulierung umgehen.

Ausgeschlossene Kreativberufe

Die Medienhaftpflichtversicherung steht nicht allen Berufsgruppen in der Kreativbranche offen. Ausgeschlossen sind beispielsweise selbstständige Architekten, Ingenieure oder Produktdesigner. Für diese Berufe existieren jedoch eigene Berufshaftpflichtversicherungen.

6. Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Am besten melden Sie den Schadensfall umgehend Ihrer Versicherung. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie eine anwaltliche Abmahnung erhalten. In diesem Fall setzt Ihnen der Anwalt nämlich eine sehr kurz bemessene Frist, um auf sein Schreiben zu antworten. Diesen Brief leiten Sie direkt an Ihre Versicherungsgesellschaft weiter, die alles Notwendige veranlasst.

Nicht unüberlegt handeln

Unterschreiben Sie vor allem keine Unterlassungserklärung oder Schuldanerkenntnisse, machen Sie keine freiwilligen Zugeständnisse und überweisen Sie tunlichst kein Geld. Die Anwaltsschreiben sind oft sehr scharf formuliert und darauf bedacht, den Empfänger einzuschüchtern. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Ihre Medienhaftpflichtversicherung umfasst einen passiven Rechtsschutz, der solche Dinge professionell für Sie erledigt und die Folgen minimiert.

Unterlagen übermitteln

Ihr Versicherer wird zudem alle Unterlagen benötigen, die im Zusammenhang mit der Schadensersatzforderung stehen. Dazu gehören die schriftliche Korrespondenz, bestehende Verträge, Rechnungen, Pflichtenhefte und andere Dokumente. Schicken Sie Ihrer Versicherung diese Unterlagen so schnell wie möglich zu, damit sich die zuständige Abteilung ein umfassendes Bild machen kann. Bei Bedarf wird sich Ihr Versicherer an Sie wenden, um weitere wichtige Details abzuklären.

7. Wann setzt der Versicherungsschutz der Medienhaftpflichtversicherung ein?

Entscheidend ist das Datum des Versicherungsbeginns, das im Vertrag vermerkt ist. Der Versicherungsschutz setzt um Punkt 0 Uhr MEZ ein. Dieses Datum lässt sich meist rück- oder vordatieren. Bei Vordatierungen sind Fristen von bis zu vier Monaten üblich. Eine Rückdatierung kann auch schon mal einen kompletten Monat umfassen.

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8. Wie hoch sollte die Deckungssumme der Medienhaftpflichtversicherung sein?

MoneyCheck | MedienhaftpflichtversicherungDie Gesetzeslage ist bei Schadensfällen eindeutig. Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter einen Schaden verursachen, durch den ein Dritter geschädigt wird, müssen Sie in voller Höhe für die Folgekosten haften. Eine Deckelung der Schadenssumme existiert nicht. Folgerichtig kommt der Deckungssumme eine entscheidende Rolle bei. Nur wenn sie hoch genug angesetzt ist, können Sie sichergehen, im Ernstfall nicht auf weiteren Kosten sitzen zu bleiben.

Als Faustregel gilt: Personen- und Sachschäden sollten mit mindestens 3 Millionen Euro abgesichert sein, Vermögensschäden mit 500.000 Euro. Doch die konkreten Beträge hängen sehr stark mit Ihrem Tätigkeitsfeld und der Größe Ihrer Firma zusammen. Freiberufler mit einem Jahresumsatz zwischen 20.000 und 50.000 Euro sind mit einer Versicherungssumme von einer halben Million Euro meistens überversichert. Hier halten die Versicherer auch günstigere Tarife bereit, deren maximale Deckungssumme zum Beispiel bei 250.000 Euro liegt.

9. Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Medienhaftpflichtversicherung berechnet?

Zwei wesentliche Faktoren bei der Beitragskalkulation sind der Jahresumsatz und die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Darüber hinaus interessiert den Versicherer, welches Risiko er absichern muss. Das Risiko ergibt sich aus dem Tätigkeitsfeld des Unternehmens und den versicherten Leistungen. Die Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich jedoch darin, wie sie ein konkretes Risikoprofil bewerten. Deshalb lohnt sich für den Versicherungsnehmer immer ein Vergleich.

Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung wirkt sich Kosten mindernd aus. Start-ups und Existenzgründer bekommen zudem in der anfänglichen Versicherungszeit Rabatte eingeräumt. Auch beim Abschluss einer mehrjährigen Vertragslaufzeit sind Beitragsermäßigungen möglich.

Personen, die nebenberuflich eine Internetseite, eine App-Entwicklung o. ä. betreiben, werden im Übrigen nicht als weniger risikobehaftet eingestuft. Im Gegenteil: Weil sie sich nicht in Vollzeit um das Projekt und seine Umsetzung kümmern, schätzen die Versicherer die Gefahren für eine Abmahnung oder sonstige Fehler potenziell höher ein. Dazu ist die Materie einfach zu komplex. In diesem Fall stellt sich also die Frage, ob sich Kosten und Nutzen die Waage halten.

10. Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Medienhaftpflichtversicherung für mich?

Die Medienhaftpflichtversicherung ist ein noch relativ neues Produkt der Versicherungsbranche. Die Leistungseinschlüsse der verschiedenen Anbieter unterscheiden sich deshalb noch sehr stark voneinander. Die versicherten Risiken sollten für Sie jedoch das wichtigste Kriterium für die Vertragsentscheidung sein. Nur wenn Ihr Geschäft optimal abgesichert ist, profitieren Sie langfristig von dieser Versicherung. Ein Vergleich der Angebote ist daher unabdingbar.

Ähnliches lässt sich über das Preis-Leistungs-Verhältnis der verschiedenen Tarife sagen. Auch hier finden Sie teils beträchtliche Unterschiede vor. Zudem tauchen derzeit immer wieder neue Leistungsbausteine auf. Das Internet befindet sich im steten Wandel, worauf die Versicherer mit etwas Verzögerung reagieren. Selbst wenn Sie bereits eine vergleichbare Versicherung abgeschlossen haben, sollten Sie deshalb in regelmäßigen Abständen die aktuellen Angebote überprüfen und vergleichen. Sie können dadurch Ihren Schutz mitunter deutlich verbessern.

11. Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Betriebliche Haftpflichtversicherungen zählen aus steuerlicher Sicht zu den Werbungskosten, die Sie in voller Höhe absetzen können. Probleme mit dem Finanzamt können sich allenfalls dann ergeben, wenn Ihre Steuerbehörde herausfindet, dass sich der Versicherungsschutz Ihrer Medienhaftpflichtversicherung auch auf einen privaten Blog ohne Gewinnabsicht erstreckt. In diesem Fall ist lediglich der berufliche Anteil der Versicherungsprämie absetzbar. Auf Wunsch kann Ihnen Ihr Versicherer bescheinigen, welchen Beitragsanteil er für die Absicherung der beruflichen Risiken erhebt.

12. Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Medienhaftpflichtversicherung achten?

MoneyCheck | MedienhaftpflichtversicherungSolange Sie keinen langfristigen Vertrag vereinbart haben, erstreckt sich die Gültigkeit auf mindestens ein Jahr. Das heißt: Wenn Sie im Sommer eine Medienhaftpflichtversicherung abschließen, ist sie im laufenden und im folgenden Kalenderjahr gültig. Sie können also frühestens zum Jahresende des Folgejahres den Vertrag kündigen. Dabei müssen Sie die Kündigungsfrist einhalten, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vermerkt ist. Sie beträgt in der Regel zwischen sechs Wochen und drei Monaten. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen legen auch fest, wann Kunde oder Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht genießen. Dieser Fall ist üblicherweise gegeben, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben. Da Sie die Beiträge für eine Medienhaftpflichtversicherung normalerweise ein Jahr im Voraus begleichen, bekommen Sie eventuell zu viel gezahlte Beiträge rückerstattet.

13. Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Medienhaftpflichtversicherung achten?

Bevor Sie Ihren Altvertrag aufkündigen, sollten Sie auf jeden Fall den neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Da sich die Verträge um mehrere Monate vordatieren lassen, dürfte dies in der Praxis nicht mit Ihrer Kündigungsfrist kollidieren. Diese Frist sollten Sie natürlich im Auge behalten, um rechtzeitig aus Ihrem Altvertrag herauszukommen. Ihr Ziel bei einem Wechsel muss es sein, keine Versorgungslücke entstehen zu lassen. Endet der Altvertrag am 31. Dezember gegen Mitternacht, tritt der Neuvertrag zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.